Hallöchen,
hat jemand bereits mal Kosten eines Teilzahlungsvergleiches in den VB-Antrag mit aufgenommen und durchbekommen?
Wir haben nach Erlass des MB auf Anfrage der Gegenseite dieser einen Teilzahlungsvergleich angeboten. Gegner hat den Vergleich mit der Kostenübernahmeerklärung zwar nicht unterschrieben, aber erste Rate gezahlt. In dem Vergleich ist mit aufgenommen worden, dass die Gegenseite keinen Einspruch gegen VB einlegt und wir vorerst auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten.
Ich bin jetzt auf eine BGH-Entscheidung gestoßen, wonach sinngemäß die Kosten dieses Vergleiches mit dem VB tituliert werden könnten.
Danke für Hilfe
Vergleichskosten im VB-Antrag
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Die Zahlung der Rate verpflichtet nicht zur Kostenübernahme, sondern ausschließlich die Rücksendung des unterschriebenen Vergleichs. Ich seh hier schonmal grundsätzlich keine Kostenerstattungspflicht.
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Bereits mit der Zahlung der ersten Rate in der angebotenen Höhe ist die Zahlungsvereinbarung konkludent zustande gekommen, auch wenn der TzVgl nicht unterschrieben wurde
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Wo nimmst Du das her? Dazu gibt es aber eindeutig gegenteilige Meinungen. Kannst Du auch bei IWW noch einmal nachlesen. Ich selbst habe das auch in Seminaren entsprechend vermittelt bekommen. Eine gegenteilige Meinung, die Deine Auffassung vertritt, ist mir bislang nicht bekannt. Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren.
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Hallo,
ich habe es letztes Jahr bei IWW entdeckt: 07/2016 Seite 130
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Leider kann ich den Beitrag nicht finden. Würde aber auch gegen die immer noch herrschende BGH-Rechtsprechung laufen, die besagt:
c) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden können, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen hat. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7). Eine Kostenerstattung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht.
(BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 – VII ZB 74/05 –, Rn. 8, juris)
Dass der BGH seine Rechtsauffassung zwischenzeitlich geändert hätte (was er ja auch gerne mal macht) kann ich leider nicht finden.
c) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden können, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen hat. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7). Eine Kostenerstattung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht.
(BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 – VII ZB 74/05 –, Rn. 8, juris)
Dass der BGH seine Rechtsauffassung zwischenzeitlich geändert hätte (was er ja auch gerne mal macht) kann ich leider nicht finden.
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Ich habe mir den Aufsatz (Vollstreckung effektiv, Juli-Ausgabe 2016) angesehen. Das zitierte BGH-Urteil ist aus den 80er Jahren (bezog sich auf Entstehen der Vergleichsgebühr/Annahme des Vergleichs durch Ratenzahlung), das Urteil, auf das sich der Aufsatz zur konkludenten Annahme einer Ratenzahlungsvereinbarung durch Zahlung von Raten bezieht, ist vom AG Heidelberg aus 2016. In diesem Fall war in der Ratenzahlungsvereinbarung aufgenommen worden, dass der Schuldner sich auch ohne Unterschrift mit den Konditionen der Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden erklären kann, wenn er die Raten vertragsgemäß leistet. Das hat er dann getan und das AG Heidelberg sah dann wohl Anfall und Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr als gegeben an. Ob man die Ausführungen von Dipl.-Rechtspfleger Mock in dem Aufsatz der VE so 1/1 auf jeden Fall anwenden kann, bezweilfe ich persönlich und er selbst macht auch weiterhin Unterschiede zwischen Anfall und Erstattungsfähigkeit. Meiner Meinung nach reicht für eine Übernahme von Kosten, die nach § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, eine reine Ratenzahlung nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn - anders als im Fall des AG Heidelberg - in der Ratenzahlungsvereinbarung auch nicht geregelt ist, dass statt Unterschrift eine Ratenzahlung genügt und selbst dann bin ich noch nicht 100%ig von einer Kostenübernahmepflicht überzeugt.
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Hallo,
ich kann jetzt aus Zeitgründen nicht den gesamten Artikel (Autor Dipl.-Rpfl. Peter Mock, Koblenz) aufführen. Zusammengefasst wird davon ausgegangen, dass der Schuldner durch die Zahlung der ersten Rate in der angebotenen Höhe stillschweigend das Vergleichsangebot angenommen hat. In dem Vergleichstext ist ausdrücklich aufgenommen worden, dass der Schuldner die Kosten des Vergleichs übernimmt.
Somit wäre ein Ratenzahlungsvergleich mit Kostenübernahmerklärung des Schuldners zustande gekommen. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass der BGH nicht ausdrücklich verlangt, dass der Schuldner die Kostenübernahmeerklärung schriftlich erteilen muss.
Mir geht es allerdings vorerst nicht um die Erstattungsfähigkeit der Kosten in der ZV, da wir noch im Mahnverfahren sind. Daher hätten wir die Kosten gern bereits im VB tituliert.
ich kann jetzt aus Zeitgründen nicht den gesamten Artikel (Autor Dipl.-Rpfl. Peter Mock, Koblenz) aufführen. Zusammengefasst wird davon ausgegangen, dass der Schuldner durch die Zahlung der ersten Rate in der angebotenen Höhe stillschweigend das Vergleichsangebot angenommen hat. In dem Vergleichstext ist ausdrücklich aufgenommen worden, dass der Schuldner die Kosten des Vergleichs übernimmt.
Somit wäre ein Ratenzahlungsvergleich mit Kostenübernahmerklärung des Schuldners zustande gekommen. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass der BGH nicht ausdrücklich verlangt, dass der Schuldner die Kostenübernahmeerklärung schriftlich erteilen muss.
Mir geht es allerdings vorerst nicht um die Erstattungsfähigkeit der Kosten in der ZV, da wir noch im Mahnverfahren sind. Daher hätten wir die Kosten gern bereits im VB tituliert.
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Pitt hat sich ja in #7 auf den von Dir genannten Beitrag bezogen. Wir sind demnach beide nicht Deiner Meinung. Die Ratenzahlung alleine reicht nicht aus, um konkludent die Übernahme der Kosten zu schulden. Das von Herrn Mock ins Feld geführte Urteil ist ja nicht auf jeden Fall anzuwenden; unabhängig davon, dass ich das auch durchaus weiterhin für fraglich halte, ob ich mit dem entsprechenden Zusatz im Vergleich die BGH-Rechtsprechung umgehen kann.
Aber grundsätzlich gilt: Der Antragsgegner hat die Möglichkeit gegen den VB anzugehen; die Angaben dort werden nicht geprüft, also müsstest Du die weiteren Kosten im VB angeben, wenn Du weiterhin diese Rechtsaufassung vertrittst. Eintragen würde ich das unter weitere Kosten des Antragstellers, also sonstige Kosten. Betrag xxxx und als Begründung Ratenzahlungsvereinbarung
Aber grundsätzlich gilt: Der Antragsgegner hat die Möglichkeit gegen den VB anzugehen; die Angaben dort werden nicht geprüft, also müsstest Du die weiteren Kosten im VB angeben, wenn Du weiterhin diese Rechtsaufassung vertrittst. Eintragen würde ich das unter weitere Kosten des Antragstellers, also sonstige Kosten. Betrag xxxx und als Begründung Ratenzahlungsvereinbarung
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Vielen Dank für den Austausch.
Ich weiss, dass ich nicht weiss.