@ kimi
Soso weder Hemmung noch Unterbrechung ... dann jetzt die Quizfrage, was ist denn der Unterschied zwischen Hemmung und Unterbrechung?
Hemmung der Verjährung
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Nein, die Vollstreckungskosten verjähren nach 30 Jahren. Die betragsmäßig nicht festgesetzten, zukünftigen Zinsen allerdings in 3 Jahren.Kimmy hat geschrieben:@Mr.Black: aber die Kosten verjähren doch schon nach 3 Jahren. Deshalb wird häufig zur Unterbrechung der Verjährung ein ZV-Auftrag gestellt innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums.
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Was ist dann bei § 197 Abs 1 Nr. 6 BGB ? => In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
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Durch sogenannte Hemmung der Verjährung wird ein
bestimmter Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist
eingerechnet (§209 BGB) während die Unterbrechung
der Verjährung einen Neubeginn der Verjährungsfrist
verursacht (§212 BGB).
bestimmter Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist
eingerechnet (§209 BGB) während die Unterbrechung
der Verjährung einen Neubeginn der Verjährungsfrist
verursacht (§212 BGB).
Also wird auch nur ein Teil gehemmt???
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Hallo zusammen,
ich habe auch eine Frage zum Thema Hemmung:
Kann die Hemmung (bei Verhandlungen) bereits vor dem eigentlichen Fristbeginn eintreten??? Ich meine - nein.
Also Fristbeginn war der 01.01.2003, das Schadenereignis war im Januar 2002. Verhandlung haben bereits begonnen im Februar 2002.
Ist nun also die Hemmung ab Februar 02 eingetreten oder mit Fristbeginn der Verjährungsfrist?
Bitte brauche Hilfe...
ich habe auch eine Frage zum Thema Hemmung:
Kann die Hemmung (bei Verhandlungen) bereits vor dem eigentlichen Fristbeginn eintreten??? Ich meine - nein.
Also Fristbeginn war der 01.01.2003, das Schadenereignis war im Januar 2002. Verhandlung haben bereits begonnen im Februar 2002.
Ist nun also die Hemmung ab Februar 02 eingetreten oder mit Fristbeginn der Verjährungsfrist?
Bitte brauche Hilfe...
Ist es bei der Teilvollstreckung wegen der Verjährung von Zinsen genauso? Wird dann auch nur der Teil gehemmt? Wollten Teil-ZV-Auftrag machen, da wohl eh ncihts zu holen ist, und die Zinsen gerettet werden sollen.
Ist es möglich, einen ZV-Auftrag nur wegen der Zinsen zu erteilen?? Um damit die Zinsen zu hemmen??? z. B. so das man dies ausdrücklich im ZV-Auftrag angibt wie bei der Teilvollstreckung