Zustimmung Gläubiger erforderlich???

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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POSA
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#1

15.03.2017, 12:02

Die in einer Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung soll in der Weise geändert werden, dass künftig die Veräußerung einer Wohnungseigentumseinheit nur noch der Zustimmung des Verwalters bedarf und nicht wie zur Zeit geregelt, der Zustimmung der übrigen sieben Wohnungseigentümer.

Hier wurde jetzt die Vereinbarung aller Wohnungseigentümer vorbereitet, die nach Unterschriftsleistungen mit Unterschriftsbeglaubigung versehen wird und nachfolgend dem Grundbuchamt vorgelegt wird.

Meine Frage ist nunmehr: Ist die Einholung der Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Gläubiger für diese Änderung erforderlich??

Weitere Frage taucht gerade auf, welcher Wert muss angesetzt werden.
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NoFaWi
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#2

15.03.2017, 12:54

1. Nein, keine Zustimmungen dinglich Berechtigter erforderlich
2. Siehe § 51 Abs. 2 GNotKG
Martin Filzek
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#3

15.03.2017, 18:15

NoFaWi hat geschrieben:1. Nein, keine Zustimmungen dinglich Berechtigter erforderlich
2. Siehe § 51 Abs. 2 GNotKG
Zu Nr. 2 ergänzend:

§ 51 Abs. 2 betrifft ja den Wert einer Verfügungsbeschränkung, der 30 Prozent des vn der Beschränkung betroffenen Gegenstands betragen soll.
Hier haben wir aber bereits die Beschränkung und es wird "nur" geändert, dass statt der sieben anderen Wohnungseigentümer künftig der Verwalter für die Zustimmung zuständig sein soll, so dass m. E. auch § 36 Abs. 1 anwendbar ist und der Wert nach dem Umfang der Änderungen gegenüber dem vorherigen Zustand zu schätzen ist. Würde persönlich daher zu 30 - 50 % gem. § 36 Abs. 1 aus den 30 % nach § 51 Abs. 2 tendieren, oder aber auch 10 - 20 % des Gesamtwerts der Wohnanlage nach § 42.

Bin aber auf weitere andere Auffassungen zu dieser Frage gespannt. Eine umfangreiche Kommentierung zum Wert v on Änderungen ist in dem Ende letzten Jahres neu erschienenen Loseblattkommentar von Rohs / Wedewer zum GNotKG enthalten (Bearb. Wudy KV 21100 - 21102, Rn. 305 ff., speziell zu Änderungen einer Teilungserklärung bzw. eines Wohnungs- und Teileigentums Rn. 327).

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