Übergabe/Erbauseinandersetzung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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sippi72

#1

31.07.2014, 09:37

Hallo, folgendes Problem:
Sollen hier Übergabe- bzw. Erbauseinandersetzungsvertrag vorbereiten mit folgenden Infos:
Erbengemeinschaft, bestehend aus 4 Geschwistern, wollen an eine Erbin und deren Sohn, der nicht in der Erbengemeinschaft ist, das Objekt übertragen. Übernehmer (Mutter und Sohn) sollen Ausgleichszahlungen an die übrigen drei vornehmen.

Nun meine Frage: Muss sich die Erbengemeinschaft vor Übertragung dahingehend auseinandersetzen, wer wieviele Anteile hat (Erbengemeinschaft setzt sich dahingehend auseinander, dass jedem (in diesem Fall) 1/4 Anteil gehören soll...)?
Oder können die "einfach" an die Übernehmer zu je 1/2 Anteil das Objekt übertragen?

M. E. sind die steuerlichen Vor- oder Nachteile zu berücksichtigen, wo ich explizit drauf hinweisen würde.

Hoffe, das ist so einigermaßen verständlich, sonst nochmal bitte nachfragen!

Danke, die Steffi
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#2

01.08.2014, 12:34

sippi72 hat geschrieben: Oder können die "einfach" an die Übernehmer zu je 1/2 Anteil das Objekt übertragen?
Ja. Die Berechtigung der Miterben am ungeteilten Nachlass ergibt sich ja aus den Erbquoten und am Auseinandersetzungsobjekt zudem aus der Höhe der (vermutlich gleich hohen) Ausgleichszahlungen und der üblichen Erklärung in solchen Verträgen, dass damit die (Teil-) Auseinandersetzung wechselseitig als erledigt betrachtet wird.
Martin Filzek
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#3

01.08.2014, 13:31

sippi72 hat geschrieben:...

M. E. sind die steuerlichen Vor- oder Nachteile zu berücksichtigen, wo ich explizit drauf hinweisen würde.
Was sind denn genau die steuerlichen Vor- oder Nachteile? Wenn Du oder Dein Chef es nicht genau weiß, sollte die übliche Formel aufgenommen werden wie z. B. "In steuerrechtlicher Hinsicht hat der Notar keine Beratung erteilen können und den Beteiligten geraten, sich insoweit von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen" oder ähnliche, steuerrechtliche Haftung ausschließende Formel?

Habt Ihr Euch schon Gedanken über die Notarkostenberechnung gemacht? Ich würde sagen, es dürfte für die Erbauseinandersetzung einerseits und die Übertragung an ein Mitglied der Erbengemeinschaft und dessen nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Sohn (also Dritter) verschiedener Gegenstand i.S.v. §§35 I, 86 II GNotKG vorliegen, so dass die beiden Teilwerte zusammenzurechnen sind (vgl. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 151 ff.; früher bereits Korintenberg, KostO, 18. Aufl. 2010, § 44 Rn. 142 ff.).
Die Möglichkeit, die nach KostO - vielleicht - bestanden hat, die Übertragung zu einem Teil (auf die zur Erbengemeinschaft gehörende Mutter) als teilweise gegenstandsgleich anzusehen, ist im GNotKG wohl nicht mehr gegeben, da jetzt in § 109 I für gegenstandsgleiche Erklärungen gefordert ist, dass diese unmittelbar zu dem als gegenstandsgleich angesehenen Geschäft (hier Erbauseinandersetzung) sein müssen, was ja für die Übertragung auf den Dritten (Sohn) nicht der Fall wäre.
Vgl. insoweit auch Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, 2. Aufl. 2013, Rn. 280 f., 285, Otto in Faßbender u.a., Notariatskunde, 19. Aufl. 2014, § 5 Notarkostenrecht Rn. 265 am Ende; ders. in Leipziger GNotKG-Kommentar, Hrsg. Renner/Otto/Heinze, 2013, § 109 Rn. 16.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
sippi72

#4

05.08.2014, 08:44

Hallo, vielen Dank!
Das mit dem "steuerlichen Hinweis" nehmen wir grundsätzlich auf.
Wegen des Tipps für die Kostenberechnung ebenfalls vielen vielen Dank! Darüber hatten wir bisher nicht beraten!
Bis zum nächsten Mal!
LG Steffi
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