Geltendmachung der Gebühren gegen die eigene Mandantschaft

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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_steffi_

#1

24.04.2008, 12:13

Halli hallo,

ich hab da mal eine Frage:

Wenn abzusehen ist, dass unsere Mandantschaft in einem Prozess unsere gerichtlichen Kosten nicht zahlen wird, weil sie von Anfang Einwendungen (wenn auch unberechtigte) hatten, ist es ratsamer einen MB zu machen oder Festsetzung gegen die eigene Mandantschaft.

Chefchen ist der Meinung, dass wenn eine Nichtzahlung abzusehen ist, das Mahnverfahren eingeleitet werden soll. Dann kann im streitigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Einwendungen entschieden werden.

Ich bin aber der Meinung wir sollten die Kosten festsetzen lassen, weil das Verfahren schneller geht. Der Mdt kann ja dann Beschwerde gegen den Beschluss einreichen.

LG
Steffi
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#2

24.04.2008, 12:20

hallo, ich würde auch Festsetzung gegen die eigene Mandantschaft machen. geht schneller. Aber ihr braucht zwingend eine vollmachtsurkunde!

Das hatte ich mal, da haben wir keine vollmacht unterschreiben lassen und konnten auch nicht festsetzen. :wut
Oi, was für ein Pudel ist das!

:yeah
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Curry
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#3

24.04.2008, 12:24

Du musst sogar die Festsetzung machen, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.
Curry

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#4

24.04.2008, 12:32

wenn Mdt. bereits ggü RA Einwendungen erhebt, kann RA sofort klagen bzw. Mahnverfahren einleiten. 11 V RVG.
Kimmy

#5

24.04.2008, 12:35

gem. § 11 Abs. 5 RVG kann sofort Klage erhoben werden, wenn der Antragsgegner Einwendungen/Einreden bereits erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben. Es muss in diesem Fall nicht das Kostenfestsetzungsverfahren eingeleitet werden.
_steffi_

#6

24.04.2008, 12:36

Wir haben eine Vollmacht. Von der Seite ist alles klar. Ich will nur abwägen,.

@curry
Wie ich MUSS eine Festsetzung gegen die eigne Mdtschaft machen, wenn wir schon bei Gericht sind?
_steffi_

#7

24.04.2008, 12:37

Ah, das heißt also, ich hab Zahlungsziel bis 02.05.2008 gesetzt, dann geht am 05.05.2008 die Zahlungsklage raus.

Naja, da hab ich dann aber Gerichtskosten aus der Kanzleitasche zu zahlen , die hätt ich beim Kostenfestsetzungsverfahren nicht.
Kimmy

#8

24.04.2008, 12:38

bin zwar nicht Curry, antworte aber trotzdem ;-)

Du machst ganz normal KfA mit dem Antrag, die KOsten gem. § 11 RVG festzusetzen (sonst steht drin nach §§ 103 f. ZPO). Das ist der einzige Unterschied.
Kimmy

#9

24.04.2008, 12:40

_steffi_ hat geschrieben: Naja, da hab ich dann aber Gerichtskosten aus der Kanzleitasche zu zahlen , die hätt ich beim Kostenfestsetzungsverfahren nicht.
Es stimmt schon, dass Du keine GK beim KfA-Verfahren hättest, aber eure Mandantschaft kann gem. § 11 Abs. 5 RVG Einwendungen und Einreden erheben und dann werden die Kosten nicht festgesetzt. Wenn ihr davon ausgehen können, dass Einreden erhoben werden, ist die Klage der schnellere Weg, wenn es auch kostet.
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