Mahnbescheid wegen Kautionsforderung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Kimmy

#11

22.01.2008, 21:00

eigentlich logisch *grins*

Miete sonstige, wie Stine sagt, ist vollkommen richtig und da wo Du sonst das Wort "Rechnung" einträgst, trägst Du "Kaution" ein.

Die Frage ist nur wg. der Verzinsung... 5%-Punkte ü.B. seit Zahlung der Kaution?
StineP

#12

22.01.2008, 21:03

Ich glaube es gibt laut BGB ne Frist von 6 Monaten ab Wohnungsübergabe. Oder!? Mir ist sowas im Kopf. Wir haben neulich auch ne Klage fertig gemacht und ich erinnere mich an sowas. Wenn man danach nicht zahlt, befindet man sich in Verzug (ich glaube, das hat mit Schadenersatzansprüchen zu tun. Ein halbes Jahr nach Übergabe hat der Vermieter noch Zeit, Mietmängel anzuzeigen - solang kann er die Kaution auch einbehalten)
Kimmy

#13

22.01.2008, 21:04

bin immer wieder über dein allround-wissen erstaunt!
StineP

#14

22.01.2008, 21:05

Ich auch =)

Nee, sag mal - weißt du das nicht? Ich hoffe ja, dass ich nicht falsch liege.

Ich googel mal, wa?
StineP

#15

22.01.2008, 21:07

Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?

Die zehn wichtigsten Fragen zur Kaution.

Ist das Mietverhältnis beendet, die Wohnung tipptopp und alles bezahlt, muss der Vermieter nicht nur die Kaution, sondern auch die erwirtschafteten Zinsen auszahlen. Legt er das Geld günstiger an als zu dem üblichen Zinssatz, der für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist gewährt wird, muss er auch die höheren Zinsen dem Mieter gesamt auszahlen. Will der Vermieter den Zinsüberschuss behalten und setzt eine entsprechende Klausel in den Mietvertrag, ist diese unwirksam.

Nicht vergessen: Der Vermieter muss aber nicht nur das Geld hergeben, sondern auch Bürgschaftsurkunde oder Sparbuch.

Eine genaue Frist zur Rückgabe der Kaution schreibt das Gesetz nicht vor. Es heißt nur, dass der Vermieter das Geld so schnell wie möglich nach Beendigung des Mietverhältnis auszahlen soll. Der Vermieter darf sich die Zeit nehmen, um zu prüfen, ob er noch Ansprüche gegenüber den Mieter hat. Richter halten maximal sechs Monate als angemessen.


http://www.sueddeutsche.de/immobilien/m ... 559/41518/

Der Vermieter muss die Kaution ist nicht gleich nach Ende des Mietverhältnisses, sondern erst nach Rückgabe der Wohnung zurückzahlen (BGH NJW 1972, 721). Dabei muss der Vermieter aber die Kaution nur dann in voller Höhe zurückzahlen, wenn seine sämtlichen Ansprüche aus dem Mietvertrag erfüllt sind. Anderenfalls darf er die Kaution (dazu ist sie ja schließlich da) zur Deckung seiner Ansprüche verwenden und muss nur den Rest an den Mieter auszahlen. Der Vermieter kann die Kaution insbesondere für noch offen stehende Miete, noch offen stehende Nebenkosten und zu Recht zu fordernde Reparaturkosten verwenden. Der Mieter muss dem Vermieter eine gewisse Zeit nach Rückgabe der Wohnung lassen, um feststellen zu können, welche Ansprüche ihm denn eigentlich noch zustehen. Während dieser Zeit kontrolliert dann der Vermieter die Wohnung und stellt fest, welche Schäden er dem Mieter in Rechnung stellen kann.

Welcher Zeitraum vertretbar ist, ist bei den Gerichten leider stark umstritten: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (Re WM 87, 310) hängt die Überlegungsfrist, die dem Vermieter zusteht, wie üblich von den berühmten Umständen des Einzelfalles ab. Der Kautionsrückzahlungsanspruch kann dann evtl. sofort oder ziemlich bald nach Rückgabe der Wohnung fällig werden, wenn nämlich feststeht, dass zwischen den Parteien alles geklärt ist und der Vermieter nur eine kurze Frist zur Überlegung braucht, um festzustellen, was gezahlt werden muss. Sind die Schäden an der Wohnung erheblich, stehen mit Sicherheit noch Heizkosten offen und dauert es einige Monate, bis von der Ablesefirma die Heizkostenabrechnung kommt, kann der der Vermieter die Zahlung der Kaution bis zur Vorlage der Heizkostenabrechnung (+ einer mehrwöchigen Frist für seine eigene Abrechnung) zurückstellen.

Die lokalen Gerichte räumen dem Vermieter eine Rückzahlungsfrist von zwischen zwei und sechs Monaten (selten länger) ein.

* 6 Monate: OLG Karlruhe, WM 87, S. 156, OLG Celle, WM 86, S. 61; LG Saarbrücken, WM 79, 140; AG Köln und AG Wennigsen, WM 87, 258
* 3 Monate: LG Köln, WM 84, S. 109; AG Herford, WM 87, S. 131
* 2 Monate: AG Dortmund, WM 81, S. 235

Wenn feststeht, dass der Mieter nur einen Betrag schuldet, der jedenfalls nicht die Höhe der ganzen Kaution incl. Zinsen erreicht, dann darf der Vermieter auch nur einen angemessenen Teil zurückhalten. Bei Nebenkosten sind das grundsätzlich nicht mehr als der 3 bis 4 fache monatliche Vorauszahlungsbetrag (AG Hamburg, WM 97, 226).



http://www.ra-kassing.de/vrbrauch/recht ... trueck.htm
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#16

22.01.2008, 21:09

sorry, ich dachte an Vermieter..
Kimmy

#17

22.01.2008, 21:09

ok, dann ist 6 Monate also so der Regelfall.

Mein Gedankengang war wg. der Verzinsung auch noch der, dass ja die Kaution auf nem Sparbuch oder so angelegt werden muss und das bringt ja nie Zinsen von über 5% ü.B.?!
StineP

#18

22.01.2008, 21:11

Richtig.

Also Zinsen müssen auch ausgezahlt werden - aber dazu brauchst du als Mieter ja nen Nachweis, mit wie viel das angelegt wurde. Und das bekommen die wenigsten.
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#19

22.01.2008, 21:12

muss muss gar nicht, es gibt auch FIrmen die legen das auf einem Sammelkonto an (bringt dann zwar mehr Zinsen ist aber auch schwieriger auseinander zu dividieren..

also nehme ich mal an, eure Mandantin hat kein SParbuch angelegt und es dann abgetreten? dann wäre die Sache nämlich denke ich etwas komplizierter, dann müsste man sie auf Freigabe verklagen (meine Meinung)
StineP

#20

22.01.2008, 21:14

Der Vermieter MUSS Zinsen auszahlen.

Dem Mieter kann dabei egal sein, wie der Vermieter das anlegt. Er hat einen Anspruch darauf (siehe oben)

Mach dir das doch selbst nicht so schwierig Pepsi. Wenn sie nen MB über Kaution machen soll (wegen Anweisung vom Chef) dann macht sie das auch. Freigabe kann man immer noch in der Klage beantragen.
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