Hallo,
ein Schuldner hat nun einen Tag vor Fristablauf zum Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil ihm sowohl der MB als auch der VB erst einen Tag vorher zugegangen sei, da er so lange im Urlaub war
Bin gerade an der Anspruchsbegründung dran, da er auch die gesamte Forderung bestreitet. Muss ich da irgendwas zu dem Wiedereinsetzungs-Antrag sagen?
Da er ja wusste, dass gegen ihn hier etwas läuft, hätte er da nicht auch Vorkehrungen treffen müssen, um Zugang von eventuellen Schreiben zu gewährleisten? Ich finde, er macht es sich da ganz schön einfach...Denke mal er will die Kosten für den VB nicht zahlen..
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Mahnverfahren
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Nein musst du nicht. Es gibt ja noch nicht mal einen Wiedereinsetzungsgrund, weil die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen war.Himbeere89 hat geschrieben:Muss ich da irgendwas zu dem Wiedereinsetzungs-Antrag sagen?
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Ja, also die vom VB nicht aber die vom MB ja schonicerose hat geschrieben:Nein musst du nicht. Es gibt ja noch nicht mal einen Wiedereinsetzungsgrund, weil die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen war.Himbeere89 hat geschrieben:Muss ich da irgendwas zu dem Wiedereinsetzungs-Antrag sagen?
Aber hinsichtlich des MB hat er dann wohl einfach Pech gehabt, oder? Urlaub ist ja dann kein Grund, wenn man bereits vorher weiß, dass da eine Rechtsstreitigkeit besteht...
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Dass die "Widerspruchsfrist" abgelaufen ist, ist vollkommen uninteressant. Ein verspäteter Widerspruch gegen den MB wird immer als Einspruch gegen den VB ausgelegt. Siehe § 694 ZPO.Himbeere89 hat geschrieben:Ja, also die vom VB nicht aber die vom MB ja schonicerose hat geschrieben:Nein musst du nicht. Es gibt ja noch nicht mal einen Wiedereinsetzungsgrund, weil die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen war.Himbeere89 hat geschrieben:Muss ich da irgendwas zu dem Wiedereinsetzungs-Antrag sagen?
Aber hinsichtlich des MB hat er dann wohl einfach Pech gehabt, oder? Urlaub ist ja dann kein Grund, wenn man bereits vorher weiß, dass da eine Rechtsstreitigkeit besteht...
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Wiedereinsetzung gibt es ja auch nur bei Notfristen. Die Widerspruchsfrist im Mahnverfahren ist aber keine.
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Widerspruch zählt dann als Einspruch
Hat icerose schon gesagt
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mrsgoalkeeper hat geschrieben:Wiedereinsetzung gibt es ja auch nur bei Notfristen. Die Widerspruchsfrist im Mahnverfahren ist aber keine.
Nicht ganz, sie gilt unter anderem ja auch bei Fristen nach § 234 I ZPO und bei Rechtsmittelbegründungsfristen.