Hallo zusammen!
Ich brauche dringend Hilfe, Verjährung droht zum31.12.16...
Antragsgegner sitzt in der Schweiz, Antragsteller in Thüringen. Ich soll Mahnbescheid machen.
Nach 702d ZPO ist das Gericht zuständig, was für das streitige Verfahren zuständig sein würde... wenn ich hier auf den Erfüllungsort abstelle, dann wäre zuständiges Gericht in Sonneberg (Thüringen), zuständiges Mahngericht als AG Aschersleben. Richtig?
Es existiert keine Gerichtsstandsvereinbarung.
Kann ich MB über EGVP versenden?
Verjährung 31.12.16
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Hallo, Maxine,
hm, nicht leicht. Aber nach meiner Kenntnis ist beim Mahnverfahren immer das Gericht am Sitz/Wohnort des Antragstellers ausschlaggebend.
Als streitiges Gericht kannst du erstmal das am Erfüllungsort angeben.
LG
hm, nicht leicht. Aber nach meiner Kenntnis ist beim Mahnverfahren immer das Gericht am Sitz/Wohnort des Antragstellers ausschlaggebend.
Als streitiges Gericht kannst du erstmal das am Erfüllungsort angeben.
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Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Guck mal hier:
http://www.mahnverfahren-aktuell.de/Deutsches_MV.html
Du kannst das für das mögliche Prozessgericht zuständige zentrale Mahngericht nehmen. Das wäre dann im Falle von Thüringen das Zentrale Mahngericht in Aschersleben. Problematisch könnte hier allerdings sein, dass es keine Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien gibt. Die Frage ist auch, ob die Parteien überhaupt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung hätten treffen können.
Wenn Du ein deutsches Mahnverfahren durchführst, dann kannst Du das Formular auch per EGVP versenden, natürlich vorausgesetzt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen liegen bei Euch bereits vor. Wichtig ist, dass der Mahnbescheid dem Antragsgegner zeitnah zugeht, weil sonst die Zustellungsfiktion des § 167 ZPO nicht mehr gelten könnte. In der Regel wird davon ausgegangen, dass zwischen Antragseinreichung und Zustellung nicht mehr als 2 Wochen liegen sollten.
http://www.mahnverfahren-aktuell.de/Deutsches_MV.html
Du kannst das für das mögliche Prozessgericht zuständige zentrale Mahngericht nehmen. Das wäre dann im Falle von Thüringen das Zentrale Mahngericht in Aschersleben. Problematisch könnte hier allerdings sein, dass es keine Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien gibt. Die Frage ist auch, ob die Parteien überhaupt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung hätten treffen können.
Wenn Du ein deutsches Mahnverfahren durchführst, dann kannst Du das Formular auch per EGVP versenden, natürlich vorausgesetzt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen liegen bei Euch bereits vor. Wichtig ist, dass der Mahnbescheid dem Antragsgegner zeitnah zugeht, weil sonst die Zustellungsfiktion des § 167 ZPO nicht mehr gelten könnte. In der Regel wird davon ausgegangen, dass zwischen Antragseinreichung und Zustellung nicht mehr als 2 Wochen liegen sollten.
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Danke!
Ich hab es per Online Mahnbescheid (mit Barcode) gestern per Express ans AG Aschersleben geschickt.
Wegen der Zuständigkeit des deutschen Streitgerichts hab ich vom Chef noch nen Schreiben diktieren lassen. Deshalb hab ich den MB nicht über EGVP weggeschickt.
Mal schauen... Das die Mandanten auch immer bis zum letzten Tag warten. Hoffe das klappt so alles.
Verjährung dürfte ja eigentlich mit Eingang des MB erstmal gehemmt sein, oder?
Ich hab es per Online Mahnbescheid (mit Barcode) gestern per Express ans AG Aschersleben geschickt.
Wegen der Zuständigkeit des deutschen Streitgerichts hab ich vom Chef noch nen Schreiben diktieren lassen. Deshalb hab ich den MB nicht über EGVP weggeschickt.
Mal schauen... Das die Mandanten auch immer bis zum letzten Tag warten. Hoffe das klappt so alles.
Verjährung dürfte ja eigentlich mit Eingang des MB erstmal gehemmt sein, oder?
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Du hast alles getan, was Du tun konntest. Ich drücke die Daumen, dass der MB jetzt schnell erlassen und zugestellt wird. Zu der Verjährung: Es gilt zunächst § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Zustellung des Mahnbescheides und nicht allein die Antragseinreichung). § 167 ZPO öffnet insoweit Leuten, die alles auf den letzten Drücker machen (also den üblichen Mandanten) das Hintertürchen, dass die Verjährungsfrist auch gewahrt wird, wenn die Zustellung an den Antragsgegner "demnächst" erfolgt. Klappt i. d. R. auch reibungslos. Zu der Frage, was "demnächst" ist, gibt es unterschiedliche Ansichten. Einige Gerichte sehen 2 Wochen als OK an, andere sogar bis zu einem Monat. Es kommt auch darauf an, ob der Antragsteller die Zustellungsverzögerung zu vertreten hat (Stichwort Monierung) oder das Gericht/der Zusteller hierfür verantwortlich ist.
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Wenn da ja mal jemand ans Telefon gehen würde. Versuche schon seit gestern jemanden zu erreichen...pitz hat geschrieben:Ich würde mir den Eingang nochmals telefonisch bestätigen lassen zur Sicherheit.
Naja, wir schauen mal, was mich nächstes Jahr erwartet.
Danke für eure Antworten!