Mahnbescheid, Schuldner wohnt in NL

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Anahid
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#11

06.03.2017, 13:25

Flummi hat geschrieben:Nehme ich das Gericht welches im Falle eines Widerspruchs zuständig wäre?
Ja genau. Denn wenn Du kein deutsches Streitgericht hast, kannst Du auch nicht in Deutschland einen Mahnbescheid beantragen. ;)
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AliceImWunderland
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#12

07.03.2017, 08:13

Flummi hat geschrieben:Ja richtig.....hmmm also doch Uelzen :oops:
Erlässt das AG Uelzen denn einen europäischen Mahnbescheid? Du willst ja in den NIederlanden vollstrecken. Und das kannst du mit einem deutschen MB nicht. Da kann m.W. nur das AG Wedding weiterhelfen.
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#13

07.03.2017, 10:26

AliceImWunderland hat geschrieben:
Flummi hat geschrieben:Ja richtig.....hmmm also doch Uelzen :oops:
Erlässt das AG Uelzen denn einen europäischen Mahnbescheid? Du willst ja in den NIederlanden vollstrecken. Und das kannst du mit einem deutschen MB nicht. Da kann m.W. nur das AG Wedding weiterhelfen.
Stimmt leider so nicht Alice. Der AG lebt zwar im Ausland, aber der AS in Deutschland und es gibt ein deutsches Streitgericht. Zu beantragen ist der MB bei dem für das Streitgericht zuständigen Mahngericht (und wahrscheinlich ist das der Sitz des AS und damit wäre dann Uelzen wohl richtig).
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#14

07.03.2017, 11:26

Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Für den normalen Mahnbescheid mit Auslandsbezug wäre das Amtsgericht Uelzen zuständig. Ich weiß auf Anhieb aber nicht, ob dieser ohne weiteres in den Niederlanden vollstreckbar ist. Theoretisch müsste dieser erst übersetzt werden.

Deshalb beantragen in diesen Fällen immer den Europäischen Zahlungsbefehl. Dieser ist sofort nach Erlass vollstreckbar. Zuständig in Deutschland ist ausschließlich das Amtsgerich Wedding. Auf Formblatt A unter Punkt 3 kann man die Begründung der gerichtliche Zuständigkeit angeben (z. B. Wohnsitz des Antragstellers oder der Erfüllungsort = betrifft genau diesen Fall). Ein Streitgericht braucht nicht angegeben zu werden.

Wir hatten in all den Jahren noch nie Probleme damit, dass das Amtsgericht Wedding in diesen Fällen die Zuständigkeit rügt.
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#15

07.03.2017, 13:05

Den europäischen MB beantrage ich aber doch nur dann, wenn ich kein Streitgericht in Deutschland habe Alice.
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#16

07.03.2017, 13:28

Eben nicht:

"Für das Europäische Mahnverfahren beantragt man keinen Mahnbescheid, sondern den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dieser Antrag ist grundsätzlich in dem Mitgliedstaat einzureichen, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz bzw. - bei Unternehmen - seinen Sitz hat. Daher muss man - wie beim grenzüberschreitenden Mahnverfahren - wiederum die „internationale Zuständigkeit” prüfen (siehe oben A. Frage 3). Lässt sich eine deutsche internationale Zuständigkeit bejahen (etwa durch eine Gerichtsstandvereinbarung oder über den Erfüllungsort) ist in Deutschland allein das Amtsgericht Wedding zuständig. Es fungiert als Europäisches Mahngericht für Deutschland."
Quelle: https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unt ... tleInText7

Dann weiter von der Internetseite des AG Wedding:
"In welchem Land muss man den Antrag stellen
Der Grundsatz der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 besagt, dass das Europäische Mahnverfahren in
dem Land zu betreiben und beantragen ist, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.
Die Zuständigkeitsfrage regelt abschließend die Ve
rordnung (EG) Nr. 44/2001 (insbesondere Art. 22
und 23 EuGVO). Einen Hinweis, ob eine Ausnahme evtl. vorliegen könnte, sehen Sie aus dem
Formblatt A unter Punkt „3. Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit“. Hier sind die meisten
Ausnahmen aufgelistet, welche eine Antragstellung im Wohnsitzland des Antragstellers rechtfertigen
könnten, wie z.B. eine Gerichtsstandsvereinbarung o.ä. "

Wenn man im Formblatt A unter Punkt 3 angibt, dass der Erfüllungsort am Ort des Antragstellers ist, dann kann der europäische Zahlungsbefehl im AG Wedding beantragt werden. Hat den Vorteil, dass man nach Vorlage des Titels mit der ZV sofort loslegen kann.
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#17

07.03.2017, 13:34

Ah okay, danke :)

Bedeutet also, dass unsere Themenstarterin die Qual der Wahl hat, was sie machen möchte, da in ihrem Fall ja beides möglich ist.
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#18

07.03.2017, 13:54

Das sehe ich nicht so. Was AliceImWunderland schreibt, sollte nicht übersehen werden: Nur mit dem Europäischen Zahlungsbefehl kann europaweit in den Mitgliedstaaten vollstreckt werden. Es entfallen sämtliche lästigen Vollstreckbarerklärungen etc. Wir haben hier bisher nur positive Erfahrungen gemacht.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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