Hemmung trotz aussichtslosem Mahnverfahren

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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mücki
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#1

21.07.2017, 09:21

Guten Morgen zusammen,

wir reden uns hier grad die Köpfe heiß und da ich keine Lust habe noch stundenlang zu diskutieren und ich per Suchfunktion nicht wirklich was gefunden habe, hoffe ich, dass ihr mir eine klare Antwort geben könnt. Folgende Frage steht im Raum:

Hemmt ein von vornherein aussichtslosen MB die Verjährung?

Vielen Dank für eure Hilfe
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Anahid
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#2

21.07.2017, 09:23

Ja. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, ob dieser nun tatsächlich besteht oder nicht, hemmt die Verjährung. Das Bestehen der Forderung ist durch das Gericht festzustellen. Beim Mahnbescheid hat ja der Antragsgegner die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.
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mücki
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#3

21.07.2017, 10:10

:thx Anahid, du hast mir den Tag gerettet. :yeah

P.S.: Es geht primär darum, dass klar war, dass GS bei MB sofort Widerspruch einlegen würde (unabhängig davon ob Forderung zu Recht geltend gemacht wurde oder nicht).
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Anahid
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#4

21.07.2017, 12:07

Wahrscheinlich geht es mal wieder darum, dass die Verjährung kurz bevorsteht und für eine Klage keine Zeit ist bzw. der Gegner auch keine Lust dazu hat. Also wird die Hemmung herbeigeführt durch das Mahnverfahren. Er hätte natürlich auch direkt klagen können, dann wäre die Klage eben (wenn sie nicht begründet ist) abgewiesen worden. Vielleicht hat er auch einfach nur gehofft, dass bei Einleitung eines Mahnverfahrens vergessen wird, Widerspruch einzulegen. ;)
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#5

24.07.2017, 09:59

Guten Morgen,
nein, wir haben (anstelle des Mahnverfahrens) ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, weil tatsächlich bis zu Verjährung nur noch 2 Tage Zeit waren und die vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen alles andere als vollständig sind. Jetzt streiten wir uns mit der RSV um die Kosten, die diese nicht übernehmen möchte. Mein Chef meinte nun, ich solle einfach schreiben, dass durch einen MB die Verjährung nicht gehemmt worden wäre, weil die GS ohnehin Widerspruch eingelegt hätte. Also habe ich eingeworfen, dass ich das nicht tun kann, weil dies m.M.n. mit dem Eintritt der Hemmung überhaupt nichts zu tun hat. Und daran schieden sich nun die Geister. Nur mal nebenbei, die streitgegenständliche Forderung hätte ohnehin nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden können, weil es sich um einen Zug-um-Zug-Anspruch handelt, was wir nun auch gegenüber der RSV so geschrieben haben.
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#6

24.07.2017, 10:13

Na dann ist doch alles bestens. :)
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