Teilweise Rücknahme MB?

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Sveta

#1

02.05.2018, 12:18

Hallo ans Forum,

Fall: Wir stellen MB über 3000 €. Schuldner zahlt 2000 €, legt jedoch danach gegen den gesamten Anspruch nach Ablauf der Frist Widerspruch ein. In Unkenntnis des Widerspruches habe ich bereits VB beantragt.

Antrag zur Abgabe des Verfahrens wurde bereits im MB gestellt.

So, nun liegt hier die Aufforderung des Gerichts, die weiteren GK zu bezahlen, danach werde das Verfahren abgegeben.

Wie gehe ich nun vor?

Nehme ich den MB in Höhe von 2000 € zurück? (Rücknahme kann bis zur Abgabe in das streitige Verfahren erfolgen, meines Wissens nach.)
Gegenüber dem Mahngericht?
Die GK müssten dann ja aus einem niederen SW berechnet werden.

Hm, hier komme ich nicht weiter.
Vielleicht hat jemand einen Tipp?

Gruß Sveta
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AliceImWunderland
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#2

02.05.2018, 12:28

Ich würde nichts zurücknehmen, sondern die Abgabe der Sache an das zuständige streitige Gericht beantragen. Dort würde ich in der Widerpruchsbegründung den Rechtsstreit in Höhe der gezahlten EUR 2000,00 für erleidigt erklären und diesbezüglich beantragen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Betreffend der restlichen Forderung dann ganz normal im streitigen Verfahren die Anträge stellen und weiter machen.

Ich denke, dass die GK zuerst nach dem gesamten Streitwert eingezahlt werden müssten. Aber Ihr bekommt ja im Hinblick auf die Erledigungserklärung einen Teil wieder.

Wenn du den MB in Höhe der Zahlung zurücknimmst, bleibt der Mandant entsprechend auf den Kosten hängen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
emlksak
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#3

03.05.2018, 14:02

Die Antwort von Alice könnte richtig sein; ist am ENde jedoch abhängig von konkreten Daten; also Zustellung MB, Datum der Teilerfüllung; Datum Widerspruch.

Es könnte eben sein, dass die Zahlung der 2000 € vor Antrag auf Erlass eines VB erfolgte auf Grund des MB und dann wäre der VB zu unrecht beantragt worden in Höhe von 2000€. Dann ist es auch logisch, dass ein SChuldner noch schnell Widerspruch einlegt, denn es soll gegen ihn ja kein Titel ergehen - zumindest in Höhe der bezahlten 2000€.

Kam die Zahlung später, war der Antrag auf Erlass eines VB legitim und alles folgende würde nach AliceImWunderlands Vorschlag passieren...
Normalerweise gilt, der verspätete Widerspruch gegen einen Mahnbescheid wird wie ein Einspruch behandelt und kommt zwangsläufig in das streitige Verfahren, in dem dann Teilerledigung erklärt wird und die Anträge dahingehend gestellt werden, dass der bestehende Vollstreckungsbescheid unter Verwahrung der Kostenlast in Höhe von 2000€ aufgehoben wird und im Übrigen aufrecht erhalten bleibt. Erledigung ist aus Kostengründen der Klagerücknahme vorziehen wie Alice schon angab.
Angefordert wreden vom GEricht also jetzt nur die üblichen drei Gerichtsgebühren , wobei diese natürlich wegen Anrechnung des Mahnverfahrens "weitere" genannt werden und geringer sind. Geringer sind die Gebühren nicht, da auch der geringere STreitwert nicht genommen werden kann: Grund: mit der wirksamen Abgabe ans STreitgericht wirkt die Rechtshängigkeit der Klage zurück auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides.§ 700 II ZPO. Daher sind genau diese WErte für den STreitwert maßgeblich. Und das ist ja auch logisch, denn der Richter entscheidet nun über die Rechtsmäßigkeit des Vollstreckungsbescheides, auf den sich auch die Prozessanträge zu richten haben. Auch eine erklärte Erledigung ist eine Entscheidung mit zu Grunde liegendem Wert.
vg aus der Sonne
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mücki
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#4

04.05.2018, 12:11

emlksak hat geschrieben:Die Antwort von Alice könnte richtig sein; ist am ENde jedoch abhängig von konkreten Daten; also Zustellung MB, Datum der Teilerfüllung; Datum Widerspruch.

Es könnte eben sein, dass die Zahlung der 2000 € vor Antrag auf Erlass eines VB erfolgte auf Grund des MB und dann wäre der VB zu unrecht beantragt worden in Höhe von 2000€. Dann ist es auch logisch, dass ein SChuldner noch schnell Widerspruch einlegt, denn es soll gegen ihn ja kein Titel ergehen - zumindest in Höhe der bezahlten 2000€.

... cut
Wie die TE schrieb: Antrag MB, danach Teilzahlung, danach Widerspruch. Die Zahlung ist also definitiv vor Antrag VB erfolgt.

Entscheidend dürfte daher allenfalls (und das auch nur in Bezug für die Kosten hinsichtlich des VB-Antrages) sein, ob zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass des VB's die Zahlung bereits eingegangen war und bei wem. Ist die Zahlung an den Bevollmächtigten erfolgt und vor Antrag VB dort eingegangen, bleibt man i.d.R. auf den Kosten für den VB sitzen und kann im streitigen Verfahren lediglich die Kosten für den MB und natürlich die nicht beglichenen Ansprüche aus dem MB geltend machen.

Ist die Zahlung z.B. an den Mdt. erfolgt, kommt es wiederum darauf an, wieviel Zeit verstrichen ist und/oder ob man ggf. damit argumentieren kann, dass der Mdt. nicht mit dem ZE auf seinem Konto rechnen musste und daher nicht verpflichtet war, dieses regelmäßig (täglich) zu prüfen usw.

Dann weiter wie Alice, da der VB zumindest in Höhe der nicht gezahlten Zinsen und Kosten für den MB zurecht ergangen ist ...

P.S. da man ohne Zweckbestimmung im Verwendungszweck ja gem. BGB verrechnen kann, würde ich auch überlegen, die Zahlung nicht komplett auf die HF zu buchen, sondern eben zuerst auf Zinsen und Kosten (da kommen dann am Ende ein paar Pfennige mehr bei rum).
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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