PfÜB Wie geht das?

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Gast

#1

30.12.2006, 18:20

Ich habe das dementsprechende Thema schon durchgelesen, aber so richtig steht da nichts drin.

Ich habe noch nie einen PfÜB gemacht. Und am Dienstag darf ich das gleich als erstes veranlassen.

Wie muss das aussehen? Gibt es dafür irgendwelche Formulare? Oder schreibt man den frei als Text, so wie eine Klageschrift zum Beispiel?

Wäre euch sehr verbunden, wenn ich einen Tipp bekommen könnte.

Einen guten Rutsch wünsche ich euch dann auch noch!!
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Sunny
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#2

30.12.2006, 18:33

Ich hätte Dir ja sehr gern geholfen. Aber bei uns haben wir dafür eine Vorlage im ZV-Programm. Da müssen wir nur das Forderungskonto erstellen und den Rest macht das Programm. Habt ihr sowas nicht?
[img]http://www.cheesebuerger.de/images/more/bigs/a037.gif[/img]
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schneeflocke
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#3

30.12.2006, 19:21

Was für ein Pfüb mußt Du machen?

Wer ist der Drittschuldner? Was gibt es zu pfänden? (Unterhalt, Arbeitslohn usw.)

Was für Angaben hast Du? Konto, Bankverbindung, Sparbücher, Arbeitgeber ?

Macht ein vorläufiges Zahlungsverbot in Deinem Fall Sinn? Hab mal was davon gehört...... :oops:

Ich hab auch so meine Probleme mit der ZV. Wir haben dafür ein Programm, wo ich nur alles anklicken muss, trotzdem steh ich oft wie blöd davor...... Leider. Ich guck , was für Infos kann ich der Akte entnehmen, ist Titel schon zugestellt worden und atme dann tief durch und hoffe, dass ich nichts vergessen habe. Pfübs und ZV sind nicht gerade meine Leidenschaft und Freunde werden wir nie werden.



Schneeflocke
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schneeflocke
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#4

30.12.2006, 19:31

es gibt Formulare/Vordrucke im Internet

Habe sofort eines gefunden.
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/p ... a383d3bc51

hoffentlich klappt der link, kann nicht nur schlecht ZV auch computermäßig habe ich meine Grenzen


Schneeflocke
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Pepsi
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#5

30.12.2006, 19:33

also wie die anderen schon geschrieben haben, gibts dafür ne Vorlage wo nur immer für die zu pfändende Forderung der Textbaustein anders ist

und dann gibts noch n extra Text wenn du Unterhalt pfänden willst, weil da greift ja § 850 d

also beantworte erstmal die Fragen und dann kriegste von uns n Text (geht aber erst wenn ich wieder auf Arbeit bin)
Gast

#6

31.12.2006, 12:14

ich habe den vollstreckungsbeschluss, es sind unsere kosten, die eingetrieben werden sollen immerhin 1536,00 € ich kenne den arbeitgeber. reicht das so schon aus? ich soll nämlich über den lohn rangehen.
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#7

31.12.2006, 13:25

jo das reicht aus... wenn du willst kopier ich dir am DIenstag unseren Text für die Pfändung von Arbeitseinkommen hier rein.. du kannst aber auch das von schneeflocke gepostete FOrmular nehmen und dir den Text kopieren.. aber ich find das zu umständlich, da ist ja alles drin..
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stein
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#8

31.12.2006, 14:13

Hallo Ihr Lieben.
Diese RVG-Nr. fand ich im Vordruck von Schneeflocke. Danach habe ich
im Internet nachgesehen, was diese Nr. bedeutet und dies gefunden:

3310 I Terminsgebühr 0,3
Die Gebühr entsteht nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen
Termin oder einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

FRAGE:
Diese Gebühr entsteht nur, wenn man selbst - als Anwalt - an
diesem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung teilnimmt ?

FRAGE:
Ich stelle mir diese Pfüb´s so tierisch schwer vor. Kann mir jemand diese
Angst nehmen ? Ist es schwer ?
Im Büro habe ich mir diese Dinger schon einmal angesehen.
Meine Vorgängerin hat unter die Hauptforderung immer die Zinsen
geschrieben. Also selbst ausgerechnet und ich weiß nicht, von wann
bis wann man diese ausrechnen muss.

FRAGE:
muss man nicht auch noch irgendwelche Pfändungsfreibeträge berücksichtigen ?
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
Gast

#9

31.12.2006, 16:09

Hallo,

die Pfüb's sind gar nicht so schwer, wie oft vermutet wird. Ich benutze im Büro zwar auch Textbausteine, aber ich habe die in der Schule während meiner Ausbildung auch schon schreiben müssen. Ich habe dir weiter unten im Text ein Musterpfüb eingestellt. Den musst du evtl. noch etwas verändern, so wie du ihn haben möchtest. Hatte jetzt leider kein Muster mehr zu Hause liegen. Vielleicht hilft er dir ja weiter.

Ich mache es immer so, dass die Arbeitgeber das pfändbare Arbeitseinkommen selber ausrechnen müssen, da ich ja auch nicht immer weiß, wieviel die Schuldner verdienen. Manche bekommen ja auch noch Zuschläge, etc.

Die Zinsen berechne ich auch immer selber aus (da ich noch mit einem ganz alten RA-Programm arbeite, der das nicht mehr hinbekommt). War auch ganz hilfreich für meine Abschlussprüfung. Allerdings kannst du im Foko auch ganz einfach reinschreiben: zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von .... % (Zinssatz der im Titel steht) ab ... (Datum, welches im Titel genannt wird). Der GVZ bzw. der Drittschuldner berechnet die Zinsen dann.

MUSTER:
Es wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO zu vermitteln.

Vollstreckungsunterlagen und 15,00 € Gerichtskosten anbei.


Rechtsanwalt
__________________________________________________________

AMTSGERICHT Geschäfts - Nr.:

PFÄNDUNGS- UND ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS

In der Zwangsvollstreckungssache


Name, Straße, PLZ, Ort

-Gläubiger-

gegen


Name, Straße, PLZ, Ort

-Schuldner-


wird wegen der in nachstehendem Forderungskonto näher bezeichneten und berechneten Forderung(en) in Höhe von insgesamt

€ zuzüglich

1. etwaiger weiterer Zinsen gemäß nachstehendem Forderungskonto
2. der Zustellungskosten dieses Beschlusses

die Forderung des Schuldners auf

1. Zahlungen des gesamten, gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) so lange, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens:
Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zu Sozialversicherung, Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenkasse oder zur Weiterversicherung zahlt, die in §§ 850 a bis c und e Ziffer 1 ZPO genannten Bezüge, die Berlin-Zulage. Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c III ZPO in der jeweils gültigen Fassung.
2. Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das laufende Kalenderjahr, sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresausgleiches ausgezahlt oder verrechnet werden.

an den Drittschuldner:Name
Straße
PLZ Ort

einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen. Der Drittschuldner hat die gepfändete Forderung an den Gläubiger zu leisten.


FORDERUNGSKONTO Stand:

Gläubiger
Name, Straße, PLZ, Ort

Schuldner
Name, Straße, PLZ, Ort

Hauptforderung: € nebst % Zinsen ab
_______________________________________________________
Nr.: Datum: Betrag: Text:



GESAMTFORDERUNG € ZUZÜGLICH
% Zinsen aus € ab



_________________________________
(Rechtspfleger)


Wünsche euch allen einen guten Rutsch und einen schönen Start ins neue Jahr.

Gruß Lilahase
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#10

31.12.2006, 17:33

so ähnlich ist unserer auch, allerdings haben wir noch n Text zur Berechnung des pfändbaren Einkommens drin (wie im Muster von schneeflocke), muss man aber wohl nicht
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