Abgabegericht Mahnbescheid bei Forderung RA-Gebühr

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
ritterohnerüstung
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 08.06.2009, 16:01

#1

06.07.2009, 16:24

hallo,

wir haben hier einen mahnbescheid, worin wir unsere Gebühren geltend machen. diese sind aber in folge einer mietangelegenheit entstanden - somit verzugsschaden aus mietvertrags?!

jetzt ist unser problem, ob das abgabegericht das gericht der mietsache oder der allgemeine gerichtsstand des schuldners ist.
tendiere ja eher zu ersterem.....

wär super wenn mir einer helfen könnte! :D

vlg!
Benutzeravatar
Re1108
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 914
Registriert: 12.06.2008, 10:31
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Ba.-Wü.

#2

06.07.2009, 17:00

War die Mietsache gegenstand des Mandatsverhältnis oder hattet ihr einen Mietvertrag mit dem Schuldner abgeschlossen?

Wenn es also nur um Eure Gebühren geht, weil Ihr für euren Mandanten in einer Mietsache tätig wart (und so hab ich das jetzt mal verstanden), dann der allgemeine Gerichtsstand.

Nur wenn Ihr mit dem Schuldner ein Mietverhältnis hattet, ist das entsprechende Gericht für Mietsachen (Amtsgericht in dessen Bezierk sich der Wohnraum befindet) zuständig - sofern es nicht um Gewerbemietraum geht, dann kommts nämlich wieder auf den Streitwert an.
Benutzeravatar
MG
Forenfachkraft
Beiträge: 195
Registriert: 21.06.2006, 09:39
Beruf: Rechtsanwalt und ReFa
Software: AnNoText

#3

06.07.2009, 18:46

Also: Zuständigkeit nach § 689 Abs. 2 ZPO; ausschließliche Zuständigkeit hat demnach das Amtsgericht, bei dem der Antragssteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Und ich dachte bisher auch, dass diese ausschließliche Zuständigkeit auch bei Mietangelegenheiten besteht. Also man von dem Gerichtsstand des Gläubigers ausgeht.
Re1108 hat geschrieben:Nur wenn Ihr mit dem Schuldner ein Mietverhältnis hattet, ist das entsprechende Gericht für Mietsachen (Amtsgericht in dessen Bezierk sich der Wohnraum befindet) zuständig - sofern es nicht um Gewerbemietraum geht, dann kommts nämlich wieder auf den Streitwert an.
...und das, soll jetzt nicht heißen es stimmt nicht, habe ich noch nie gehört. Denn die ausschließliche Zuständigkeit bei Mahnverfahren bezieht sich m.E. sowohl auf die örtliche als auch auf die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. Oder ich habe das jetzt einfach nicht verstanden bei der Hitze hier...

Aber im Übrigen kommt es dann wirklich darauf an, ob es sich um "Euren" Mietvertrag gehandelt hat, oder um den Eures Mandanten. Bei Eurem Mietvertrag seit Ihr der Antragssteller, bei dem Mietvertrag Eures Mandanten ist er der Antragsteller.
Antworten