Hallo zusammen
Und gleich noch mal ne Frage.
Wir möchten einen Mahnbescheid beantragen, müssen diesen aber öffentlich zustellen lassen, weil der Schuldner verschwunden ist.
Wie mach' ich das denn? *auf'm Schlauch steh*
Viele Grüße
Manuela
Mahnbescheid beantragen und öffentlich zustellen lassen?!
- Kathy
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- Registriert: 02.01.2006, 11:29
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Ich glaub du musst nachweisen, dass der Schuldner nirgendswo zu finden ist. EMA´s mitschicken etc.
Am besten mal beim Mahngericht anrufen und fragen, was die genau brauchen.
Am besten mal beim Mahngericht anrufen und fragen, was die genau brauchen.
MfG Kathy
If you wanna be a Hippie put a Flower in your Pipi
(Mein Papa)
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Hallo Manuela,
du füllst den Mahnbescheid aus und fügst diesem einen Schriftsatz bei, in dem du die öffentliche Zustellung beantragst und zwar unter Nachweis z. B. von EMA-Anfragen; erfolglosen ZUstellversuchen...das Ganze geht dann an das Mahngericht, das für den Bereich zuständig ist, in dem der Schuldner seinen letzten bekannten Wohnsitz hatte. Übrigens: Du musst ganz genau belegen können, dass der Schuldner "verschwunden" ist und vielleicht auch deswegen weil Mahnverfahren gegen ihn laufen.
LG Dana
du füllst den Mahnbescheid aus und fügst diesem einen Schriftsatz bei, in dem du die öffentliche Zustellung beantragst und zwar unter Nachweis z. B. von EMA-Anfragen; erfolglosen ZUstellversuchen...das Ganze geht dann an das Mahngericht, das für den Bereich zuständig ist, in dem der Schuldner seinen letzten bekannten Wohnsitz hatte. Übrigens: Du musst ganz genau belegen können, dass der Schuldner "verschwunden" ist und vielleicht auch deswegen weil Mahnverfahren gegen ihn laufen.
LG Dana
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Ganz liebe Grüße von Dana
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- Foren-Praktikant(in)
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- Registriert: 06.10.2006, 11:34
Hallo Manuela,
gem. § 688 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Zustellung des MB durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte.
Es wird wohl nichts anders übrig bleiben, als die Klage zu fertigen und diese öffentlich zustellen zu lassen.
Viele Grüße
gem. § 688 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Zustellung des MB durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte.
Es wird wohl nichts anders übrig bleiben, als die Klage zu fertigen und diese öffentlich zustellen zu lassen.
Viele Grüße
Hallo Gilmore Girl,
du hast recht; ich bin von einem Vollstreckungsbescheid ausgegangen (heißt wenn der MB schon zugestellt worden ist) , dann ist nämlich die öffentliche Bekanntmachung in Ausnahmefällen und bei Glaubhaftmachung schon möglich. War ein Versehen, i´m sorry, aber wie heißt es so schön: Nobody is perfect!
Ganz liebe Grüße
von dana
du hast recht; ich bin von einem Vollstreckungsbescheid ausgegangen (heißt wenn der MB schon zugestellt worden ist) , dann ist nämlich die öffentliche Bekanntmachung in Ausnahmefällen und bei Glaubhaftmachung schon möglich. War ein Versehen, i´m sorry, aber wie heißt es so schön: Nobody is perfect!
Ganz liebe Grüße
von dana
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- Kathy
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@chef-dana
Ich hab etz a statt an MB an VB gedacht....
ei ei ei, wenn man in unserem Beruf net ganz genau aufpasst, kann man sich schnell mal blamieren...
Ich hab etz a statt an MB an VB gedacht....
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MfG Kathy
If you wanna be a Hippie put a Flower in your Pipi
(Mein Papa)
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Ihr seid echt spitze! So schnelle Antworten immer. Klasse!
Also vielen Dank für die Beantwortung!
Nun habe ich noch eine weitere Frage (mein Kollege gibt einfach nicht nach )
Wenn wir jetzt ein Klageverfahren einleiten: Wo kann ich die Kosten heraussehen, die dadurch entstehen würden? Es handelt sich um einen Streitwert von 5.278 €. Da ich hier ja nicht in der Kanzlei, sondern in einer Bank sitze und mit den ganzen Gebühren/Kosten nicht mehr wirklich was zu tun habe, steh ich auch da auf'm Schlauch.
Liebe Grüße von der "Nervensäge"
Manuela
Also vielen Dank für die Beantwortung!
Nun habe ich noch eine weitere Frage (mein Kollege gibt einfach nicht nach )
Wenn wir jetzt ein Klageverfahren einleiten: Wo kann ich die Kosten heraussehen, die dadurch entstehen würden? Es handelt sich um einen Streitwert von 5.278 €. Da ich hier ja nicht in der Kanzlei, sondern in einer Bank sitze und mit den ganzen Gebühren/Kosten nicht mehr wirklich was zu tun habe, steh ich auch da auf'm Schlauch.
Liebe Grüße von der "Nervensäge"
Manuela
meinst du die Gerichtsgebühren? bei Klageeinreichung entsteht eine dreifache Gebühr. Das sind bei einem Streitwert von 5.278 € = 408,00 €. Wenn du das meintest?