Hallo!
Ich brauche mal Eure Hilfe bezüglich „Verjährung von Zinsen“!
Ich muss eine Forderungsaufstellung aus einer „URALT“-Akte fertigen.
Tituliert sind lt. Vollstreckungsbescheid 12 % Zinsen ab dem 01.03.1995
Meine Frage: Bis wann kann ich Zinsen berechnen?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Viele Grüße
Wolfspeter
Verjährung von Zinsen
Wie meinst du das, bis wann du die geltend machen kanns?? Wenn die tituliert sind, dann kannst du bis heute Zinsen berechnen, oder nicht?
Wenn die Zinsen mit tituliert sind, kannst du die immer noch berechnen, soweit ich weiß
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Aber Zinsen verjähren doch nach drei Jahren, wenn nicht zwischenzeitlich mal ein ZV-Maßnahme durchgeführt wurde.
Ich würde sagen, soweit dies nicht passiert ist, einfach drei Jahre zurückrechnen - ab 01.01.2004. Oder etwa nicht?????
Ich würde sagen, soweit dies nicht passiert ist, einfach drei Jahre zurückrechnen - ab 01.01.2004. Oder etwa nicht?????
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
also ich berechne die Zinsen hier auf'er Arbeit auch immer noch von 95 und so, wenn die im Titel mit drin sind.
Puh, jetzt muss ich aber erst mal nachschauen
Puh, jetzt muss ich aber erst mal nachschauen
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Zinsen, welche vor Titulierung fällig geworden und im Titel betragsmäßig aufgeführt sind, verjähren erst nach 30 Jahren. Das gleiche gilt für nach Titulierung der Hauptforderung eigens titulierte Zinsbeträge.
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Ansonsten verjähren Zinsen nach vier Jahren (ab 2002 nach drei Jahren), sofern nicht zuvor eine Handlung des Gläubigers oder Schuldners erfolgt, welche einen Neubeginn der Verjährung bewirkt.
Zinsen, welche vor Titulierung fällig geworden und im Titel betragsmäßig aufgeführt sind, verjähren erst nach 30 Jahren. Das gleiche gilt für nach Titulierung der Hauptforderung eigens titulierte Zinsbeträge.
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Ansonsten verjähren Zinsen nach vier Jahren (ab 2002 nach drei Jahren), sofern nicht zuvor eine Handlung des Gläubigers oder Schuldners erfolgt, welche einen Neubeginn der Verjährung bewirkt.