Nachbuchung EV-Gebühr RA-Micro-FoKo

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Sevi83
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#1

01.06.2007, 13:53

Hallo Ihr lieben, wer kann mir helfen?
Folgendes:
Zwangsvollstreckung i.V. m- EV-Antrag in der Mahnsache
habe bereits die Zwangsvollstreckungsgebühr 3309 ins Forderungskonto (RA-Micro) reingebucht. bei mir erscheint allerdings nach der ZV-Gebühr Folgendes: komb. ZV Auftrag evtl. EV-Geb. nachbuchen
die eidesstattliche Versicherung wurde durchgeführt, Schuldner zahlungsunfähig. soll ich jetzt die Ev gebühr nachbuchen oder nicht? was bedeutet das eigentlich?
Löschung EV: 14.05, daher werden wir erneut vollstrecken, darf die gebühr für ZV natürlich nochmal buchen stimmts?
Andreas

#2

01.06.2007, 13:58

Wenn da steht, daß die EV-Gebühr nachgebucht werden soll, dann mußt du das auch tun, wenn sie angefallen ist, und anschließend die Bemerkungszeile löschen.

Mit den ZV-Gebühren wären Daten hilfreich.

Ihr habt seinerzeit ZV-EV-Auftrag gemacht und jetzt wird ein neuer ZV-Auftrag erteilt ? Dann natürlich nochmal Gebühren.
Andreas

#3

01.06.2007, 13:59

Beitragstitel geändert von "ZV Eilt!" in "Nachbuchung EV-Gebühr RA-Micro-FoKo", Beitrag aus Sonstiges in den ZV-Bereich verschoben.
Sevi83
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#4

01.06.2007, 14:06

ja aber wann weiss ich dass die EV-Gebühr angefallen ist? Das macht doch alle der Gerichtsvollzieher. in unserem Fall war die EV damals nicht möglich, da der schuldner bereits die erklärung abgegeben hat. wir haben dann nur die gerichtvollzieherkosten bezahlt.
Sevi83
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#5

01.06.2007, 14:07

also wir haben es beantragt, hat aber nicht geklappt :)
Andreas

#6

01.06.2007, 14:09

Die EV-Gebühr entsteht mit der Einleitung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Praktisch also:

Du erteilst ZV-EV-Auftrag. Der GV führt die Sachpfändung durch, die ergebnislos ist. Er erteilt eine "Fruchtlosigkeitsbescheinigung", also daß die Sachpfändung fruchtlos = ergebnislos blieb.

Daraufhin wird das EV-Verfahren, sofern beantragt, eingeleitet durch Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. durch sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

Ebenfalls erwächst die EV-Gebühr, wenn die Sachpfändung ergebnislos war und Ihr eine Kopie des EV-Protokolles erhaltet.

Außerdem kann sie entstehen, wenn euch bekannt ist, daß der Schuldner die EV abgegeben hat und Ihr keinen ZV-Auftrag erteilt, sondern lediglich beim AG eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses beantragt.

Wenn noch Fragen sind, nur her damit.
Feierabend
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#7

01.06.2007, 14:14

Bei mir steht das da nie bei "EV-Gebühr nachbuchen". Hat jemand ne Ahnung woran das liegen kann? Habe das auch wohl schon ganz oft bei anderen Büros gesehen, find ich auch wohl gut so. Bei mir klappt das aber irgendwie nicht...
"...es kann ja nicht immer regnen..."
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#8

01.06.2007, 14:15

jetzt wird mir auch einiges klar.

also wir haben ZV mit EV beantragt. daraufhin hat uns die GVzin mitgeteilt, dass festgestellt worden ist, dass der schuldner bereits im Jahre 04 die Erkl-EV abgegben hat. die ganzen vollstreckungsunterlagen + Vermögensverzeichnis haben wir dann v. AG erhalten.

die Frist (wartefrist 3 Jahre) ist abgelaufen, also werden wir heute den 2. ZV-Auftrag einreichen. also ist in unserem Fall die EV-GEbühr angefallen, trotz der Abgabe des Schuldners im Jahre 04?
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#9

01.06.2007, 14:24

normalerweise wenn du das FoKo aufrufst, fragt er ob nachgebucht werden soll.. allerdings ist es schon ne Weile her, dass ich ZV gemacht hab, das kann durch einen Fehler natürlich jetzt nicht mehr so sein
Sevi83
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#10

01.06.2007, 14:26

gefragt hat er ja, bin mir aber nicht sicher ob die EV gebühr anfällt. weil wir den GVZ mit ZV und EV beauftragt haben, aber der schuldber bereits ev *2004 abgegben hat.
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