Nur zur Klarstellung:
Eine Hilfspfändung (§ 156 GVGA) kommt nur dann in Betracht, wenn der GV
bei der Mobiliarvollstreckung (Durchsuchung der Wohnung) ein Sparbuch vorfindet und es "im Wege der Hilfspfändung" an sich nimmt. - Dann kann der Gläubiger innerhalb eines Monats durch PfÜB die Forderung aus dem Sparbuch gegenüber dem Dr.-Schuldner zu pfänden. - Nach Zustellung des PfÜB händigt der GV dem Gläubiger das Sparbuch zur Vorlage an den Dr.-Schuldner aus - danach erfolgt Auszahlung.
Im übrigen:
Durch eine allgem. Kto.-Pfändung sind
sämtliche Konten des Schuldners - somit auch Sparkonten - gepfändet. Einer genauen Bezeichnung des Kontos / der Kto.Nummer bedarf es nicht.
Grundsätzlich sollte bei einer Kto.-Pfändung im PfÜB auch die Bestimmung enthalten sein, daß der Schuldner etwaige Sparbücher
herauszugeben hat. - Dadurch ist der
Herausgabeanspruch des Gläubigers festgelegt. Somit ist der PfÜB auch gleichzeitig
ein Herausgabetitel.
Erklärt die Bank, daß auch ein Sparkonto besteht, gilt folgendes:
Der Gläubiger kann den GV
unter Vorlage des PfÜB + des Titels mit der Herausgabe des Sparbuches beauftragen. Kann der GV es dem Schu. wegnehmen, legt der Gl. das Sparbuch der Bank vor - es erfolgt Auszahlung des Guthabens.
Findet der GV das Sparbuch beim Schu. nicht vor, ist der Schuldner zur Abgabe der EV
über den Verbleib des Sparbuches verpflichtet. - In diesem Verfahren kann der Schu. z.B. an Eides statt versichern, das Sparbuch sei ihm (durch Umzug o.ä.) "verloren gegangen". - Er habe es im übrigen weder verpfändet noch anderweitig zur Sicherheit übereignet.
Vielen Banken reicht diese Erklärung aus, um dann das Guthaben auszuzahlen. - Andernfalls bleibt nur das (langwierige) "Aufgebotsverfahren" übrig, in dem das Sparbuch durch Beschluß für "nichtig" erklärt wird und dann nach Rechtskraft die Auszahlung des Guthabens durch die Bank erfolgt.
Noch ein Tip:
Manche Schuldner besitzen - wenn auch kleine - Genossenschaftsanteile. Wird also ein Konto
bei einer Genossenschaftsbank (Volksbank, Raiffeisenbank o.ä.) gepfändet, sollte im PfÜB auch
unbedingt der Anspruch auf Pfändung
etwaiger Genossenschaftsanteile enthalten sein. - Ohne diese Bestimmung werden von der Bank evtl. vorhandene Gen.-Anteile nicht berücksichtigt!
Und noch eins:
Vesichert Euch bei der Bank
vorher, wie hoch überhaupt das Guthaben auf dem Sparkonto ist! - Was nutzt eine "teure" Herausgabe-Vollstreckung, wenn auf dem Sparbuch nur 0,01 € Guthaben besteht !! ??