Geltendmachung der Geschäftsgebühr?

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Blueberry

#1

06.06.2018, 11:58

Hallo,

in einer Forderungsangelegenheit haben wir von unserem Mandanten einen bedingten Auftrag für außergerichtliche Vertretung, Mahnverfahren, ZV, usw. Wir haben die Unterlagen erhalten zur Einleitung des Mahnverfahrens. Nun ist es jedoch so, dass die Firma der Schuldnerin nach meinen Recherchen wohl nicht mehr unter der Anschrift existiert. Ich hätte jetzt einfach mal eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung an die Schuldnerin geschickt, um zu sehen, ob der Brief überhaupt dort ankommt. Meine Frage ist nun - darf ich dann jetzt eine Geschäftsgebühr geltend machen? Ich meine ja, da wir ja einen bedingten Auftrag haben.
Was meint ihr?

VG
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#2

06.06.2018, 12:11

Grundsätzlich entsteht die Gebühr schon mit Entgegennahme der Informationen durch den Mandanten für das "Betreiben des Geschäfts", Recherchetätigkeiten sind hier auch inkludiert. Wenn diese ergeben haben, dass die Firma unter der angegebenen Anschrift nicht mehr existiert und ihr keine neue Adresse ermitteln könnt, würde ich das dem Mdt. so mitteilen und eine 0,5er GG abrechnen und fertig.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Blueberry

#3

06.06.2018, 12:16

Oh Entschuldigung ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt:
Meine Frage bezog sich darauf, ob ich beim Schuldner im Aufforderungsschreiben die 1,3 Geschäftsgebühr geltend machen kann, obwohl wir von unserem Mdt. bereits mit der Einleitung des MV beauftragt wurden u. einen bedingten Auftrag haben.
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#4

06.06.2018, 12:19

Wenn der Mandant den ausdrücklichen Wunsch geäußert hat, dass ihr zunächst außergerichtlich tätig werdet, steht dem nichts entgegen. Allerdings halte ich die 1,3 GG bei dem Aufwand den ihr hattet, für deutlich zu hoch.

P.S. Entscheidend für die Frage, ob eine GG abgerechnet werden kann ist der Auftrag des Mdt. auch insoweit, ob dieser ein "Auftreten nach außen" wünscht.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#5

06.06.2018, 12:31

Deine Angaben widersprechen sich.

Entweder Ihr hattet einen bedingten Auftrag fürs Mahnverfahren - also bedingt durch die Tatsache, dass die außergerichtliche Vertretung erfolglos verläuft. In dem Fall habt Ihr auch einen Auftrag für die vorgerichtliche Tätigkeit.

Oder Ihr hattet einen unbedingten Auftrag fürs Mahnverfahren. In dem Fall ist die vorgerichtliche Tätigkeit gerade nicht beauftragt, und kann mithin auch keine Gebühren auslösen.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#6

06.06.2018, 12:31

mücki hat geschrieben:Allerdings halte ich die 1,3 GG bei dem Aufwand den ihr hattet, für deutlich zu hoch.
Also für ein außergerichtliches Schreiben halte ich die 1,3 GG für angemessen und nicht zu hoch. ;)
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#7

06.06.2018, 12:36

Eine 1,3 Gebühr ist grundsätzlich für Aufforderungsschreiben angemessen. Dazu gibt es Rechtsprechung. Es ist ja nicht so, dass Du ein einfaches Schreiben an den Schuldner verschickst, sondern vorher prüfst Du ja auch den Anspruch des Mandanten und ob die Verzugsvoraussetzungen vorliegen, etc.

Ob hier überhaupt eine 1,3 GG anfällt hängt von der Beantwortung der Frage von Adora Belle ab, ob hier ein unbedingter oder bedingter Auftrag zur Einleitung eines Mahnverfahrens vorlag. Das ist bislang nicht geklärt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#8

06.06.2018, 12:44

Ihr habt mich missverstanden. Für ein solches Schreiben ist die Gebühr angemessen. Aber die TE hat geschrieben (wenn ich das jetzt nicht falsch verstanden habe), dass ihre Recherche ergeben hat, dass die Firma unter der Anschrift nicht mehr existiert und daher kein entsprechendes Schreiben gefertigt wurde. Nun würde sie überlegen, ob sie ein entsprechendes Schreiben (an die falsche Adresse) macht um dann die 1,3 GG abrechnen zu können.

Edit: Ich bin also vom Ist-Zustand und davon, dass der Auftrag des Mandanten lautete: erst außergerichtlich vorgehen, wenn das nichts bringt = Mahnverfahren usw. ausgegangen

Ehrlich gesagt würde ich mir, wenn ich eine Aufforderung mache - obwohl ich davon ausgehen muss, dass diese nicht zugestellt werden kann - nur damit ich dann ggf. eine höhere GG geltend machen kann, wie ein totaler Abzocker vorkommen aber das muss jeder selbst wissen.

Zuletzt geändert von mücki am 06.06.2018, 13:10, insgesamt 1-mal geändert.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

06.06.2018, 12:57

Sie macht das Schreiben nicht, um die GG zu verdienen, sondern um die Adresse zu überprüfen (was ich ohnehin für unnötig halte, da man die Anschrift auch per Postanschriftenprüfung überprüfen kann). Soweit ich die etwas undurchsichtigen Ausführungen verstehe, möchte sie wissen, ob sie - obwohl ein Auftrag für ein Mahnverfahren vorliegt - die GG geltend machen kann. Da aber hier nicht klar ist, ob ein bedingter oder unbedingter Auftrag für ein Mahnverfahren vorliegt, ist alles, was wir schreiben, Spekulation. Von daher warten wir mal ab, wie sie sich äußert. ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Blueberry

#10

06.06.2018, 13:17

Adora Belle hat geschrieben:Entweder Ihr hattet einen bedingten Auftrag fürs Mahnverfahren - also bedingt durch die Tatsache, dass die außergerichtliche Vertretung erfolglos verläuft. In dem Fall habt Ihr auch einen Auftrag für die vorgerichtliche Tätigkeit.

Oder Ihr hattet einen unbedingten Auftrag fürs Mahnverfahren. In dem Fall ist die vorgerichtliche Tätigkeit gerade nicht beauftragt, und kann mithin auch keine Gebühren auslösen.
Ich glaube, es war demzufolge wirklich ein unbedingter Auftrag.

Das mit dem bedingten bzw. unbedingten Auftrag bringe ich immer etwas durcheinander.
Antworten