Vorläufiges Zahlungsverbot

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blackcat
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#1

15.05.2007, 13:50

Hallo zusammen,

ich habe bisher keine VZV`s vor den PfÜB`s zugestellt, möchte es aber in Zukunft machen.
Ich weiß zwar so ungefähr, was in diesem VZV drinstehen muss, bin mir aber nicht so wirklich sicher über den Aufbau des Schreibens.

Hat jemand vielleicht ein Muster? Bei den Standard-Texten habe ich bereits geschaut.

Wenn dem DS das VZV vorliegt, schicke ich ihm eine aktuelle Forderungsaufstellung, bei dem das VZV kostenmäßig berücksichtigt ist, oder?
Wüßte sonst nicht, wie ich sonst die Kosten geltend machen könnte...

:oops:
StineP

#2

15.05.2007, 13:54

Vorläufiges Zahlungsverbot
In der Zwangsvollstreckungssache


- Gläubiger -

vertreten durch: Rechtsanwälte

gegen

......
- Schuldner -

wird gebeten, nachfolgendes vorläufiges Zahlungsverbot zuzustellen an

1. Sparkasse
- Drittschuldner -

2.
- Schuldner -

Nach dem beiliegenden vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid (AG ...........) und des Kostenfestsetzungsbeschlusses (LG ........Az: ) kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen:

Hauptforderung ............ (Aufstellung)

und weiteren 1,66 EUR Zinsen täglich ab dem 04.04.2007

Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer nicht berechtigt.

Wegen der vorgenannten Beträge steht die Pfändung der angeblichen Forderung/en des Schuldners
• Sparkassenguthaben auf Anderkonto
gegen den Drittschuldner bevor.

Der Gläubiger benachrichtigt hiermit den Drittschuldner und den Schuldner gem. § 845 der Zivilprozessordnung von der bevorstehenden Pfändung und verbindet diese Benachrichtigung mit der Aufforderung
• an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu leisten, und
• an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes, sofern die Pfändung innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Benachrichtigung bewirkt wird (§ 845 ZPO).




Rechtsanwalt

Anlagen: beglaubigte Abschriften der Titel
Gast

#3

15.05.2007, 13:54

so ungefähr...
Ich habe seit RVG noch keine Vorpfändung gemacht, musst mal nach den aktuellen §§ zu den Kosten schauen..



Zwangsvollstreckungssache
./.


Nach dem Urteil des gerichts vom , Az. , (Kopie des Titels anbei) kann der Gläubiger vom Schuldner beanspruchen:

1. Hauptforderung EUR
2. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz EUR
seit dem aus EUR
3. Zwangsvollstreckungsgebühr EUR
Auslagen EUR 20,00
Mehrwertsteuer EUR EUR

EUR


Hinzu kommen die weiteren Zinsen ab morgen.

Wegen der vorgenannten Beträge steht die Pfändung der angeblichen künftigen Ansprüche des Schuldners auf gegen die Drittschuldnerin bevor.


Der Gläubiger benachrichtigt hiermit die Drittschuldner und den Schuldner gem. § 845 der Zivilprozessordnung von der bevorstehenden Pfändung und verbindet diese Benachrichti-gung mit der Aufforderung

an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu leisten, und

an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ih-rer Einziehung, zu enthalten.

Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes, sofern die Pfändung innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Benachrichtigung bewirkt wird (§ 845 ZPO).
Bärchen

#4

15.05.2007, 13:55

Hallöchen!

Wir haben den Text:

VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT! (§ 845 ZPO)

In der Zwangsvollstreckungssache

$g

- Gläubiger -
gegen

$s

- Schuldner -

hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch aus
$2
$3

wie folgt:

Hauptforderung : $13
titulierte Zinsen aus Hauptforderung bis ^TgDatum : $12
festgesetzte Kosten - Kosten des Mahnverfahrens und bisherige
Kosten der Zwangsvollstreckung : $11
Zinsen aus festgesetzten Kosten bis ^TgDatum : $10
Gesamtforderung : $6

zuzüglich weiter entstehender Zinsen sowie Gerichts- und Zustellkosten.

Wegen dieser Ansprüche steht die Pfändung der angeblichen Forderung des Schuldners gegen

??
(Drittschuldner)

auf ?? bevor.

Gemäß § 845 ZPO benachrichtigen wir als Bevollmächtigte des Gläubigers hiermit Drittschuldner und Schuldner von der bevorstehenden Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner.

Der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wird dem Drittschuldner in Kürze zugestellt werden.

Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO).
Der Drittschuldner wird aufgefordert, nicht an den Schuldner zu leisten.

Der Schuldner wird aufgefordert, jegliche Verfügung über die zu pfändende Forderung zu unterlassen, diese insbesondere nicht einzuziehen.

Der Drittschuldner wird im Interesse einer raschen und vereinfachten Abwicklung gebeten, binnen zwei Wochen hierher zu erklären, ob er die gepfändete Forderung anerkennt und zur Leistung bereit ist.



Rechtsanwalt


Zustellung an:

1. Drittschuldner:
??

2. Schuldner:
$s



ich hoffe, du kannst damit etwas anfangen
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#5

15.05.2007, 15:23

Vielen Dank euch dreien! Damit kann ich sehr gut was anfangen! :thx
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