Guten Morgen,
wir haben nach übereinstimmender Erledigungserklärung einen Beschluss des Gerichts erwirken können, welcher dem Beklagten die Kosten auferlegt. Nun meine Frage: Wie gehe ich nun weiter vor? Muss ich die Kosten jetzt festsetzen lassen?
Danke
Beklagter muss Kosten tragen - Beschluss
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Genau
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Danke
Und noch eine Frage: Der Streitwert wurde im Beschluss festgesetzt. Den nehme ich ja dann.
Was für Gebühren entstehen da nun genau? Ich dachte an: Verfahrensgebühr 1,3 und an eine Erledigungsgebühr sowie TK- u. Postpauschale.
Ist das korrekt? Ergibt sich die Einigungsgebühr aus 2508 RVG? (150,00 €)
Und noch eine Frage: Der Streitwert wurde im Beschluss festgesetzt. Den nehme ich ja dann.
Was für Gebühren entstehen da nun genau? Ich dachte an: Verfahrensgebühr 1,3 und an eine Erledigungsgebühr sowie TK- u. Postpauschale.
Ist das korrekt? Ergibt sich die Einigungsgebühr aus 2508 RVG? (150,00 €)
- Adora Belle
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Bei übereinstimmender Erledigterklärung entsteht ausschließlich die VG 3100. Erledigungsgebühren gibt es nur im Verwaltungsverfahren, aber auch dort nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen, lies mal die Ziffern 1005/1006. Die 2508 betrifft die Beratungshilfe, die hat mit Deinem Verfahren doppelt nix zu tun, weil vorgerichtlich.
Du solltest Dir mal die Struktur des RVG und dort der Anlage 1 zu Gemüte führen. Der Teil 1 ist sozusagen ein allgemeiner Teil, der für alle Fälle, gerichtlich und außergerichtlich, in Frage kommt. Teil 2 betrifft vorgerichtliche Kosten (dort der Abschnitt 5 ist ausschließlich für die Beratungshilfe), Teil 3 gerichtliche Kosten im Zivil- oder Verwaltungsverfahren. 4,5,6 sind Straf- OWi- und Disziplinarverfahren. In Teil 7 sind die Auslagen wiederum für alle Angelegenheiten geregelt.
Du solltest Dir mal die Struktur des RVG und dort der Anlage 1 zu Gemüte führen. Der Teil 1 ist sozusagen ein allgemeiner Teil, der für alle Fälle, gerichtlich und außergerichtlich, in Frage kommt. Teil 2 betrifft vorgerichtliche Kosten (dort der Abschnitt 5 ist ausschließlich für die Beratungshilfe), Teil 3 gerichtliche Kosten im Zivil- oder Verwaltungsverfahren. 4,5,6 sind Straf- OWi- und Disziplinarverfahren. In Teil 7 sind die Auslagen wiederum für alle Angelegenheiten geregelt.
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Adora Belle hat geschrieben:Bei übereinstimmender Erledigterklärung entsteht ausschließlich die VG 3100. Erledigungsgebühren gibt es nur im Verwaltungsverfahren, aber auch dort nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen, lies mal die Ziffern 1005/1006. Die 2508 betrifft die Beratungshilfe, die hat mit Deinem Verfahren doppelt nix zu tun, weil vorgerichtlich.
Du solltest Dir mal die Struktur des RVG und dort der Anlage 1 zu Gemüte führen. Der Teil 1 ist sozusagen ein allgemeiner Teil, der für alle Fälle, gerichtlich und außergerichtlich, in Frage kommt. Teil 2 betrifft vorgerichtliche Kosten (dort der Abschnitt 5 ist ausschließlich für die Beratungshilfe), Teil 3 gerichtliche Kosten im Zivil- oder Verwaltungsverfahren. 4,5,6 sind Straf- OWi- und Disziplinarverfahren. In Teil 7 sind die Auslagen wiederum für alle Angelegenheiten geregelt.
Vielen Dank für deine Antwort. Ich habe nicht so viel zu tun gehabt bisher mit dem RVG. Habe es auch nicht gelernt und versuche es mir selbst irgendwie beizubringen daher die blöden Fragen..
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Mir ist aber gerade noch was aufgefallen: Die Sache lag ja nun schon beim AG...dann haben wir uns aber geeinigt, dann ging die Erledigungserklärung raus. Es gab keinen Termin, nix..
Rechnung dann:
1,3 VG
Post/TK-Pauschale
Wars das dann? keine Anrechnung? Es gab nur einen Mahnbescheid, gegen den dann Widerspruch eingelegt wurde...dann Verfahrensgang wie oben beschrieben
Rechnung dann:
1,3 VG
Post/TK-Pauschale
Wars das dann? keine Anrechnung? Es gab nur einen Mahnbescheid, gegen den dann Widerspruch eingelegt wurde...dann Verfahrensgang wie oben beschrieben
- Adora Belle
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Doch, die 1,0 fürs Mahnverfahren wird komplett angerechnet. Bestehen bleiben die Auslagen. Falls die vorgerichtliche Geschäftsgebühr tituliert ist, ist diese auch zur Hälfte anzurechnen.
Wir haben alle kein Kostenrecht gehabt im Studium. Darum sag ich ja, Du solltest Dir das mal in Ruhe anschauen.
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Mache ich
Hier mal meine Rechnung nun:
Streitwert: 2.325,90 €
Verfahrensgebühr, Antrag MB, 1,0 VV RVG Nr. 3305 € 201,00
Anrechnung gem. Nr. 3305 S. 2, 1,0 VV RVG Nr. 3305 - € 201,00
Auslagenpauschale VV RVG Nr. 7002 € 20,00
Zwischensumme: € 20,00
Verfahrensgebühr 1,3 VV RVG Nr. 3100 € 261,30
Pauschale für TK und Post VV RVG Nr. 7002 € 20,00
Summe: € 301,30
Richtig?
Hier mal meine Rechnung nun:
Streitwert: 2.325,90 €
Verfahrensgebühr, Antrag MB, 1,0 VV RVG Nr. 3305 € 201,00
Anrechnung gem. Nr. 3305 S. 2, 1,0 VV RVG Nr. 3305 - € 201,00
Auslagenpauschale VV RVG Nr. 7002 € 20,00
Zwischensumme: € 20,00
Verfahrensgebühr 1,3 VV RVG Nr. 3100 € 261,30
Pauschale für TK und Post VV RVG Nr. 7002 € 20,00
Summe: € 301,30
Richtig?
- Adora Belle
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Richtig. Wobei die Anrechnung eigentlich unter die 1,3 VG gehört. Aber ist egal, Ergebnis stimmt jedenfalls.
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Stimmt, vielen Dank!!Adora Belle hat geschrieben:Richtig. Wobei die Anrechnung eigentlich unter die 1,3 VG gehört. Aber ist egal, Ergebnis stimmt jedenfalls.