Verjährung Verzugszinsen bei titulierter Hauptforderung

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sati
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#1

16.06.2011, 13:19

Hallo an alle.

Ich habe eine Forderungsanmeldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu prüfen. Die gegen den Schuldner bestehende Hauptforderung wurde im Rahmen eines Vollstreckungsbescheides zinslos tituliert. Nunmehr meldet der Gläubiger zusätzlich Verzugszinsen (30 Tage nach Rechnungsstellung bis heute) an. Die Rechhungsstellung erfolgte im Jahr 2004.
Und jetzt die Frage:

Können Verzugszinsen dem Grunde nach verjähren, wenn diese nicht gerichtlich geltend gemacht werden?
Oder für den Anwaltsalltag formuliert: Kann gegen den jetzt begehrten Zinsanspruch die Einrede der Verjährung erhoben werden?

Hoffe auf Eure Hilfe. Danke Sati
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OKK13401
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#2

16.06.2011, 13:36

Hallo,

ein bedingtes (§ 212 BGB) JA:
§ 197 Abs. 2 BGB i.V.m. § 199 BGB und wenn erfolgt § 212 BGB
Viele Grüße vom Alex
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Goldlöckchen

#3

16.06.2011, 13:55

Was nicht tituliert ist, kann auch nicht geltend gemacht werden.
sati
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#4

16.06.2011, 14:17

Hallo OKK13401,

leider werde ich aus Deiner Antwort nicht ganz schlau. Es wäre schön, wenn Du mir den Zusammenhang kurz erläutern könntest. Vielen Dank.
sati

Hallo Rapunzel,

Deine Antwort verstehe ich leider auch nicht. Selbstverständlich können im Inso-Verfahren nicht titulierte Forderungen geltend gemacht werden. Wenn aus Kostengründen lediglich eine Teilforderung tituliert wird, kann die verbleibende Forderung geltend gemacht werden.

sati
Goldlöckchen

#5

16.06.2011, 14:26

Zinsen müssen auch tituliert sein, wenn der diesbezügliche Anspruch tituliert wurde.
sati
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#6

16.06.2011, 14:49

Ok, aber wo steht das?
Goldlöckchen

#7

16.06.2011, 14:51

Gute Frage. Ist reine Erfahrung aus der ZV. Vielleicht ist es im Insolvenzverfahren auch anders.

Wir haben doch ein paar Insolvenzexperten.
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OKK13401
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#8

16.06.2011, 15:27

Verzugszinsen können dem Grunde nach verjähren, wenn diese nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Es kann die Einrede der Verjährung erhoben werden.

Auch Verzugszinsen, die ab Vollstreckungsbescheid tituliert geregelt werden ( ...zuzüglich Zinsen in Höhe von XXX ab XXXX...), verjähren regelmäßig (das ist der § 197 Abs. 2 BGB) 3 Jahre nach dem entstehen der Forderung (§ 199 BGB), soweit nicht vollstreckt wurde (§212 BGB).
Da aber nicht titulierte Zinsen nicht vollstreckt werden können, verjähren diese regelmäßig nach Ablauf der Verjährungsfrist.
Viele Grüße vom Alex
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OKK13401
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#9

16.06.2011, 15:30

Ach ja, hier ist auch was interessantes:
http://www.rechtspflegerforum.de/archiv ... 19524.html" target="blank
Beitrag vom 17.09.2007, 13:42 und 17.09.2007, 13:50

Eventuell könnten nicht verjährte Zinsen in einem gesonderten Verfahren tituliert werden.
Viele Grüße vom Alex
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sati
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#10

16.06.2011, 15:41

Hi OKK13401,
vielen Dank, das hilft mir weiter. :thx

Gruß sati :D
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