Hinterlegung eines Anwaltsvergleichs

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Susi_Fröhlich
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#1

06.01.2017, 11:13

Hallo ihr Lieben,

ich habe hier einen Anwaltsvergleich. Alle Vorraussetzungen sind erfüllt. Jetzt soll ich den Hinterlegen. Würde das ja prinzipiell relativ einfach halten. Meine Kollegin meinte aber jetzt, dass sie das schonmal gemacht hat und einige Probleme damit hatte. Konnte mir jetzt allerdings nicht sagen wie es richtig funktioniert. Soweit ich weiß, war die Anzahl der Abschriften ein großes Problem.

Hat vllt. jemand ein Musterschreiben fürs Gericht und einen Tipp bzgl. der Abschriften? :)

Vielen Dank im Voraus. :wink2
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AliceImWunderland
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#2

06.01.2017, 12:11

Ich habe mal eine blöde Frage: wozu wird ein Anwaltsvergleich hinterlegt?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#3

06.01.2017, 12:25

:kopfkratz Evtl. ist die Niederlegung / Vollstreckbarerklärung gem. § 796a ZPO gemeint.
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AliceImWunderland
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#4

06.01.2017, 12:52

Ach ja, stimmt! Da war doch was..... Habe ich schon mal davon gehört... aber selbst auch noch nicht gemacht.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Susi_Fröhlich
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#5

06.01.2017, 13:25

Habe gerade gemerkt, dass doch nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vergleich ist noch nicht zugestellt. Ist jetzt die Frage ob das vor Hinterlegung durch uns gemacht werden muss, oder ob es das Gericht nach Hinterlegung macht?
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
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#6

06.01.2017, 13:35

Wieso willst du ihn den zustellen lassen? Der Anwaltsvergleich wurde doch namens der Parteien von den Anwälten geschlossen, dann liegt er der Gegenseite doch vor?
§ 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs hat geschrieben: (1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
[...]
Von Zustellung les ich da nichts...oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?
Susi_Fröhlich
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#7

06.01.2017, 13:46

Ah ok, dann muss ich das schonmal nicht mehr machen *freu*. Wenn jetzt keiner weiter Tipps zu der Anzahl der Abschriften oder sonstige Anmerkungen hat, werd ich den jetzt einfach mit entsprechendem Antrag bei Gericht hinterlegen. Die werden mir dann schon sagen, wenn Sie noch was wollen.
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