Verjährungsfristen bei ruhendem Mahnbescheid

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likema31
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#21

14.06.2017, 09:09

Ich sehe schon, das Ganze ist höchst umstritten. ;)
puste_kuchen hat geschrieben:Reguläre Verjährungsfrist ist für mich eigentlich die Zeit, in der keine Hemmung eingetreten ist..
Genau so meinte ich das.

An sich darf es keinen Unterschied machen, was die Hemmung angeht, ob der Antragsteller 11 Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist die Hemmung herbei führt oder ob dies 1 Monat vorher ist. Insofern kann ich mit dem Ergebnis 30.06.2017 leben.

Ich finde es trotzdem seltsam, dass man als Antragsteller rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreift, dann aber 6 Monate nichts tut und dann abwartet, bis die reguläre Verjährungsfrist 31.12. abgelaufen ist. Denn entweder man betreibt das Verfahren oder nicht. Tut man nichts, sollte man vor dem 31.12. den Anspruch begründen. Wie geschrieben, ich ging bisher davon aus, dass dann trotz Hemmung Verjährung eintritt, wenn das Verfahren nicht weiter betrieben wird.
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Anahid
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#22

14.06.2017, 09:11

Zunächst einmal will ich Dich nicht extra falsch verstehen. Sowas verbitte ich mir.

Zum anderen ist das in dem Beitrag, den Du verlinkt hast, genau das, was ich in #19 beschrieben habe. Fragt sich also, wer hier wen falsch versteht oder verstehen will.

Ich habe eher das Gefühl, dass wir beide dasselbe meinen und nur aneinander vorbei reden.
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mücki
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#23

14.06.2017, 10:54

Hallo,
entschuldige, dass ich jetzt erst zurück schreibe, habe das Thema ein wenig aus den Augen verloren. Meine Antwort mit dem Beginn der Hemmung bezog ich auf folgende Aussage von dir: "Und da bin ich mir schon unsicher: Fängt die Hemmung mit dem Tag des Widerspruchs (15.07.2016) an oder mit dem Tag der Zustellung des Widerspruchs an den Anspruchsteller (18.07.2016)?". Dahingehend wollte ich klarstellen, dass der Beginn der Hemmung bereits früher erfolgt.

Ich habe das bisher - in den wenigen Fällen wo ich mich mit dieser Problematik befassen musste - immer so gehandhabt, dass ich zum eigentlichen Verjährungstermin die Zeit der Hemmung hinzuaddiert habe. Bisher gab es damit keinerlei Probleme.

Nur mal am Rande: Das reguläre "Nichtbetreiben" des Verfahrens kann tatsächlich dazu führen, dass ein evt. Prozess verloren geht.
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puste_kuchen
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#24

14.06.2017, 15:36

mücki hat geschrieben:Hallo,
entschuldige, dass ich jetzt erst zurück schreibe, habe das Thema ein wenig aus den Augen verloren. Meine Antwort mit dem Beginn der Hemmung bezog ich auf folgende Aussage von dir: "Und da bin ich mir schon unsicher: Fängt die Hemmung mit dem Tag des Widerspruchs (15.07.2016) an oder mit dem Tag der Zustellung des Widerspruchs an den Anspruchsteller (18.07.2016)?". Dahingehend wollte ich klarstellen, dass der Beginn der Hemmung bereits früher erfolgt.

Ich habe das bisher - in den wenigen Fällen wo ich mich mit dieser Problematik befassen musste - immer so gehandhabt, dass ich zum eigentlichen Verjährungstermin die Zeit der Hemmung hinzuaddiert habe. Bisher gab es damit keinerlei Probleme.

Nur mal am Rande: Das reguläre "Nichtbetreiben" des Verfahrens kann tatsächlich dazu führen, dass ein evt. Prozess verloren geht.
Ich weiß ja, dass manche Gläubigervertreter meinen, mit den Schuldnern machen zu können, was sie wollen..
In unserem Fall geht es um eine Rechnung, die unser Mandant nicht erhalten hat. Die Fakten meines Ausgangsposts konnten wir daher nur dem Mahnbescheid entnehmen (Datum der Rechnung und Gläubiger). Nach dem Mahnbescheid vom 06.07.2016 ist Widerspruch erhoben worden und nichts ist weiter passiert. Am 14.05.2017 hat dann unser Mandant ein Schreiben der Gläubigervertreter bekommen, in dem steht, er solle doch den Widerspruch mit dem beigefügten Schreiben zurücknehmen und man könne sich dann über eine vergleichsweise Regelung/Ratenzahlung einigen. Unser Mandant hat dann die Gläubigervertreter angeschrieben und klargestellt, dass er überhaupt keine Rechnung habe und mit der Gläubigerin auch keinen Vertrag abgeschlossen hat. Seit dem ist auch nichts mehr passiert.
Sollte es wirklich noch zu einem Prozess kommen, wäre ich dankbar, wenn du mir eventuell deine Quelle verraten könntest, aus der sich ergibt, dass bei Nichtbetreiben eines Verfahrens der Prozess eventuell schon verloren gehen kann. Ansonsten danke für deinen Tipp und ich schaue mal selber.. :)
Aus Fehlern wird man klug, drum is einer nie genug... :D
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mücki
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#25

15.06.2017, 09:49

Hallo, kann ich dir leider nicht sagen, mein Chef erzählte mir nur, dass er mal einen Prozess aus diesem Grunde verloren hat. Allerdings gehe ich davon aus, dass durch das Nichtbetreiben des Verfahrens Verjährung eingetreten ist und daher der Prozess verloren wurde.
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#26

15.06.2017, 11:35

mücki hat geschrieben:Hallo, kann ich dir leider nicht sagen, mein Chef erzählte mir nur, dass er mal einen Prozess aus diesem Grunde verloren hat. Allerdings gehe ich davon aus, dass durch das Nichtbetreiben des Verfahrens Verjährung eingetreten ist und daher der Prozess verloren wurde.
das wird höchstwahrscheinlich der Grund gewesen sein. :sad:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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