Guten Morgen!
Ich habe hier die Situation, dass ich einen Antragsgegner im Mahnverfahren vertrete. Wir haben Widerspruch eingelegt. Nun hat die Gegenseite Abgabeantrag gestellt und die Sache befindet sich vor dem Amtsgericht.
Jedoch hat die klagende Partei nur einen Teil des Anspruchs am AG anhängig gemacht. Es ist bereits Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Ich überlege nun, ob ich auch den restlichen Teil des im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs anhängig machen soll (es handelt sich um zusätzliche Inkassokosten: Ich gehe davon aus, dass wir diesen Teil auf jeden Fall gewinnen und verspreche mir von dem Vorgehen eine verbesserte Quote bei einem Teilunterliegen).
Ich möchte über die Sache aber keinen getrennten Prozess führen, sondern würde es nur angehen wollen, wenn die Sache dann mit dem Restanspruch zusammen verhandelt würde. Muss ich das vor der mündlichen Verhandlung machen? Wie? Beantrage ich die (Rest-)Abgabe am Mahngericht oder (vermutlich sinnvoller, weil die Akten dort sind) beim zuständigen Amtsgericht?
Schönen Dank schon mal fürs lesen .
Teilabgabe; Antrag vom Antragsgegner wegen Rest?
- mücki
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Hallo,
ich weiß nicht, ob du "weggelassene" Kosten der Gegenseite überhaupt selber geltend machen kannst. Ich würde mich schon wegen der Kostenfrage hüten, die Abgabe zu beantragen. Deinen Gedankengang kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Was bringt es dir bzw. deinem Mandanten denn, wenn du jetzt die Kosten mit anhängig machst und dann bezüglich dieses Teilanspruchs obsiegst?
ich weiß nicht, ob du "weggelassene" Kosten der Gegenseite überhaupt selber geltend machen kannst. Ich würde mich schon wegen der Kostenfrage hüten, die Abgabe zu beantragen. Deinen Gedankengang kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Was bringt es dir bzw. deinem Mandanten denn, wenn du jetzt die Kosten mit anhängig machst und dann bezüglich dieses Teilanspruchs obsiegst?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Hallo,
danke für die Antwort.
Die Inkassokosten wurden als Nebenforderung geltend gemacht.
Wenn mein Mandant wegen des Teilanspruchs obsiegen würde, würde die Gegenseite (mindestens) diesen Teil der Kosten tragen müssen. Der Streitwert würde sich nicht ändern, so dass die Kosten im Ganzen gleich wären aber mein Mandant eben weniger davon tragen müsste.
danke für die Antwort.
Die Inkassokosten wurden als Nebenforderung geltend gemacht.
Wenn mein Mandant wegen des Teilanspruchs obsiegen würde, würde die Gegenseite (mindestens) diesen Teil der Kosten tragen müssen. Der Streitwert würde sich nicht ändern, so dass die Kosten im Ganzen gleich wären aber mein Mandant eben weniger davon tragen müsste.
- Adora Belle
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Ist die Nebenforderung tatsächlich so hoch, dass sie Einfluss auf die Kostenquote haben kann?
- mücki
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Ich kann dir zwar nicht folgen aber um deine Frage zu beantworten:
Den Antrag auf Abgabe musst du wohl beim Mahngericht stellen. Da es sich bei dir nur um eine Teilabgabe handelt, kann ich dir leider nicht sagen, wie das genau funktioniert, also ob ein kleiner Zweizeiler reicht. Vielleicht hilft ein Anruf beim Mahngericht weiter. Theoretisch müsste dann der Restanspruch auch abgegeben und die beiden Verfahren verbunden werden. Wenn das vom Gericht nicht automatisch gemacht wird, kannst du einen entsprechenden Antrag stellen, sollte eigentlich kein Problem sein, kann aber natürlich dazu führen, dass ein bereits anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt wird. Dann geht alles seinen gewohnten Gang, sprich Kläger bekommt Frist zur Anspruchsbegründung, wenn Anspruch nicht begründet wird = VU bzgl. des Teilanspruchs.
Ich habe allerdings keinen Plan, wer dann die restlichen GK zu zahlen hat.
Den Antrag auf Abgabe musst du wohl beim Mahngericht stellen. Da es sich bei dir nur um eine Teilabgabe handelt, kann ich dir leider nicht sagen, wie das genau funktioniert, also ob ein kleiner Zweizeiler reicht. Vielleicht hilft ein Anruf beim Mahngericht weiter. Theoretisch müsste dann der Restanspruch auch abgegeben und die beiden Verfahren verbunden werden. Wenn das vom Gericht nicht automatisch gemacht wird, kannst du einen entsprechenden Antrag stellen, sollte eigentlich kein Problem sein, kann aber natürlich dazu führen, dass ein bereits anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt wird. Dann geht alles seinen gewohnten Gang, sprich Kläger bekommt Frist zur Anspruchsbegründung, wenn Anspruch nicht begründet wird = VU bzgl. des Teilanspruchs.
Ich habe allerdings keinen Plan, wer dann die restlichen GK zu zahlen hat.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch