Verjährungsfristen bei ruhendem Mahnbescheid

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likema31
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#11

13.06.2017, 15:14

Erst mal vielen Dank für Eure Beiträge. Ich hatte schon befürchtet, dass Verjährung erst am 30.06.2017 oder noch später eintritt.
Anahid hat geschrieben:Die Hemmung beträgt ein halbes Jahr. Wenn zum Zeitpunkt des Beginns der Hemmung (15.07.2016) noch die reguläre Verjährungsfrist läuft, wird das halbe Jahr hintendrauf gerechnet. Regelverjährung 31.12.2016 + 6 Monate = 30.06.2017.
Ist das tatsächlich so? Ich wüsste auch gern, wo man das nachlesen kann.
puste_kuchen hat geschrieben:Bis zum 13.08.2016 ist die Verjährung durch den Mahnbescheid bzw. Widerspruch des Mahnbescheids gehemmt, ab dem 14.08.2016 läuft der Rest der regulären Verjährungszeit, d.h. in deinem Fall noch 11 Monate und 3 Tage hinzurechnen, der Anspruch wäre am 17.07.2017 verjährt, durch die Anspruchsbegründung jedoch wieder gehemmt.. alle Angaben natürlich ohne Gewähr, sind grad so auf die schnelle von mir ausgerechnet worden..
Das heißt, man rechnet von dem Tag des Widerspruchs an die restliche Verjährungszeit aus und addiert diese nach Ablauf der Hemmung hinzu? Ich ging bisher davon aus, dass die Parteien, wenn das Verfahren nicht betrieben wird, das Verfahren innerhalb der regulären Verjährungsfrist wieder aufnehmen müssen, um die Hemmung wieder neu in Gang zu setzen. Wobei man sich jetzt natürlich streiten kann, was "reguläre Verjährungsfrist" in solchen Fällen bedeutet. ;)
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paralegal6
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#12

13.06.2017, 15:32

§ 204 BGB
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Anahid
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#13

13.06.2017, 15:33

puste_kuchen hat geschrieben:
Anahid hat geschrieben:Die Hemmung beträgt ein halbes Jahr. Wenn zum Zeitpunkt des Beginns der Hemmung (15.07.2016) noch die reguläre Verjährungsfrist läuft, wird das halbe Jahr hintendrauf gerechnet. Regelverjährung 31.12.2016 + 6 Monate = 30.06.2017.

okeeeee.. :)
und das steht wo? hast du da einen §?
hab leider nichts dazu gefunden.. :(

§ 204 BGB ;)

Da Du den selbst zitiert hast, spar ich mir das. Da steht drin, die Verjährung wird für 6 Monate gehemmt. Wie kommst denn Du darauf, dass daraus 7 1/2 Monate werden könnten?
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puste_kuchen
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#14

13.06.2017, 15:40

likema31 hat geschrieben:Das heißt, man rechnet von dem Tag des Widerspruchs an die restliche Verjährungszeit aus und addiert diese nach Ablauf der Hemmung hinzu?


mh ja davon bin ich bislang ausgegangen.. aber Anahid verfolgt da wohl eine andere These.. :)

likema31 hat geschrieben:Ich ging bisher davon aus, dass die Parteien, wenn das Verfahren nicht betrieben wird, das Verfahren innerhalb der regulären Verjährungsfrist wieder aufnehmen müssen, um die Hemmung wieder neu in Gang zu setzen. Wobei man sich jetzt natürlich streiten kann, was "reguläre Verjährungsfrist" in solchen Fällen bedeutet. ;)
Reguläre Verjährungsfrist ist für mich eigentlich die Zeit, in der keine Hemmung eingetreten ist.. :)

Ich hatte im Netz eine Seite gefunden, die mit Beispielen ganz gut beschrieben hat, wie man die Verjährung ausrechnet mit Hemmung. Aber wollte mich nicht allein auf so eine Seite verlassen und habe daher nach Hilfe gesucht..
Leider finde ich diese eine besagte Seite auch nicht mehr.. :roll:
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puste_kuchen
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#15

13.06.2017, 15:52

Anahid hat geschrieben:§ 204 BGB ;)

Da Du den selbst zitiert hast, spar ich mir das. Da steht drin, die Verjährung wird für 6 Monate gehemmt. Wie kommst denn Du darauf, dass daraus 7 1/2 Monate werden könnten?

:D
Wie ich drauf komme? Ähm § 209 BGB: "Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet."
Somit läuft nach der Hemmung die Verjährung weiter. Wenn Hemmung eintritt und die Verjährung noch 1 Jahr läuft, muss ich auch nach der Hemmung 1 Jahr dran hängen und nicht 6 Monate..
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Anahid
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#16

13.06.2017, 16:42

puste_kuchen hat geschrieben:
:D
Wie ich drauf komme? Ähm § 209 BGB: "Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet."
Somit läuft nach der Hemmung die Verjährung weiter. Wenn Hemmung eintritt und die Verjährung noch 1 Jahr läuft, muss ich auch nach der Hemmung 1 Jahr dran hängen und nicht 6 Monate..
Halte ich ehrlich gesagt für eine sehr gewagte These und mein Anwalt sieht das auch nicht so. Der Zeitraum während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, bedeutet für mich (und meinen Anwalt), dass dann, wenn bereits vor dem Ablauf der regulären Verjährungsfrist eine Hemmung herbeigeführt wird, der Zeitraum von 6 Monaten aufgeschlagen wird.

Denn ansonsten würde dann, wenn ich jetzt Dein Beispiel von einem Jahr aufgreife, zwar innerhalb dieses Jahres für einen Zeitraum von 6 Monaten gehemmt. Da aber die reguläre Verjährungsfrist erst 6 Monate später ausläuft, würde dann überhaupt keine Verlängerung eintreten. Oder dann, wenn die letzte Verfahrenshandlung am 31.10.2016 stattfand, die reguläre Verjährung erst zum 31.12.2016 ausläuft, würde bei Einrechnung und die Verjährungsfrist einen Frustablauf zum 30.04.2017 bedeuten.

Da die Hemmung aber eben nicht mit einzurechnen ist, ist sie oben aufzuschlagen. Würde man Deiner Theorie folgen, dann könnte ich ja auch bereits ganz am Anfang der Verjährung eine Hemmung herbeirufen durch die Beantragung eines MB. Der Schuldner legt Widerspruch ein. Da ich aber ja nicht fristgebunden bin, was die Abgabe ans Streitgericht angeht, hätte ich dann z.B. 2 1/2 Jahre bis zur regulären Verjährungshemmung und eben weil ich gehemmt habe, verlängert sich meine Verjährung also nach dem Ablauf der regulären Verjährung um weitere 2 1/2 Jahre + 6 Monate Hemmung, sodass ich also dann weitere 3 Jahre Verjährung erhalten würde? Ich denke nicht, dass das so stimmen kann. Aber ich lass mich gerne eines besseren belehren.
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#17

13.06.2017, 17:03

Anahid hat geschrieben:
puste_kuchen hat geschrieben:
:D
Wie ich drauf komme? Ähm § 209 BGB: "Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet."
Somit läuft nach der Hemmung die Verjährung weiter. Wenn Hemmung eintritt und die Verjährung noch 1 Jahr läuft, muss ich auch nach der Hemmung 1 Jahr dran hängen und nicht 6 Monate..
Halte ich ehrlich gesagt für eine sehr gewagte These und mein Anwalt sieht das auch nicht so. Der Zeitraum während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, bedeutet für mich (und meinen Anwalt), dass dann, wenn bereits vor dem Ablauf der regulären Verjährungsfrist eine Hemmung herbeigeführt wird, der Zeitraum von 6 Monaten aufgeschlagen wird.

Denn ansonsten würde dann, wenn ich jetzt Dein Beispiel von einem Jahr aufgreife, zwar innerhalb dieses Jahres für einen Zeitraum von 6 Monaten gehemmt. Da aber die reguläre Verjährungsfrist erst 6 Monate später ausläuft, würde dann überhaupt keine Verlängerung eintreten. Oder dann, wenn die letzte Verfahrenshandlung am 31.10.2016 stattfand, die reguläre Verjährung erst zum 31.12.2016 ausläuft, würde bei Einrechnung und die Verjährungsfrist einen Frustablauf zum 30.04.2017 bedeuten.

Da die Hemmung aber eben nicht mit einzurechnen ist, ist sie oben aufzuschlagen. Würde man Deiner Theorie folgen, dann könnte ich ja auch bereits ganz am Anfang der Verjährung eine Hemmung herbeirufen durch die Beantragung eines MB. Der Schuldner legt Widerspruch ein. Da ich aber ja nicht fristgebunden bin, was die Abgabe ans Streitgericht angeht, hätte ich dann z.B. 2 1/2 Jahre bis zur regulären Verjährungshemmung und eben weil ich gehemmt habe, verlängert sich meine Verjährung also nach dem Ablauf der regulären Verjährung um weitere 2 1/2 Jahre + 6 Monate Hemmung, sodass ich also dann weitere 3 Jahre Verjährung erhalten würde? Ich denke nicht, dass das so stimmen kann. Aber ich lass mich gerne eines besseren belehren.

Nee du hast mich falsch verstanden.
Es steht eine Verjährung von 3 Jahren an.
Der Anspruchsteller stellt einen Mahnbescheid nach von mir aus einem halben Jahr.
Es wird Widerspruch eingelegt und der Anspruchsteller macht nichts mehr. Die 6 Monate Hemmung treten in Kraft.
Nach den 6 Monaten läuft die Verjährung regulär weiter, also 2 1/2 Jahre.. Davon, dass nochmal 6 Monate an die reguläre Verjährungsfrist dran gesetzt werden, hab ich nie gesprochen. Deswegen habe ich § 209 BGB zitiert!
Darin steht eindeutig, dass eben die 6 Monate in die reguläre Verjährungsfrist NICHT mit eingerechnet wird.
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#18

13.06.2017, 17:18

Verjährung - immer wieder ein schönes Thema. :pfeif
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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Anahid
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#19

13.06.2017, 17:25

Jetzt verwirrst Du mich komplett. Denn dann kapiere ich Deinen zuvor abgegebenen Kommentar nicht. :abdreh
puste_kuchen hat geschrieben: :D
Wie ich drauf komme? Ähm § 209 BGB: "Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet."
Somit läuft nach der Hemmung die Verjährung weiter. Wenn Hemmung eintritt und die Verjährung noch 1 Jahr läuft, muss ich auch nach der Hemmung 1 Jahr dran hängen und nicht 6 Monate..
Aber ich glaube, so langsam steige ich durch Deine These durch. Du meinst, dass durch den MB, der z.B. am 01.02.2016 eingereicht wird (Regelverjährung 31.12.) das Verfahren zunächst bis zum Widerspruch, der z.B. am 10.02.2016 eingelegt wird, eine Hemmung der Verjährung von 9 Tagen eingetreten ist, sodass die Regelverjährung zum 31.12.2016 sich per se schon einmal auf den 09.01.2017 verlängert. Durch die weitere Frist aus § 204 BGB von 6 Monaten würdest Du dann eine Verjährung zum 09.07.2017 berechnen, richtig?. Hört sich grundsätzlich nicht schlecht an, aber ich kann dazu leider auf die Schnelle weder im Palandt noch im JURIS finden. Von daher würde ich lieber bei der sicheren Variante des 30.06.2017 bleiben.
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#20

13.06.2017, 18:02

Anahid hat geschrieben:Jetzt verwirrst Du mich komplett. Denn dann kapiere ich Deinen zuvor abgegebenen Kommentar nicht. :abdreh
puste_kuchen hat geschrieben: :D
Wie ich drauf komme? Ähm § 209 BGB: "Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet."
Somit läuft nach der Hemmung die Verjährung weiter. Wenn Hemmung eintritt und die Verjährung noch 1 Jahr läuft, muss ich auch nach der Hemmung 1 Jahr dran hängen und nicht 6 Monate..
Aber ich glaube, so langsam steige ich durch Deine These durch. Du meinst, dass durch den MB, der z.B. am 01.02.2016 eingereicht wird (Regelverjährung 31.12.) das Verfahren zunächst bis zum Widerspruch, der z.B. am 10.02.2016 eingelegt wird, eine Hemmung der Verjährung von 9 Tagen eingetreten ist, sodass die Regelverjährung zum 31.12.2016 sich per se schon einmal auf den 09.01.2017 verlängert. Durch die weitere Frist aus § 204 BGB von 6 Monaten würdest Du dann eine Verjährung zum 09.07.2017 berechnen, richtig?. Hört sich grundsätzlich nicht schlecht an, aber ich kann dazu leider auf die Schnelle weder im Palandt noch im JURIS finden. Von daher würde ich lieber bei der sicheren Variante des 30.06.2017 bleiben.



Ähm, nein, das was du schreibst, hab ich auch nicht behauptet. Kein Plan, ob du mich extra falsch verstehen willst.. :kopfkratz



http://www.123recht.net/Verjaehrung-dur ... 57091.html

Um dir das Suchen zu ersparen:

"Sobald die Verjährungsfrist gehemmt wird, läuft sie ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Hemmung nicht weiter.
Die Dauer der Hemmung wird in den Lauf der Verjährungsfrist nicht einberechnet.
Fällt die Hemmung weg, läuft die Verjährung an der Stelle weiter, an der sie gehemmt war.
Beispiel:
Forderung verjährt zum 31.12.2015.
Hemmung tritt zum 15.12.2015 ein.
Zum 15.07.2016, 24:00 Uhr, endet die Hemmung.
Es waren bei Eintritt der Hemmung noch 16 Kalendertage "übrig".
Mit diesem Stand beginnt die Verjährungsfrist also dann am 16.07.2016, 00:00 Uhr, wieder zu laufen. Verjährung tritt dann am 31.07.2016, 24:00 Uhr, ein."

Wenn du immer noch anderer Meinung bist - davon gehe ich stark aus - belege doch mal deine Behauptungen.. Wo kann ich deine Thesen nachlesen?
Deine Behauptung, einfach an die Verjährungsfrist ein halbes Jahr, die durch die Hemmung entsteht, dran zu hängen, steht bitte wo?
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