vorrangige Eigentümergrundschulden im ZV-Verfahren

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
Gast

#1

01.03.2006, 08:34

Ui, jetzt hab ich wegen Urlaub eines Kollegen mal nen ZV Problem.
Habe ich seit ewigen Jahren nicht gemacht und brauche mal Hilfe bzw. Bestätigung meiner Meinung. Zum Sachverhalt:

Grundbuch ist mit inzwischen Eigentümergrundschulden gewordenen Belastungen in Abt. III in Höhe von 14 Mio belastet.

Nach den Eigentümergrundschulden ist im Grundbuch das Finanzamt eingetragen mit 3 Mio. Der Schuldner der mit dieser Grundschuld gesicherten Forderung ist [glow=red]nicht mehr Eigentümer[/glow].

Das Finanzamt wettert nun gegen den Eigentümer und droht mit der Zwangsversteigerung. Ich sehe es so, dass zunächst die Eigentümergrundschulden bedient werden. Erst nach deren Bedienung erhält das Finanzamt Gelder aus den Geboten. Da das Grundstück nur ca. 5 Mio Wert ist, dürfte das FA hier nichts bekommen.

Lieg ich da richtig ??? Ich hätte gern eine Quelle dafür, dass die Eigentümergrundschulden berücksichtigt werden und in welcher Höhe??
In Höhe des im Grundubch eingetragenen Betrages zzgl. Zinsen und Nebenleistungen ?? Klar ist, dass dem Eigentümer gegen sich selbst natürlich keine Ansprüche zustehen ;-)

Mit einer Abtretung oä. möchte ich hier eigentlich nicht arbeit.

Wer weiß Rat ?

lg
Thomas
Johannsen
Forenfachkraft
Beiträge: 128
Registriert: 30.05.2005, 16:22

#2

01.03.2006, 08:49

Für Eigentümerrechte gibts grundsätzlich keine Ausnahmen bei der Berücksichtigung im geringsten Gebot oder bei der Erlösverteilung. Lediglich Zinsen können nicht berücksichtigt werden (§§ 1178 I, 1197 II BGB).

Wenn Du was Schriftliches brauchst, teil mir Deine Adresse mit; ich schicke Dir dann was zu.
Gast

#3

01.03.2006, 09:33

Danke Johannsen ! Habe inzwischen alles gefunden was ich brauchte. Wir hatten Angst, dass nachrangige Gläubiger die Eigentümergrundschulden überholen können. Geht in unserem Fall aber nicht. Die Eigentümergrundschulden sind in voller Höhe erst mit Übertragung auf den jetzigen Eigentümer entstanden. Vorher entstandene Ansprüche wurden vorsorglich vom alten Eigentümer an den neuen Eigentümer bei Übertragung abgetreten. Wir hatten Sorge, die Eigentümergrundschulden sind beim Alteigentümer verblieben und der nachrangige Gläubiger des Alteigentümers pfändet die Ansprüche des Alteigentümers aus seinen Eigentümergrundschulden.

Gruss
Thomas
Antworten