Hallo an alle,
folgender Sachverhalt:
- MB-Zustellung: 10.02.2017
- Bestellung vorläufige Insolvenzverwalterin: 20.02.2017
- VB-Antrag: 02.03.2017
Jetzt erhielt ich vom AG Aschersleben eine Monierung bzw. Anfrage, wer Antragsgegner sei, da das Zustellunternehmen als Antragsgegner die vorl. InsoVerwalterin angegeben hat.
Meiner Meinung nach ist der Schuldner die richtige Adresse, nicht die vorl. InsVerwalterin, richtig?
Lieben Dank!
MB/VB im vorläufigen Insolvenzverfahren
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17576
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Seh ich anders. Mit Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens ist eine Titulierung gegen den Insolvenzschuldner nicht mehr möglich. Das Verfahren müsste ruhend gestellt werden bis der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnimmt. Ich bin jetzt nicht soooo fit im Insolvenzrecht. Aber ich denke, dass der Insolvenzverwalter hier durchaus auch Möglichkeiten hat, noch nachträglich Widerspruch gegen den MB einzulegen, da die Bestellung ja innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgte. Auf jeden Fall bin ich der Meinung, dass der Schuldner selbst nicht mehr die Zustelladresse sein kann.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1442
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo
- Software: RA-Micro
Hallo,
also grundsätzlich wirkt die Verfahrensunterbrechung des § 240 ZPO nur bei einem eröffneten Insolvenzverfahren und nur soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Hiervon gibt es Ausnahmen, allerdings wäre dafür schon eine Voraussetzung, dass es einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter gibt.
Die Unterbrechung sollte normalerweise von Amts wegen erfolgen. Das Problem dabei ist, dass viele Gerichte gar nicht wissen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder nicht. Woher auch, schließlich können die ja nicht bei jedem Gericht für alle Beteiligten ständig prüfen, ob irgendwas vorliegt, sodass die Unterbrechung häufig erst nach entsprechender Mitteilung durch einen der Verfahrensbeteiligten erfolgt.
Zur Frage der Zustellung: Soweit ich weiß, bleibt Zustellungsempfänger der Schuldner. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter hat zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des IS aber das bedeutet nicht, dass Zustellungen an diesen vorgenommen werden müssen.
Allerdings ist es möglich, dass im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine sog. Postsperre verhängt wird. Hierzu bedarf es eines Beschluss des Insolvenzgerichts, der meiner Erinnerung nach auch veröffentlicht wird. Die funktioniert aber ähnlich wie ein Nachsendeauftrag bei der Post und führt nicht dazu, dass der Zustellungsempfänger geändert werden muss. Eher im Gegenteil, eine Zustellung an den vorl. Insolvenzverwalter könnte sogar dazu führen, dass die Zustellung unwirksam ist.
also grundsätzlich wirkt die Verfahrensunterbrechung des § 240 ZPO nur bei einem eröffneten Insolvenzverfahren und nur soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Hiervon gibt es Ausnahmen, allerdings wäre dafür schon eine Voraussetzung, dass es einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter gibt.
Die Unterbrechung sollte normalerweise von Amts wegen erfolgen. Das Problem dabei ist, dass viele Gerichte gar nicht wissen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder nicht. Woher auch, schließlich können die ja nicht bei jedem Gericht für alle Beteiligten ständig prüfen, ob irgendwas vorliegt, sodass die Unterbrechung häufig erst nach entsprechender Mitteilung durch einen der Verfahrensbeteiligten erfolgt.
Zur Frage der Zustellung: Soweit ich weiß, bleibt Zustellungsempfänger der Schuldner. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter hat zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des IS aber das bedeutet nicht, dass Zustellungen an diesen vorgenommen werden müssen.
Allerdings ist es möglich, dass im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine sog. Postsperre verhängt wird. Hierzu bedarf es eines Beschluss des Insolvenzgerichts, der meiner Erinnerung nach auch veröffentlicht wird. Die funktioniert aber ähnlich wie ein Nachsendeauftrag bei der Post und führt nicht dazu, dass der Zustellungsempfänger geändert werden muss. Eher im Gegenteil, eine Zustellung an den vorl. Insolvenzverwalter könnte sogar dazu führen, dass die Zustellung unwirksam ist.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3003
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
wahrscheinlich besteht eine Postperre, sodass sämtliche Post automatisch an den vorl. InsV weitergeleitet wird, schau mal in den Beschluss