Zwangsgeld-Vollstreckung und Kostenfolge

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Summerof77
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#1

31.05.2007, 12:13

Hallo meine Lieben!

Habe hier zwar schon einige Fragen zu dem Thema gefunden, aber - aus Erfahrung (Nichtreaktion) - eröffne ich noch mal einen neuen. Wem es nicht gefällt, kann ja die "Schiebung" beantragen! :wink:

So, zum Thema:

Habe einen Beschluß gem. § 888 wegen Verhängung Zwangsgeld in vollstreckbare Ausfertigung vorliegen. Auch mein Urteil ist bereit zur Vollstreckung. Geht m Auskunftserteilung. Nun erhält der RA ja für das Zwangsgeldbeantragungsverfahren :lol: auch eine Gebühr nach § 3309. im Beschluß steht:

Die Kosten des Verfahrens werdem dem Beklagten nach einem Wert von 500,00 € auferlegt.

Damit ist ja sicher genau die Gebühr gemeint, nur:

Muß ich da einen KFB beantragen oder darf ich die einfach im Zuge der Vollstreckung mit draufschlagen?

Und... muß ich bei der ZV jetzt irgend was beachten?

Ich wollte einen ZV/EV-Antrag stellen mit PKH für Mandant und auf den Beschluß hinweisen, Beantragung der Auskunft und Einziehung der maßgeblichen Unterlagen. Ist das korrekt? Ist schon so lange her und einen expliziten Auftrag hierfür habe ich nicht gefunden.

Wäre schön, wenn das einer hat.

DAnke

Summer
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StineP

#2

31.05.2007, 12:16

Wenn die Kosten der Gegenseite auferlegt werden, musst du KFB beantragen... Wenn die untituliert sind, vollstreckt der GV die auch nicht.

Den restlichen Teil verstehe ich nicht ganz.

Brauchst du ne Formulierung für PKH im ZV-Verfahren oder wie?
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Summerof77
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#3

31.05.2007, 12:32

Ne, ich weiß nicht mehr, ob man einen speziellen Antrag stellen muß, oder ob ich da einen ZV-Antrag mit meinen o. a. Hinweisen und Anträgen stellen kann.
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StineP

#4

31.05.2007, 12:33

Du meinst wegen der PKH??

Kann in den Antrag mit rein...
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Summerof77
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#5

31.05.2007, 12:35

Ja, ne, ich meine, ob es einen ANtrag gem. § 888 zur Vollstreckung des Zwangsgeldes gibt. Die Beantragung habe ich ja gemacht, aber WIE vollstrecken?

hab das 2001 schon mal gemacht und da nur einen ZV-Auftrag gestellt. Aber da mußte ich diverse Male mit dem GV hin und herschreiben, bis der wußte, was ich wollte.
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StineP

#6

31.05.2007, 12:50

nachdem ich nun auch mal in einen zweiten Kommentar geschaut habe, stelle ich fest, dass tatsächlich streitig ist, ob das Zwangsgeld von Amts wegen oder durch den Gläubiger zu vollstrecken ist.

Soweit Ihr gericht die Ansicht vertritt der Gläubiger müsse vollstrecken (das würde ich vorher nochmal telefonisch mit dem rechtspfleger klären, unter Verweis auf Baumbach/Lauterbach 60. Aufl Rn. 18 zu § 888 ZPO) erfolgt die Vollstreckung wie bei jedem anderen Tital auch, also per GVZ oder per PfÜB.

Das Gericht erteilt auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung.
Bei einem PfÜB ist zu beachten, dass angegeben werden muss, das die Zahlung an die gerichtskasse (unter Angabe des Aktenzeichens des Zwangsgeldbeschlusses) zu erfolgen hat.
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Summerof77
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#7

31.05.2007, 14:15

Also, da mir die vollstreckbare übersandt wurde, denke ich, wir leiten die Vollstreckung ein. Im Anschreiben schreibt das Gericht: Die Vollstreckung des Zwangsgeldes hat durch Sie entsprechend den §§ 803 ff ZPO zugunsten der Staatskasse zu erfolgen!

Ich werde einfach den Gerichtsvollzieher beauftragen, das Zwangsgeld beizutreiben bzw. die Auskunft zu erwirken. Ich denke, ich kann dann ggf. das Geld ans Gericht weiterleiten.
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#8

31.05.2007, 15:10

Ich habe mal alles recherchiert, was geht und einen Mustertext erstellt:

In der Vollstreckungssache

zeige ich an, daß ich den Gläubiger, dieser vertreten durch die Kindesmutter, vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

nachstehenden Antrag auf Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes und seiner Zustellung zu vermitteln.

Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts beantragt. Die Erklärung über die Vermögensverhältnisse des Gläubigers ist beigefügt.

Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlaß des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die Abgabe an das örtlich zuständige Gericht beantragt.

Der Gläubiger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung überreichen wir anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des– sowie Urteil vom und beantragen nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe

die Erzwingung der in der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils niedergelegten Verpflichtung, also der Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über die im Urteil genannten Punkte.

Sollte der Schuldner hierzu nicht bereit sein, wird beantragt,

das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € nebst den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung sowie der weiter durch dieses Verfahren entstehenden Kosten im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung beizutreiben und das Zwangsgeld nach § 261 Ziffer 3 GVGA an die Staatskasse abzuführen.

Für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, wird beantragt,

für je 100,00 € Zwangsgeld einen Tag Zwangshaft festzusetzen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Dem Schuldner ist das Versäumnis-Teil-Urteil am zugestellt worden. Er hat hierauf nicht reagiert, obwohl seit der Zustellung mehr als vergangen sind .

Nach dem der Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat, hat das erkennende Gericht mit Beschluß vom ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 €, ersatzweise 1 Tag Haft je 100,00 €, ohne dass der Schuldner hierauf mit der Erfüllung seiner Verpflichtung reagiert hätte.

Damit sind die Voraussetzungen für die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes gegeben, so dass antragsgemäß zu verfahren ist.

Es wird gebeten, eine vollständige Abschrift des Vollstreckungsprotokolls an uns zu übersenden.

Forderung gemäß beiliegender
Forderungsaufstellung vom 31.05.2007
3.000,00 Euro
Kostenrechnung
Gegenstandswert: 3.000,00 Euro
0,30Verfahrensgebühr gemäß
§§ 2, 25 RVG iVm Nr. 3309 VV RVG
56,70 Euro
Entgelte für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG
11,34 Euro
zzgl. 19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 12,93 Euro
Summe Gebühren 80,97 Euro 80,97 Euro
Gesamtbetrag 3.080,97 Euro
zuzüglich 0,00 Euro Tageszinsen ab dem 01.06.2007




Rechtsanwalt


Danke für die Hilfe Stine!
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StineP

#9

31.05.2007, 15:20

Wäre toll, wenn du den in unsere Wissensdatenbank eintragen würdest
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Grübchen
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#10

31.05.2007, 15:30

Mal kurz eingeworfen. ICh schicke den vollstreckbaren Titel den DU in Händen hältst einfach an das Gerichr und bitte darum zu vollstrecken. Fertig. ICh mach da gar nix. Sondern von Amts wegen und das schon immer.
LG Grübchen
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