Halli Hallo! Natzuki hat mal wieder ne Frage!
Ich soll einen MB-Antrag stellen. Es geht um nicht gezahlte Miete für eine Ferienwohnung. Zuständig ist ja das Gericht, in dessen Bereich die Ferienwohnung liegt. Aber welche Katalognummer verwende ich hier?
Miete für Wohnraum einschl. Nebenkosten (17)
oder Miete (sonstige) (21)
oder doch etwas ganz anderes?
Leider habe ich bei der Suchfunktion nichts gefunden. Bin für jede Antwort dankbar!
Mahnbescheid Ferienwohnung
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Ranga Yogeshwar
Zum Glück haben Computerspiele nicht wirklich Einfluss auf die Jugend, sonst würden wir dank Pac-Man heute alle magische Pillen fressen und sich ständig wiederholende Musik hören.
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- paralegal6
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Gerichtsstand geht beim MB nach Wohnsitz ASt, das dürfte anders sein als bei einer Klage
Ich würde sonstige 21 nehmen
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Ich stimme paralega zu, Gerichtsort des Antragstellers ist für Mahnbescheidsantrag zuständig!
Ich habe vor einiger Zeit auch wegen Miete für FEWO Mahnverfahren eingeleitet, habe "Miete für Wohnraum einschl. NK" genommen. Hat anstandslos beim Mahngericht geklappt.
Ich habe vor einiger Zeit auch wegen Miete für FEWO Mahnverfahren eingeleitet, habe "Miete für Wohnraum einschl. NK" genommen. Hat anstandslos beim Mahngericht geklappt.
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Du hast da übrigens die 17 mit der 19 vertauscht
Ich würde die 19 nehmen, aber die 21 sollte auch kein Problem darstellen. Solange aus dem Antrag klar hervorgeht, dass es sich um diese Ferienwohnung handelt und der Schuldner das klar erkennen kann, würde ja auch eine "falsche" Nummer nicht schädlich sein.
Ich würde die 19 nehmen, aber die 21 sollte auch kein Problem darstellen. Solange aus dem Antrag klar hervorgeht, dass es sich um diese Ferienwohnung handelt und der Schuldner das klar erkennen kann, würde ja auch eine "falsche" Nummer nicht schädlich sein.
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Erstmal danke für eure Antworten!
Allerdings habe ich mich wohl etwas falsch ausgedrückt - mit de Zuständigkeit meinte ich nicht das Mahngericht, sondern das Gericht, welches im Falle eines Widerspruchs zuständig ist. Soweit ich weiß, ist es das, in dessen Bereich die Ferienwohnung liegt.
Allerdings habe ich mich wohl etwas falsch ausgedrückt - mit de Zuständigkeit meinte ich nicht das Mahngericht, sondern das Gericht, welches im Falle eines Widerspruchs zuständig ist. Soweit ich weiß, ist es das, in dessen Bereich die Ferienwohnung liegt.
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Das Gericht füllt das Program eigentlich selbst aus
Aber ja bei der Anspruchsbegründung dann den Ort der Mietsache
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