Hallo zusammen,
wann hängt ein Anspruch eigentlich nicht von einer Gegenleistung ab? Bei Schadensersatz, Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schenkung ist mir das noch klar. Aber wie ist es z. B. wenn die Parteien Vorauskasse vereinbart haben? Dann müsste ich doch im MB auch ankreuzen, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig ist oder liege ich da jetzt falsch?
Anspruch von Gegenleistung nicht abhängig?
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Ich selbst hatte den Fall noch nicht, bin der Meinung, dass BlackWoman recht hat. Bei Vorkasse ist die Forderung zwar von einer Gegenleistung abhängig, diese wird aber erst in der Zukunft erbracht, wenn man gezahlt hat. Man kann also - im Onlinemahnantrag, den wir benutzen - nicht ankreuzen "Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese aber bereits erbracht ist."
Damit muss man ankreuzen "Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt." Die Gegenleistung wird ja erst erbracht, wenn die Zahlung da ist und da dies zum Zeitpunkt des MB nicht geschehen ist, kann man nix anderes ankreuzen.
Grüße
Neffi
Damit muss man ankreuzen "Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt." Die Gegenleistung wird ja erst erbracht, wenn die Zahlung da ist und da dies zum Zeitpunkt des MB nicht geschehen ist, kann man nix anderes ankreuzen.
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Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät.
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- Anahid
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Meiner Meinung nach kannst Du einen solchen Anspruch gar nicht im Mahnverfahren durchsetzen, da es sich um eine Zug-um-Zug-Leistung handelt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.