Pfändung in ein Sparbuch

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wifey
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#21

19.06.2007, 22:48

Tippelmaus hat geschrieben:@ Manu75

Ich weiß es auch noch nicht, was ich mache. Hatte ja schon nen PfüB gemacht, eben auch ohne Nr.. Unsere Formulierung umfasst auch alle Konten, aber wie gesagt, ich bin mir nicht sicher, ob nicht die Nr. mit drin stehen muss und die hatte ich noch nicht!
Na, dann isses doch prima, wenn Du die Nummer jetzt hast und diese im PfüB nicht angegeben ist. DAnn kannst Du an der Drittschuldnererklärung ja sofort erkennen, ob die richtig ist ;-)

edit: ich gebe nie ne Kontonummer mit an - hat noch nie Probleme gegeben
Viele Grüße

ich
GV Alt
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#22

20.06.2007, 01:43

Nur zur Klarstellung:

Eine Hilfspfändung (§ 156 GVGA) kommt nur dann in Betracht, wenn der GV bei der Mobiliarvollstreckung (Durchsuchung der Wohnung) ein Sparbuch vorfindet und es "im Wege der Hilfspfändung" an sich nimmt. - Dann kann der Gläubiger innerhalb eines Monats durch PfÜB die Forderung aus dem Sparbuch gegenüber dem Dr.-Schuldner zu pfänden. - Nach Zustellung des PfÜB händigt der GV dem Gläubiger das Sparbuch zur Vorlage an den Dr.-Schuldner aus - danach erfolgt Auszahlung.

Im übrigen:
Durch eine allgem. Kto.-Pfändung sind sämtliche Konten des Schuldners - somit auch Sparkonten - gepfändet. Einer genauen Bezeichnung des Kontos / der Kto.Nummer bedarf es nicht.

Grundsätzlich sollte bei einer Kto.-Pfändung im PfÜB auch die Bestimmung enthalten sein, daß der Schuldner etwaige Sparbücher herauszugeben hat. - Dadurch ist der Herausgabeanspruch des Gläubigers festgelegt. Somit ist der PfÜB auch gleichzeitig ein Herausgabetitel.

Erklärt die Bank, daß auch ein Sparkonto besteht, gilt folgendes:
Der Gläubiger kann den GV unter Vorlage des PfÜB + des Titels mit der Herausgabe des Sparbuches beauftragen. Kann der GV es dem Schu. wegnehmen, legt der Gl. das Sparbuch der Bank vor - es erfolgt Auszahlung des Guthabens.

Findet der GV das Sparbuch beim Schu. nicht vor, ist der Schuldner zur Abgabe der EV über den Verbleib des Sparbuches verpflichtet. - In diesem Verfahren kann der Schu. z.B. an Eides statt versichern, das Sparbuch sei ihm (durch Umzug o.ä.) "verloren gegangen". - Er habe es im übrigen weder verpfändet noch anderweitig zur Sicherheit übereignet.

Vielen Banken reicht diese Erklärung aus, um dann das Guthaben auszuzahlen. - Andernfalls bleibt nur das (langwierige) "Aufgebotsverfahren" übrig, in dem das Sparbuch durch Beschluß für "nichtig" erklärt wird und dann nach Rechtskraft die Auszahlung des Guthabens durch die Bank erfolgt.

Noch ein Tip:
Manche Schuldner besitzen - wenn auch kleine - Genossenschaftsanteile. Wird also ein Konto bei einer Genossenschaftsbank (Volksbank, Raiffeisenbank o.ä.) gepfändet, sollte im PfÜB auch unbedingt der Anspruch auf Pfändung etwaiger Genossenschaftsanteile enthalten sein. - Ohne diese Bestimmung werden von der Bank evtl. vorhandene Gen.-Anteile nicht berücksichtigt!

Und noch eins:
Vesichert Euch bei der Bank vorher, wie hoch überhaupt das Guthaben auf dem Sparkonto ist! - Was nutzt eine "teure" Herausgabe-Vollstreckung, wenn auf dem Sparbuch nur 0,01 € Guthaben besteht !! ??
:foryou
Tippelmaus

#23

20.06.2007, 08:23

@GV Alt
Im Pfändungsprotokoll wurde vom Schuldner kein Sparbuch angegeben. Dann hatte ich den PfüB gemacht mit dem Antrag Sparbücher etc. an GV herauszugeben. Ist nicht erfolgt. Dann hatte uns die Sparkasse die Nr. der Sparbücher mitgeteilt und angefragt, ob die Pfändung eingestellt wird oder ob wir uns um die Herausgabe der Urkunden bemühen...
und dann hab ich angefangen mich zu informieren wie ich bloß an die Sparbücher herankomme...
Kathrin
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#24

16.07.2007, 16:08

hab gerade das gleiche Problem...

Haben PfüB gemacht und dadurch rausbekommen, dass da ein Sparbuch mit Guthaben vorhanden ist.

Allerdings ist bei Cheffe im PfüB noch nicht die Herausgabe des Sparbuches mit drin. Wie mach ich das denn jetzt?
Frauen müssen nicht klug sondern schön sein, denn Männer können besser sehen als denken!
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Katie
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#25

16.07.2007, 20:43

@Kathrin:
Du beantragst jetzt einfach beim Vollstreckungsgericht, das den PfÜb erlassen hat, den PfüB dahingehend zu ergänzen, daß der Schuldner auch das Sparbuch Nr.... an den Gläubiger, hilfsweise an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben hat, § 836 Abs. 3 ZPO.
Wenn Du den Beschluß hast, kannst Du den GV mit der Herausgabevollstreckung beauftragen.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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#26

16.07.2007, 20:47

@Kathrin und Tippelmaus:
Ihr beide schreibt, daß der Schuldner das Sparbuch nicht in der eV angegeben hat. Da würde ich mir überlegen, Strafanzeige wegen Abgabe einer falschen eV zu stellen. So was wirkt auch bei manchen Schuldnern Wunder. :lol:
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stein
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#27

29.07.2007, 10:52

Du beantragst jetzt einfach beim Vollstreckungsgericht, das den PfÜb erlassen hat, den PfüB dahingehend zu ergänzen, daß der Schuldner auch das Sparbuch Nr.... an den Gläubiger, hilfsweise an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben hat, § 836 Abs. 3 ZPO.

Wie macht man das denn ?
Mit einem einfachen Anschreiben an das Gericht ?
Wenn Du den Beschluß hast, kannst Du den GV mit der Herausgabevollstreckung beauftragen.
Und wie macht man das ?
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Manu_75

#28

29.07.2007, 11:30

@ Stein:

Ja, ich würd das mit nem einfachen Anschreiben an das Gericht machen. Bei uns ist das in den Formularen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse mit drin, so daß sich das Problem für mich nicht stellt.

Bei der Herausgabevollstreckung mache ich meist ein kurzes Anschreiben an den Gerichtsvollzieher, mit welchem ich um Pfändung des Sparbuchs bitte, füge den PÜ und den Titel bei. Klappt eigentlich immer ganz zügig.
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stein
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#29

29.07.2007, 11:43

du hast nicht zufällig die Forumlierung zur Hand ?
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Manu_75

#30

29.07.2007, 13:28

Nicht wirklich, hab das eh relativ formlos gemacht. So in der Art:

In der obigen Vollstreckungsangelegenheit überreiche ich anliegend neben dem zugrundeliegenden Titel den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... zum Az. ... vom ...

Vorsorglich ist anliegend ebenfalls in Ablichtung beigefügt die Drittschuldnererklärung der ... (Bank) vom ..., aus welcher sich ergibt, daß der Schuldner ein Sparbuch zur Nr.... unterhält. Ich bitte darum, dieses zu pfänden und zu unseren Händen herauszugeben.


Hat auch immer gut geklappt.
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