GmbH Geschäftsführer verstorben MB

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Tigerle
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#1

20.03.2018, 07:20

Guten Morgen,,
ich habe folgende Problem. RA möchte, dass ich gegen den Schuldner (=GmbH) einen MB beantrage. Mein Problem ist nur, dass der Geschäftsführer verstorben ist, kein Notgeschäftsführer eingesetzt wurde und die Erben im Ausland derzeit noch gerichtlich um das Erbe streiten.

Ich bin der Meinung, dass ich gar keinen MB beantragen kann, da dieser nicht zugestellt werrden kann. Ich kann ja schlecht eintragen vertreten durch die Erben.

Wäre hier hier nicht eine Klage mit ggfs. öffentlicher Zustellung besser?

Oder hat einer einen Tip wie der MB beantragt werden muss?

Danke.
samsara
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#2

20.03.2018, 08:10

War er auch alleiniger Gesellschafter?
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mücki
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#3

20.03.2018, 10:28

Gibt es keinen bestellten Vertreter der Erbengemeinschaft?
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Tigerle
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#4

20.03.2018, 19:11

Ja er war alleiniger Geschäftsführer.

Die Erben streiten um das Erbe, da gibt es keinen bestellten Vertreter
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#5

21.03.2018, 08:35

Tigerle hat geschrieben:Ja er war alleiniger Geschäftsführer.

Die Erben streiten um das Erbe, da gibt es keinen bestellten Vertreter
Auch alleiniger Gesellschafter?
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#6

21.03.2018, 10:09

Ich hatte so einen Fall noch nicht. Aber bei mir schwirrt im Kopf etwas von meiner Ausbildung herum. Ich meine mal gelernt zu haben, dass das Handelsregister einen Not-Geschäftsführer in solchen Fällen bestellen kann. Eine GmbH darf ja nicht handlungsunfähig sein.

Ruf doch mal beim Handelsregister an und frage, was man in so einem Fall machen kann. Vielleicht können die dir dort schnell eine Antwort geben.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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mücki
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#7

22.03.2018, 10:54

Tigerle hat geschrieben:Ja er war alleiniger Geschäftsführer.

Die Erben streiten um das Erbe, da gibt es keinen bestellten Vertreter
Der GmbH-Anteil geht bei mehreren Erben in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft über (keine Sondernachfolge). Daher können mehrere Miterben ihre Gesellschaftsrechte nach § 18 GmbHG nur gemeinschaftlich ausüben. Die Miterben müssen also entweder alle gemeinsam auftreten oder sich durch einen gemeinsam bestellten Vertreter vertreten lassen.

Quelle: http://www.iww.de/erbbstg/archiv/untern ... len-f47869
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