vorläufiges Zahlungsverbot

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Gast

#1

20.10.2006, 19:45

Hallo,

bin neu hier im Forum und hab da gleich mal ne Frage...

Seit kurzem arbeite ich in einer Rechtsabteilung und heute kam ein vorläufiges Zahlungsverbot auf meinen Tisch. Wir -als Drittschuldner- sollen nun innerhalb von 2 Wochen erklären, ob die gepfändete Forderung anerkannt wird und wir zur Leistung bereit sind.
Beim Pfüb muss ja die Drittschuldnererklärung abgegeben werden - das ist klar!
Bisher hab ich nur Zahlungsverbote und Pfübs rausgeschickt und musste nie darauf reagieren...
Kann mir einer sagen, wie diese Erklärung aussieht? Oder ob es reicht, wenn ich schreibe, dass wir die Forderung anerkennen bwz. nicht anerkennen?

Danke schonmal für Eure Hilfe!!
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wifey
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#2

20.10.2006, 20:26

Hallo sugga,

herzlich Willkommen hier :welcome . Vielleicht kannst Du im Vorstellungsbereich noch ein bißchen mehr über Dich und Deine Arbeit erzählen.
Da ich auch in einer Rechtsabteilung arbeite, interessiert mich das natürlich besonders ;-)

Was Deine Frage betrifft, kann ich leider nicht helfen, da ich solche Dinger auch eigentlich nur rausschicke.
Und irgendwie bin ich bis zum Lesen Deiner Frage davon ausgegangen, dass das vorläufige Zahlungsverbot einfach nur heißt, der Drittschuldner darf nicht auszahlen (und es kommt ein PfÜB hinterher .... innerhalb der 4-Wochen Frist). Wenn der PfÜB nicht kommt --> pech gehabt (zumindest für den Gläubiger), wenn das Geld dann nachher doch weg ist.

So, und wer kann uns beiden jetzt mal erzählen, wie es richtig abläuft?? :hm
Viele Grüße

ich
Gofi
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#3

21.10.2006, 11:54

Hallo,
also § 845 ZPO regelt die Vorpfändung und § 840 ZPO die Erklärungspflicht des Drittschuldners.

Dass der Drittschuldner sich aufgrund des Vorläufigen Zahlungsverbotes erklären soll, habe ich noch nie gehört, lasse mich aber eines besseren belehren.


Gruß Fiona
:wink:
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
na

#4

21.10.2006, 18:14

Ich glaube, im VZV wird man nur "gebeten" schon Stellung zu nehmen, ein "muss" stellt es nicht dar. Also ggf. auf den PfÜb warten und dann Drittschuldnererkl erstellen!
Anton79
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#5

21.10.2006, 18:55

Drittschuldner auskunft ist nur aufgrund eines Pfändungsbeschlusses zu erteilen. Der Hinweis im Zahlungsverbot auf die fragen des 840 bezieht sich immer draurauf, dass diese ab zustellung des pfändungsbeschlusses zu beantworten sind.
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#6

22.10.2006, 14:37

@ Anton :zustimm
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#7

22.10.2006, 15:17

:omi dann lag ich ja doch nicht daneben :hurra
Viele Grüße

ich
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Pepsi
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#8

22.10.2006, 19:35

hm n Hinweis, wenns keine Auszahlung gibt, z.B. wenn der AN dort nicht mehr arbeitet, wäre aber n Hinweis auch nich schlecht, bevor man n PfÜB macht, der Geld kostet..
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#9

22.10.2006, 20:15

ich mache das Zahlungsverbot und den PfüB immer am selben Tag - dafür wär's also egal ;-)
Die Gerichte brauchen ja manchmal doch etwas länger :-(
Viele Grüße

ich
Gast

#10

23.10.2006, 09:48

Guten Morgen,

danke für die schnellen und vielen Antworten.

Mein Chef will aber nicht bis zum Pfüb warten, also werd ich mal ein kleines Schreiben fertig machen und abwarten was er dazu sagt... Im Zweifelsfall gibt es einen auf den Deckel... ;)
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