SiHyp verschwunden?

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Soenny
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#1

09.05.2017, 08:30

Hallo zusammen :wink1

Wir haben - ich meine 1998 um den Dreh (hab grad keine Akte, hab Urlaub heute) - für einen Mandanten eine Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück eintragen lassen aufgrund eines Darlehens, welches der Mandant einem Dritten gegeben hat. Dieses Darlehen wurde nie zurückgezahlt.

Letztes Jahr meldet sich dann eine Erbengemeinschaft und verlangt Löschung. Ich habe mitgeteilt, daß eine Zahlung nicht erfolgt ist und falls die Erben der Meinung wären, das wäre nicht so, dann sollen sie die Zahlung nachweisen, was nicht geschehen ist.

Die Tage erhält der Mandant nun ein Schreiben des Grundbuchamtes, daß die Erbengemeinschaft an XY veräußert hat und der neue Eigentümer eingetragen ist.

Geht das einfach so? :kopfkratz Der Mandant soll Stellung nehmen. Laufen da Fristen? Irgendwelche Hinweise gibt es vom Gericht nicht.
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#2

09.05.2017, 10:53

Wurde die Belastung evtl. vom Käufer übernommen?
Gruß Anja
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Soenny
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#3

09.05.2017, 14:35

Das weiß ich ja nicht, ich habe nur diese Info, daß das Grundstück verkauft ist ;)
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#4

09.05.2017, 15:38

:kopfkratz Meiner Meinung nach ist es so:
Wenn das Grundstück freihändig veräußert wurde und Ihr keine Löschungsbewilligung erteilt habt, dann hat der neue Eigentümer die im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek übernommen. Euch steht als Gläubiger ein Einsichtsrecht zu. Ich würde daher im Zweifelsfall Grundbucheinsicht beantragen und dem Grundbuchamt mitteilen, dass Ihr mangels anderer Informationen davon ausgeht, dass die für Euren Mandanten in Abteilung III zur lfd. Nr. ... eingetragene Zwangssicherungshypothek i. H. v. €.... zzgl. Zinsen vom neuen Eigentümer mit übernommen worden ist, da auf die titulierte Forderung bislang keine Zahlung geleistet wurde, diese aktuell € ... beträgt, und aus diesem Grund auch keine Löschungsbewilligung erteilt worden ist.
Nach der Eigentumsumschreibung wäre für einen Antrag auf Zwangsversteigerung ein Duldungstitel gegen den neuen Eigentümer erforderlich.
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Soenny
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#5

09.05.2017, 20:42

Danke dir, dann hole ich mir morgen erst mal den Grundbuchauszug und gucke mal was da steht. Löschungsbewilligung wurde nicht erteilt, da die Erbengemeinschaft die Zahlung nicht nachweisen konnte.
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#6

10.05.2017, 10:00

Also wir haben Anfang des Jahres ein Haus gekauft und da hat der Notar die Kaufsumme an die eingetragenen Gläubiger verteilt und der Verkäufer bekam dann nur den geminderten Betrag. Aber ich bin ehrlich, ich weiß nicht ob das irgendwie vorher beantragt wwerden musste.
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#7

11.05.2017, 09:40

Ja, grundsätzlich haftet die Sicherungshypothek ja am Grundstück und wenn dieses erworben und die Belastung nicht gelöscht wird, geht das Grundstück mitsamt der Belastung auf den Erwerber über.

Für gewöhnlich ist es so, wie von Tatjana beschrieben: Der Notar holt bei den eingetragenen Gläubigern alle erforderlichen Löschungsunterlagen ein, damit der Grundbesitz lastenfrei auf den Käufer übergehen kann. Ich gehe davon aus, dass hier aber gar kein Kaufpreis geschuldet wurde, sondern die Übertragung wahrscheinlich schenkweise übertragen wurde.Das würde zumindest erklären, warum Abt. III des Grundbuchs nicht "leer" gemacht wurde. Insbesondere finanzierende Banken des Käufers haben ein Eigeninteresse, nicht im Rang nach einer Zwangssicherungshypothek zu stehen. Gewissheit bekommt ihr durch Einholung eines GB-Auszugs (bei einem Notar oder dem GBA unter Nachweis eures berechtigten Interesses = Vollmacht des dinglich Berechtigten + Nachweis der erfolgten Eintragung (älterer GB-Auszug)).
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#8

11.05.2017, 09:42

Danke Manni ;) Ich kann nur NRW selber abrufen, das Grundstück liegt allerdings in RP, ich habe einen Auszug angefordert ;)
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#9

11.05.2017, 11:01

Inzwischen sind auch die Notare für die Erteilung von GB-Auszügen zuständig. Kannst also beim nächsten Mal einen Notar "um die Ecke" bitten, den Auszug einzuholen. Geht im Regelfall schneller ;)
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#10

01.06.2017, 14:15

Manfred Fisch hat geschrieben:Ja, grundsätzlich haftet die Sicherungshypothek ja am Grundstück und wenn dieses erworben und die Belastung nicht gelöscht wird, geht das Grundstück mitsamt der Belastung auf den Erwerber über.

Für gewöhnlich ist es so, wie von Tatjana beschrieben: Der Notar holt bei den eingetragenen Gläubigern alle erforderlichen Löschungsunterlagen ein, damit der Grundbesitz lastenfrei auf den Käufer übergehen kann. Ich gehe davon aus, dass hier aber gar kein Kaufpreis geschuldet wurde, sondern die Übertragung wahrscheinlich schenkweise übertragen wurde.Das würde zumindest erklären, warum Abt. III des Grundbuchs nicht "leer" gemacht wurde. Insbesondere finanzierende Banken des Käufers haben ein Eigeninteresse, nicht im Rang nach einer Zwangssicherungshypothek zu stehen. Gewissheit bekommt ihr durch Einholung eines GB-Auszugs (bei einem Notar oder dem GBA unter Nachweis eures berechtigten Interesses = Vollmacht des dinglich Berechtigten + Nachweis der erfolgten Eintragung (älterer GB-Auszug)).
Ich muß noch einmal nachfragen:

Also es wurde nicht im Wege der Schenkung übertragen. Eine Erbengemeinschaft hat veräußert an einen fremden Käufer. Durch Einsicht ins Grundbuch haben wir jetzt den neuen Eigentümer angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Der ist heute hier aufgekreuzt, total aus dem Häuschen, weil der laut Kaufvertrag, der mir jetzt auch vorliegt, die Forderungssumme beim Notar hinterlegt hat, und das schon im Oktober 2016.

Wie kann das alles sein? Die einzige MItteilung die der Mandant jetzt im April erhalten hat, war eine kommentarlose Übersendung eines GB-Auszuges durch das Gericht.
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