Hallo alle zusammen,
hab jetzt mal ne blöde Frage, aber ich steh irgendwie auf dem Schlauch...
Habe versucht einen MB an die Geschäftsadresse zuzustellen, kam mit dem Vermerk - kein Briefkasten, niemanden angetroffen zurück. Habe dann durch EMA die Privatadresse ermitteln können nun kam MB wieder mit dem Vermerk - Empfänger nicht angetroffen, kein Briefkasten vorhanden zurück. Gibt es, außer Klage zu erheben, denn noch eine Möglichkeit irgendwie den MB zustellen lassen zu können?
Vielen Dank schon mal vorab für Eure Hilfe!
Zustellung MB ??
Hallo !
Habe mal vor ettlichen Jahren etwas über die "öffentliche Zustellung" gelernt - aber keine Ahnung mehr.
Kann jemand hier erklären ob und wie das (noch) geht??
Allerdings würde ich (abhängig vom Gegenstandswert) erst mal noch ein bis 2 Monate warten und dann ne neue EMA starten - vielleicht meldet sich der Schuldner ja doch noch um.
Habe mal vor ettlichen Jahren etwas über die "öffentliche Zustellung" gelernt - aber keine Ahnung mehr.
Kann jemand hier erklären ob und wie das (noch) geht??
Allerdings würde ich (abhängig vom Gegenstandswert) erst mal noch ein bis 2 Monate warten und dann ne neue EMA starten - vielleicht meldet sich der Schuldner ja doch noch um.
Viele Grüße
ich
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- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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In Extremfällen, wenn die Adresse zutreffend, aber eine Zustellung nicht möglich ist, gibt es die Möglichkeit, eine Zustellung per Gerichtswachtmeister des zuständigen AG auch außerhalb der Post-Zustellungszeiten vornehmen zu lassen.
Wenn eine Privatfirma für die Zustellung zuständig sein sollte, dann hilft auch oft der Weg über die "normale" Post.
Eine öffentliche Zustellung des MB ist nicht möglich. Das geht nur beim VB.
Wenn eine Privatfirma für die Zustellung zuständig sein sollte, dann hilft auch oft der Weg über die "normale" Post.
Eine öffentliche Zustellung des MB ist nicht möglich. Das geht nur beim VB.
§ 688 ZPO
Zulässigkeit
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht.
Zuletzt geändert von 13 am 02.05.2006, 12:26, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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Wenn der ein Geschäft hat, dann kannst du doch bestimmt die Telefonnummer von dort rausfinden, oder? Ich würde da einfach mal anrufen und ihm sagen, dass die Post an ihn zurückgekommen ist. Du musst ja nicht sagen, dass du vom Anwalt anrufst.