Klagerücknahme

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Gesperrt
Himbeere89
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 27.06.2017, 11:43
Beruf: Mag. Iur.
Software: Advoware

#1

17.07.2017, 09:55

Hallo :)

Folgendes: Der Gegner hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben (gegen den gesamten Anspruch, der aber nach einer Teilzahlung (also um genau zu sein, nur die Hauptforderung und Rechtsverfolgungkosten/Zinsen nicht) teilweise noch besteht). Die Sache wurde ans AG abgegeben, nun ist 2 Wochen Frist zur Begründung.

Zwischenzeitlich erhielten wir ein Schreiben eines Anwalts, den der Gegner sich genommen hat und darin bot er an, dass der Schuldner die Restforderung begleicht und wir die Klage zurücknehmen. Meine Frage nun: Ursprünglich schuldete er ja noch die Anwaltskosten und die Zinsen. Da das Verfahren aber ja nun weiter gegangen ist durch seinen weiteren Verzug, sind ja eigentlich noch mehr Kosten entstanden. Könnte man also erwidern, dass wir die Klage zurücknehmen, wenn der Schuldner auch diese Kosten trägt? Also die Zinsen bis heute etc. Das ganze ist in der Summe ja mehr, weil etwas Zeit verstrichen ist... Zudem haben wir ja auch Gerichtsgebühren für den MB gezahlt, die er nun ja auch tragen müsste...

Danke :) :thx
:mrgreen:
samsara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8113
Registriert: 13.06.2012, 18:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#2

17.07.2017, 10:03

Himbeere89 hat geschrieben:Hallo :)

Folgendes: Der Gegner hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben (gegen den gesamten Anspruch, der aber nach einer Teilzahlung (also um genau zu sein, nur die Hauptforderung und Rechtsverfolgungkosten/Zinsen nicht) teilweise noch besteht). Die Sache wurde ans AG abgegeben, nun ist 2 Wochen Frist zur Begründung.

Zwischenzeitlich erhielten wir ein Schreiben eines Anwalts, den der Gegner sich genommen hat und darin bot er an, dass der Schuldner die Restforderung begleicht und wir die Klage zurücknehmen. Meine Frage nun: Ursprünglich schuldete er ja noch die Anwaltskosten und die Zinsen. Da das Verfahren aber ja nun weiter gegangen ist durch seinen weiteren Verzug, sind ja eigentlich noch mehr Kosten entstanden. Könnte man also erwidern, dass wir die Klage zurücknehmen, wenn der Schuldner auch diese Kosten trägt? Also die Zinsen bis heute etc. Das ganze ist in der Summe ja mehr, weil etwas Zeit verstrichen ist... Zudem haben wir ja auch Gerichtsgebühren für den MB gezahlt, die er nun ja auch tragen müsste...

Danke :) :thx
Ich würde - wenn alles bezahlt wurde - die Klage für erledigt erklären.
Himbeere89
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 27.06.2017, 11:43
Beruf: Mag. Iur.
Software: Advoware

#3

17.07.2017, 10:10

samsara hat geschrieben:
Himbeere89 hat geschrieben:Hallo :)

Folgendes: Der Gegner hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben (gegen den gesamten Anspruch, der aber nach einer Teilzahlung (also um genau zu sein, nur die Hauptforderung und Rechtsverfolgungkosten/Zinsen nicht) teilweise noch besteht). Die Sache wurde ans AG abgegeben, nun ist 2 Wochen Frist zur Begründung.

Zwischenzeitlich erhielten wir ein Schreiben eines Anwalts, den der Gegner sich genommen hat und darin bot er an, dass der Schuldner die Restforderung begleicht und wir die Klage zurücknehmen. Meine Frage nun: Ursprünglich schuldete er ja noch die Anwaltskosten und die Zinsen. Da das Verfahren aber ja nun weiter gegangen ist durch seinen weiteren Verzug, sind ja eigentlich noch mehr Kosten entstanden. Könnte man also erwidern, dass wir die Klage zurücknehmen, wenn der Schuldner auch diese Kosten trägt? Also die Zinsen bis heute etc. Das ganze ist in der Summe ja mehr, weil etwas Zeit verstrichen ist... Zudem haben wir ja auch Gerichtsgebühren für den MB gezahlt, die er nun ja auch tragen müsste...

Danke :) :thx
Ich würde - wenn alles bezahlt wurde - die Klage für erledigt erklären.
Danke. Wir können ihm aber schon auch die Gerichtsgebühr und die Kosten, die für den Mahnbescheid (die Anwaltskosten dafür) entstanden sind, auferlegen oder?
:mrgreen:
samsara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8113
Registriert: 13.06.2012, 18:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#4

17.07.2017, 10:36

Meinst Du mit auferlegen mitteilen? Ja, das würde gehen. Dann kannst Du den Rechtsstreit für komplett erledigt erklären.
Himbeere89
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 27.06.2017, 11:43
Beruf: Mag. Iur.
Software: Advoware

#5

17.07.2017, 10:39

samsara hat geschrieben:Meinst Du mit auferlegen mitteilen? Ja, das würde gehen. Dann kannst Du den Rechtsstreit für komplett erledigt erklären.
Also ich würde dem gegnerischen Anwalt nun mitteilen, dass wir bereit sind, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, wenn der Schuldner alles zahlt, was angefallen ist. :)
:mrgreen:
samsara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8113
Registriert: 13.06.2012, 18:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#6

17.07.2017, 10:49

Himbeere89 hat geschrieben:
samsara hat geschrieben:Meinst Du mit auferlegen mitteilen? Ja, das würde gehen. Dann kannst Du den Rechtsstreit für komplett erledigt erklären.
Also ich würde dem gegnerischen Anwalt nun mitteilen, dass wir bereit sind, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, wenn der Schuldner alles zahlt, was angefallen ist. :)
Ich würde das mit dem "bereit sein" weglassen; wenn alles bezahlt wurde, musst Du ja für erledigt erklären.
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12224
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#7

17.07.2017, 10:55

Ich mache mal zu hier und bitte die Themenstarterin um Erörterung des Berufes "Juristin", das kann ja alles sein, bitte per PN ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Gesperrt