neue ZV

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KatharinaW
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#1

26.10.2006, 07:11

Hab mal wieder eine rage an euch:

Fall: Wollten ZV gg. Schuldner einleiten und dieseer Antrag konnte nicht durch GV zugestellt werden, weil die Schuldner unbekannt verzogen ist.

Nun haben wir die neuen Anschrift ausfindig gemacht.

Kann man jetzt einfach nochmal den ZVA einreichen? Oder geht das nicht?
H.Stummeyer
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#2

26.10.2006, 07:57

Wo ist das Problem? Natürlich kann für die neue Anschrift ein neuer Auftrag erteilt werden. Lediglich eine neue ZV-Gebühr nach dem RVG darf nicht angesetzt werden, da die Beauftragung verschiedener Gerichtsvollzieher bei Wohnungswechsel die Vollstreckungsgebühr nicht mehrfach auslösen lässt (OLG Köln, DGVZ 1983, Seite 9).
Bärchen

#3

26.10.2006, 08:09

:zustimm

Leider geht es nicht. Wobei wir es trotzdem immer angeben. Und oft ist der Fall aufgetreten, dass der GV nichts dazu sagte. Und ich finde, man sollte es wirklich probieren. Immerhin ist der Schuldner eigentlich verpflichtet, den Gläubigern seine neue Adresse mitzuteilen. Was für den Sch auch sinnvoll wäre, da ja dann weniger ZV-Kosten anfallen würden. Aufgrund dessen nehmen wir trotzdem die ZV-Gebühr in einem neuen ZVA (ist nicht korrekt, aber versuchen kann man es ja (in allen Büros, in denen ich gearbeitet habe, haben wir das so gemacht)).

Gruß Nina
Gast

#4

26.10.2006, 09:45

Ich würde mich dem anschließen! Würde auch ganz frech die Kosten nochmal berechnen... :twisted:
H.Stummeyer
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#5

26.10.2006, 11:35

Es werden also vorsätzlich ZV-Kosten berechnet, die nicht berechnet werden dürfen, und das auf Kosten der Schulnder? Wenn das der Chef oder die Anwaltskammer wüsste. Leider kontrollieren nicht alle GVs die Forderungsaufstellungen so genau. Bei mir werden alle nicht notwendigen Kosten rigoros gestrichen. Weiterhin sehe ich auch keine Verpflichtung eines Schuldners, seinen Gläubigern einen Umzug mitzuteilen. Auf welcher Grundlage stützt sich die Bemerkung?
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cappie
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#6

26.10.2006, 11:44

Unsere Gerichtsvollzieher hier vor Ort würden mir die Kosten sofort streichen. Keine Chance
na

#7

26.10.2006, 13:54

Davon abgesehen, dass das RVG dies so nicht vorsieht.... berechnet Ihr die Geb. etwa auch ggü. dem Gläubiger ab?

Ich denke auch, die GVZs würden die Geb. - zu Recht - sofort streichen! Bzw. später, wenn man einen PfÜb beantragt, wird die Geb. vom Rechtspfleger gestrichen.

@H.Stummeyer: Was mir aber nicht ganz klar ist,
welche Geb. setze ich an? Die des 1. ZV-Antrages (alter Wohnort) oder die des 2. ZV-Antrages (neuer Wohnort). Es könnte ja dazwischen ein Gebührensprung liegen.
H.Stummeyer
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#8

26.10.2006, 15:18

Grds. wird ja wohl die Gebühr beim ersten Auftrag angesetzt, oder?
Ich denke, auch wenn der doch seltene Fall eintritt, dass bei dem zweiten Auftrag ein Gebührensprung erfolgt, ist es ja nur eine Fortsetzung des ersten Auftrages. Und dafür ist die Gebühr bereits erhoben.
KatharinaW
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#9

26.10.2006, 22:08

Ok ihr habt mir erstmal schon weitergeholfe. Ich werd dann am Mittwoch den ZVA einfach neu beantragen.
Bärchen

#10

27.10.2006, 14:25

Der Schuldner ist grundsätzlich auch dazu verpflichtet, Kosten so gering wie möglich zu halten. Und jedem Schuldner ist klar, dass, wenn der Gläubiger erst wochenlange Recherchen betreiben muss, auch Kosten anfallen, die er (der Schuldner) dann ebenfalls zu tragen hat.

Natürlich ist der GV verpflichtet, die zweiten Kosten in Abzug zu bringen. Aber ich habe auch schon von einem GV gehört, der sagte, bringen sie die in Ansatz. Gegenüber dem Gl. bringen wir die ZV-Kosten für den zweiten ZVA nicht in Ansatz.

Gruß Nina
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