Verjährungsfristen bei ruhendem Verfahrn nach MB-Widerspruch

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Plimbs

#1

14.07.2015, 18:35

Kolleginnen und Kollegen, seid gegrüßt,

für einen Mandanten haben wir einen Mahnbescheid erwirkt.

Da er nach Erhalt der Widerspruchsnachricht sich unschlüssig war, ob er das Verfahren fortführen, und die weiteren Gerichtskosten einzahlen will, kam es zum Stillstand. Nun möchten wir Ihn darauf aufmerksam machen, dass demnächst Forderungsverjährung droht. Wir sind uns hier in der Kanzlei aber unsicher, wann in diesem Fall Verjährungseintritt wäre.

Hier mal die kalendarischen Fakten:

01.09.2011 Es entstand eine Forderung mit regelmäßiger Verjährungsfrist vom Mandanten gegenüber dem Schuldner, welche der Schuldner aber nicht bezahlte.
29.12.2014 Wir reichten den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Mahngericht ein.
12.01.2015 Der Mahnbescheid wurde dem Schuldner wirksam zugestellt.
16.01.2015 Das Mahngericht sandte die Zustellungsnachricht an uns.
17.01.2015 Wir erhielten die Zustellungsnachricht.
19.01.2015 Der Schuldner widersprach dem Mahnbescheid insgesamt.
23.01.2015 Das Mahngericht sandte die Widerspruchsnachricht, inklusive der Kostenrechnung zur Einzahlung der weiteren Gerichtkosten, damit das Verfahren an das zuständige Prozessgericht abgegeben werden kann, an uns.
24.01.2015 Wir erhielten die Widerspruchsnachricht inklusive der Kostenrechnung.

Keine der Parteien betrieb das Verfahren, so dass es zum Stillstand kam.

Frage: Zu welchem Datum ist der letzte Tag der Verjährungsfrist? Also an welchem Tag muss spätestens die weitere Gerichtsgebühr beim Mahngericht als Eingang verbucht werden können?
Zuletzt geändert von Plimbs am 16.07.2015, 17:59, insgesamt 1-mal geändert.
samsara
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#2

15.07.2015, 08:36

Wir sind uns hier in der Kanzlei aber unsicher, wann in diesem Fall Verjährungseintritt wäre
Wann tritt die Verjährung denn Eurer Meinung nach ein?
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Anahid
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#3

15.07.2015, 11:47

§ 204 BGB hast Du aber gelesen?
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Plimbs

#4

15.07.2015, 12:14

Vielen herzlichen Dank für Eure Gegenfragen, Samsara und Anahid,

§ 204 BGB haben wir hier intensiv diskutiert. Wir sind jedoch unterschiedlicher Auffassung, welches der oben kalendarisch aufgelisteten Ereignisse als „letzte Verfahrenshandlung“ zu betrachten ist.

Wisst Ihr es?
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#5

15.07.2015, 13:38

Ich würde als letzte Verfahrens"handlung" den 19.01. = den Widerspruch annehmen. Der Rest ist eine Inkenntnissetzung, aber keine Verfahrenshandlung nach meiner Auffassung. Entsprechend würde ich also als neuen Verjährungseintritt den 19.07. annehmen. Aber was Konkretes dazu finde ich auf die Schnelle leider auch nicht.
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Plimbs

#6

15.07.2015, 14:46

Vielen herzlichen Dank für Deine Einschätzung Anahid,

müsste man denn nicht noch, unabhängig davon, welches oben aufgelistete Ereignis als „letzte Verfahrenshandlung“ zu betrachten wäre, die letzten beiden unverbrauchten Tage (30. und 31.12.2014) der regelmäßigen Verjährungsfrist, zum Ablauf der Verjährung hinzurechnen? Denn unser Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ging am 29.12.2014 beim Mahngericht ein, also zwei Tage vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist.
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#7

15.07.2015, 16:05

Das mag durchaus möglich sein, weil ja während der Hemmung die Verjährung "ausgesetzt ist". Da ab dem 29.12. gehemmt war, mag das passen. Ich hab leider grad keine Zeit in eine tiefgreifende Prüfung einzusteigen (bin leider in letzter Zeit etwas "abgesoffen"), aber ich würde mir da auch jede weitere Prüfung sparen und auf die sichere Seite gehen, da der 19.07. doch durchaus noch gehalten werden kann. Warum sich also einen Kopf darüber machen, ob man da einen Antrag auf Überleitung ins streitige Verfahren ggf. 2 Tage später stellen kann?
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Plimbs

#8

16.07.2015, 18:05

Vielen herzlichen Dank für Deine Infos, Anahid,

wir teilen Deine Meinung, dass es sicher nicht ratsam ist die Einzahlung der weiteren Gerichtsgebühren bis auf den letzten Tag auszureizen. Deshalb haben wir zwischenzeitlich auch bereits die Zahlung veranlasst; so, dass dieser Konkrete Fall soweit erledigt ist.

Damit wir für zukünftige Fälle bescheid wissen wären wir Dir sehr verbunden, wenn Du uns bei Gelegenheit, wenn Du mal dazukommst, mitteilen könntest, wo Du eine präzise gesicherte Antwort nachlesen würdest, bzw. was herausgekommen ist, wenn Du mal dazugekommen sein solltest dort nachzuschauen.

Unklarheit besteht bei uns nämlich noch weiterhin darüber, was als „letzte Verfahrenshandlung“ betrachtet werden kann. Meine Kollegin könnte sich nämlich weiterhin vorstellen, dass die „letzte Verfahrenshandlung“ eben doch „23.01.2015 Das Mahngericht sandte die Widerspruchsnachricht, inklusive der Kostenrechnung zur Einzahlung der weiteren Gerichtkosten, damit das Verfahren an das zuständige Prozessgericht abgegeben werden kann, an uns.“ war. Dies deshalb, weil wir nicht nur über den Widerspruch in Kenntnis gesetzt wurden, sondern auch die weiteren Gerichtskosten angefordert wurden. (Die Info über die Kostenrechnung hatte ich in meiner Ausgangsfrage vergessen und nun noch oben ergänzt.)
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#9

27.08.2015, 10:42

Ich habs nicht vergessen ;)

Also:

Die letzte Verfahrenshandlung ist nach Erman, BGB, 14. Auflage, § 204 Rn. 56 jede auf Einleitung, Führung und Beendigung des Prozesses gerichtete Handlung (MüKo/Grothe Rn 80). Die Aufforderung zur Einzahlung weiterer Gerichtskoste4n erfüllt diesen Anspruch nicht, sodass als letzte Verfahrenshandlung nach meiner Meinung nur der Widerspruch in Frage kommt. Denn die reine Aufforderung zur Einzahlung weiterer Gerichtskosten, um ein Mahnverfahren - wenn denn der Antragsteller dies beabsichtigt - in ein streitiges Verfahren überzuleiten, stellt ja keine Verfügung im eigentlichen Sinne dar. Schließlich steht es dem Antragsteller frei, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte oder nicht.
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