Verjährung der Forderung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
BlackWoman

#1

03.07.2017, 09:27

Guten Morgen zusammen,

ich soll gegen einen Mandanten von uns das Mahnverfahren einleiten, weil der unsere offenen Honorarrechnungen nicht bezahlt. Problem ist, dass die Rechnungen teilweise aus 2012/2013 stammen --> somit wären die Forderungen verjährt, da wir auch keinen Verjährungsverzicht mit dem Mandanten vereinbart haben. Nun habe ich das meinem Chef auch gesagt, aber er möchte trotzdem, dass ich den MB über genau diese Rechnungen mache. Aber ich denke, der Mandant wird sich doch dann auf die Einrede der Verjährung berufen, also hat das doch meiner Meinung nach wenig Sinn. Was meint ihr?

Vielen Dank für eure Meinungen.
LG :wink2
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5171
Registriert: 15.05.2009, 09:36
Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
Wohnort: Bayern

#2

03.07.2017, 09:50

Na ja, wenn der Chef es möchte, dann würde ich es machen. Verjährung ist ganz klar eingetreten.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#3

03.07.2017, 14:24

Die Verjährung ist eingetreten das steht fest! Aber die Einrede der Verjährung muss vom Schuldner erst mal erhoben werden. Wenn er davon nichts weiß und trotzdem zahlt dann kann er das im Nachhinein auch nicht mehr zurück verlangen.
Ich würde es auch versuchen und abwarten wie weit ihr mit dem Mahnverfahren kommt!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
GVZ-Schickerin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6816
Registriert: 14.01.2016, 15:59
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in einer Rechtsabteilung

#4

22.09.2017, 13:29

Hallo zusammen,

habe hier wieder einen Fall auf dem Tisch, der mir Kopfzerbrechen bereitet. Ich habe auch bereits § 202 BGB gelesen, aber so richtig schlau werde ich nicht.

Es geht hier um einen Insolvenzfall aus dem Jahr 2011, wo Masseunzulänglichkeit besteht und wir in 2014 um Anerkennung baten aufgrund drohender Verjährung. Der Insolvenzverwalter teilte sodann in 2014 mit, dass er ein Anerkenntnis zum dortigen Zeitpunkt nicht machen könne, aber auf die Einrede der Verjährung verzichte.

Nun die Frage, an sich würden die Masseverbindlichkeiten in 2017 erneut verjähren. Wie ist es denn jetzt mit der Einrede der Verjährung. Müsste die neu eingeholt werden? Eine zeitliche Befristung enthält diese nicht. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Verzicht jetzt 30 Jahre gilt. Was richtig Aussagekräftiges habe ich nicht gefunden. Selbst mein Anwalt hier war nicht so sicher.

Kann mir jemand helfen??

Danke
Liebe Grüße

Sylvia

173



Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
CeNedra
Forenfachkraft
Beiträge: 233
Registriert: 03.03.2017, 18:39
Beruf: RAin
Software: RA-Micro

#5

22.09.2017, 17:07

Der BGH hat im Urteil vom 18.09.2007, Az.: XI ZR 447/06 entschieden:

"Nach zutreffender und von der Revision nicht angefochtener Erkenntnis des Berufungsgerichts kann nach neuem Recht ein Hauptschuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 - IV ZR 185/72, NJW 1973, 1690 f.) und schon vor deren Eintritt verzichten."

"Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass der Verzicht nicht wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 2 BGB n.F. unwirksam ist. Nach § 202 Abs. 2 BGB n.F. kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Enthält der Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt das aber nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll (...). Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunktes erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt (...). Für die Annahme, es beginne wie beim Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eine neue Verjährungsfrist zu laufen, besteht mangels Regelungslücke kein Anlass."

Also ein Verzicht ohne Begrenzung ist dahin auszulegen, dass eine Begrenzung auf 30 Jahre gewollt ist. Es beginnt keine "neue" dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Kommt natürlich wieder auf den Wortlaut des Verzichts an, ob der nicht anders ausgelegt werden kann.
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3004
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#6

22.09.2017, 21:01

Hm, blöde Frage, aber das InsV ist masseunzulänglich, läuft aber seit 2011?
Wie wäre es sonst mit Feststellungsklage?
Bild
GVZ-Schickerin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6816
Registriert: 14.01.2016, 15:59
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in einer Rechtsabteilung

#7

26.09.2017, 10:17

[quote="CeNedra"]Der BGH hat im Urteil vom 18.09.2007, Az.: XI ZR 447/06 entschieden:

"Nach zutreffender und von der Revision nicht angefochtener Erkenntnis des Berufungsgerichts kann nach neuem Recht ein Hauptschuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 - IV ZR 185/72, NJW 1973, 1690 f.) und schon vor deren Eintritt verzichten."

"Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass der Verzicht nicht wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 2 BGB n.F. unwirksam ist. Nach § 202 Abs. 2 BGB n.F. kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Enthält der Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt das aber nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll (...). Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunktes erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt (...). Für die Annahme, es beginne wie beim Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eine neue Verjährungsfrist zu laufen, besteht mangels Regelungslücke kein Anlass."

Also ein Verzicht ohne Begrenzung ist dahin auszulegen, dass eine Begrenzung auf 30 Jahre gewollt ist. Es beginnt keine "neue" dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Kommt natürlich wieder auf den Wortlaut des Verzichts an, ob der nicht anders ausgelegt werden kann.[/quo

:thx
Liebe Grüße

Sylvia

173



Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
Antworten