MB vs. öffentliche Zustellung

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leilani
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#1

28.08.2006, 11:55

Hallo Ihr Lieben!

Habe mich gerade mal angemeldet, nachdem ich schon ein paar Wochen tagtäglich diese tolle Seite besucht habe und bereits viele wertvolle Tipps gefunden habe... Danke an dieser Stelle allen, die wirklich schlaue Sachen posten :D

Habe auch gleich mal eine Frage:
Habe einen MB für unseren Mandanten beantragt, der Vermieter ist. Gegnerin ist eine ehemalige Mieterin, die die Miete jedoch selten bezahlt hat (über € 2.500,00 Mietschulden). Mittlerweile ist sie natürlich auch unbekannt verzogen. Habe ingesamt schon zwei EMAs gemacht. Der MB konnte jetzt definitv nicht zugestellt werden. Ich weiß nicht, was ich noch machen soll. Ich habe mal ein bisschen im Archiv gestöbert: Öffentliche Zustellung geht ja nicht..., für einen kurzen "Briefkastenbesuch" ist es zu weit...

Komisch nur, dass mir die nette Damen vom AG Uelzen gesagt hat, ich könne die öffentliche Zustellung beantragen??? Hatte mich schon gefreut, aber dann hab ich § 866 ZPO gelesen... GRRR!

Hoffe, Ihr könnt mir helfen?
Danke!
tucktuck

#2

28.08.2006, 12:26

Hallo!

Also, ich habe die öffentliche Zustellung auch schon mal beantragt, nachdem der Schuldner unbekannt verzogen ist und eine Einwohnermeldeamtsanfrage auch nichts ergeben hat. Den Nachweis vom Einwohnermeldeamt dem Schriftsatz beifügen.
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leilani
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#3

28.08.2006, 12:36

Hej,
hmm, ja ich dachte auch, dass das gehen müsste. Aber beim MB geht es scheinbar nicht. Weiß leider nicht, was mir sonst noch groß für Alternativen bleiben??
tucktuck

#4

28.08.2006, 12:37

Sonst probier doch mal die Zustellung über die Wachtmeisterei des Amtsgerichts. Hab ich beim MB auch schon mal gemacht und hat auch geklappt. Sonst wüsste ich auch nix mehr.
Steffen
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#5

28.08.2006, 13:37

Hi Teilani, § 866 ZPO ????? Kann das sein, dass Du dich vertippt hast.

Versuchs mal mit einer Öffentlichen Zustellung nach §§ 185 ff ZPO.
Da kannst Du öffentlcih zustellen lassen, wenn der Aufenthaltsort einer person unbekannt ist. Und das kannst Du ja anhand der EMAs nachweisen.

LG Steffen
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leilani
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#6

28.08.2006, 13:54

Ja, stimmt. Habe mich vertippt. Muss § 688 ZPO heißen.
Das passt aber auch nicht so wirklich, weil ich ja vorher, sprich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht wissen konnte, dass der MB öffentlich zugestellt werden müsste. Zumal unser erstes Anschreiben per Einwurf-Einschreiben die Mieterin unter ihrer neuen Anschrift sehrwohl erreicht hat.

Im Beck´schen Prozessformularbuch steht allerdings auch, dass eine öffentliche Zustellung im Mahnverfahren nicht möglich ist.

Oder verstehe ich das alles nur falsch? Ach man, mir raucht schon der Kopf...


Gruß
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Pepsi
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#7

28.08.2006, 14:02

beim MB geht dies schon vom Gesetz her nicht:

§ 688 II Nr.3 ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/688.html)
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leilani
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#8

28.08.2006, 14:18

Aber was mache ich jetzt? Irgendjemand eine Idee? Ich kann ja die Sache nicht einfach auf Eis legen und abwarten. Zumal wir auch von dem Mandanten gleich ein paar Sachen haben. Da wird er sicher nicht begeistert sein. Vielleicht bleibt mir dann wirklich nur noch bei der Wachtmeisterei anzurufen. Müssen die dass denn machen oder ist das nur nett, wenn sie es machen? Und was sag ich?

LG
Steffen
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#9

28.08.2006, 14:28

@ pepsi

Wo Du Recht hats, hast Du nunmal Recht. Habe ich vorhin doch glatt übersehen.
Ja, da bleibt dann wahrscheinlich nur eine "Dienstreise" zum Schuldner oder ein Detektiv, aber ob sich der Aufwand bei der Summe für den Gläubiger wirklich lohnt?
Irgendwie klingt das nach Mietnomade, und dann kann man den nicht mal greifen und das wird noch vom Gesetz wegen nicht möglicher Zustellung unterstützt. da krige ich :uebel
chef-dana
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#10

28.08.2006, 14:46

Hallo an alle!

Also wir hatten den gleichen Fall auch schon mal; der Schuldner ist dann untergetaucht und wir haben dann an das AG Coburg (war´s bei uns) einen Schriftsatz verfasst mit den EMAS als Anlagen hinten dran mit der Bitte um Zustellung durch den Gerichtswachtmeister.
Nachdem der Gerichtswachtmeister dort auch vergeblich war; (an der Klingel kein Schild, kein Briefkasten, auf Klingeln keine Reaktion) haben wir dann mit dem Gerichtswachtmeister Rücksprache gehalten und dieser ist um 4:00 Uhr morgens zum Schuldner. Dort brannte -wie erwartet- Licht und die Tür wurde geöffnet und unser MB wurde zugestellt. Probier´s einfach mal! Du musst aber in dem Schriftsatz auch gute Argumente bringen, warum du vermutest, dass er noch dort wohnt.

Zur Adressermittlung folgendes:

"Es gibt hierzu zahlreiche Ermittlungsmöglichkeiten, z.B. eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt, die Postauskunft, das Telefonbuch, , die Handwerkskammer, die IHK oder das Schuldnerverzeichnis beim Wohnsitzamtsgericht. Hinzu kommen Anfragen bei Verwandten, Nachbarn oder Arbeitgeber und letztlich Auskünfte über Privatdetekteien oder private Ermittlungsdienste. Vorsichtshalber sollte man sich aber im Voraus über die entstehenden Kosten informieren"

LG Dana
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Ganz liebe Grüße von Dana
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