Abweichende Forderung beim Mahnbescheid

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Nina S.
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#1

27.05.2011, 12:14

Hallo zusammen,

Ich fülle gerade einen Mahnbescheid über RA-Micro aus und habe eine abweichende Hauptforderung. Die Uhrsprüngliche Hauptforderung war 916,40 €, dann hat der Schulder anfang des Jahres 574,10 € eingezahlt das so die Hauptforderung nur noch 342,30 euro beträgt.

Jetzt wurde mir gesagt das man die eigentliche Hauptforderung im Mahnbescheid mit aufgelistet werden muss, dass aus der kompletten Forderung auch die Rechtsanwaltskosten ergehen können.

Ich konnte nur keine Zeile finden, wo man das rein schreiben könnte!!!
Dann hab ich beim AG Hünfeld angerufen und die konnten mir aucht nicht helfen, :|die haben wohl ein anderes Programm und nicht RA-Mircro!

Würde mich echt freuen wenn mir einer helfen kann :)
schonmal danke im vorraus!

LG
Nina S.
sansibar
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#2

27.05.2011, 12:25

Es gibt jede Menge zu MB :suche
Grüße - sansibar
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Muupsi
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#3

27.05.2011, 12:31

Als Hauptforderung trägst du den Betrag ein, der noch offen ist (also die 342 Euro noch was). Aus diesem Betrag errechnen sich auch die Gebühren für das Mahnverfahren. Wenn ihr noch vorgerichtliche Gebühren als Nebenforderung geltend macht, nimmst du den Rechnungsbetrag aus dem ursprünglichen Gegenstandswert und trägst dazu den ursprünglichen Gegenstandswert entsprechend ein (da gibt es ein Extrafeld). Die Berechnung der Mahnverfahrensgebühren nimmt das Gericht dann unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Gebühren vor.
Zuletzt geändert von Muupsi am 27.05.2011, 12:32, insgesamt 1-mal geändert.
Sveta

#4

27.05.2011, 12:31

Hallo Nina,

meines Wissens gibt es da keine Zeile für. Du musst wahrscheinlich die Monierung abwarten und dann darlegen, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren aus einem anderen (höheren) Streitwert ergeben.

philine
Nina S.
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#5

27.05.2011, 12:57

Es geht imprinzip daum das die gebühr 2300 VV RVG aus den 916,40 € genommen wurde und das jetzt auch geltend gemacht werden soll, jetzt besteht numal die angst das die das beim AG Hünfeld nicht verstehen warum die gebühr 2300 so hoch ist obwohl die Hauptforderung ja nur noch 342,40 betragen.
Muupsi
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#6

27.05.2011, 13:18

Ich weiß leider nicht, wie das Formular bei RA-Micro aussieht, da ich mit dem Programm nicht arbeite. Ich fülle die Mahnanträge im Internet unter Online-Mahnantrag.de aus. Und dort gibt es bei "Auslagen und Nebenforderungen" eine Zeile für "Anwaltsvergütung für vorgerichtl. Tätigkeit" wo die vorgerichtlich entstandenen Gebühren reinkommen, außerdem ein Feld für "Gegenstandswert der vorgerichtl. Tätigkeit" und für "Auf die Verfahr.gebühr Nr. 3305 VV RVG ist anzurechnen". Wie gesagt, die Gebühren für das Mahnverfahren werden dann automatisch vom Mahngericht ermittelt.

Warum dein Büroversteher unbedingt die ursprüngliche Hauptforderung angeben will, weiß ich dann leider nicht. Nur Fakt ist, dass in den Mahnbescheid und später Vollstreckungsbescheid der noch offene Betrag als Hauptforderung rein muss. Was ursprünglich mal offen war, interessiert doch im Grunde nicht. Die Ursprungsforderung ist lediglich als Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätigkeit relevant. Ansonsten hat sie im Mahnantrag nichts zu suchen.
Muupsi
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#7

27.05.2011, 13:28

Wenn ihr Angst habt, dass das Mahngericht nicht versteht, warum die vorgerichtlichen Gebühren so hoch sind (sollte es bei euch dafür kein Feld geben, wo ihr den vorgerichtlichen Gegenstandswert eintragen könnt), füge dem Mahnantrag doch einfach eine Anlage bei, wo ihr Bezug auf die vorgerichtlichen Gebühren nehmt und noch einmal den vorgerichtlichen Gegenstandswert und die Höhe der vorgerichtlichen Gebühren niederschreibt. Normalerweise wird das von den Mahngerichten so akzeptiert und es kommt zu keiner Monierung.
Sveta

#8

27.05.2011, 13:30

Ich arbeite mit RA-Micro, und bei uns gibt es ein Feld "Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätgikeit" nicht. Wir erklären das dann mit einem Schreiben ans Amtsgericht.
Nina S.
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#9

27.05.2011, 13:34

Anlagen können wir leider nicht beifügen, da wir den Mahnbescheid online versenden.
Muupsi
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#10

27.05.2011, 13:36

Tja, dann müsst ihr wohl abwarten, ob vom Mahngericht eine Monierung kommt oder nicht. Trotzdem würde ich den Ursprungsgegenstandswert nicht in den Mahnantrag aufnehmen, weil das nur für Verwirrung sorgt, denke ich.
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