Rechtswahl

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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fury02
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#1

20.04.2015, 08:51

Moin,
ich muss einen Kaufvertrag vorbereiten, die Käufer sind
Frau - deutsch
Mann - Kosovo-Albaner
Heirat im Jahre 2003 in der Schweiz
Ich brauch ja nun eine Rechtswahl zur Vereinbarung des Güterstandes für den Grundbesitz.
Eigentlich ja kein Problem. Mich verunsichert nur die Heirat in der Schweiz. Muss ich da noch was besonderes beachten??
Ich finde irgendwie keinen Hinweis :oops:
Jupp03/11

#2

20.04.2015, 10:00

Ich hab es immer so gemacht

Anzuwendendes Recht

1.
Die Erschienenen erklärten:

a)
Wir haben am _________________ in _______________________ geheiratet.

b)
Im Zeitpunkt unserer Heirat hatte der Ehemann die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

c)
Im Zeitpunkt unserer Heirat hatte die Ehefrau die Staatsangehörigkeit der ________________. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

d)
Im Zeitpunkt unserer Heirat hatten wir beide unseren gewöhnlichen Aufenthalt im Rechtsgebiet der _________________

f)
Seit dem ___________________ haben wir beide unseren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Wir haben bisher keinen Ehevertrag abgeschlossen und auch keinerlei Rechtswahlverträge.

2.
Der Notar hat die Beteiligten darüber belehrt, dass für das Güterrecht der Eheleute möglicherweise ausländisches Recht zur Anwendung kommt und dass der Notar hierüber sowie über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen keine Beratung übernimmt und keine Belehrungen erteilt. Obwohl der Notar darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise anwendbares ausländisches Recht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit des Vertrags gefährden kann, wünscht kein Beteiligter, dass hierüber ein Rechtsgutachten eingeholt und die Beurkundung bis dahin aufgeschoben wird.

3.
Die Eheleute möchten für ihr Güterrecht keine Rechtswahl treffen, insbesondere nicht bezüglich ihres in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen unbeweglichen Vermögens das deutsche Recht wählen. Dies wünscht auch kein anderer Beteiligter.

4.
Alle Beteiligten vereinbaren im Übrigen was folgt:

a)
Für das heutige Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b)
Der Erfüllungsort für alle Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, und der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis – auch über seine Wirksamkeit – sollen sich nach der Lage des Grundbesitzes richten, der Vertragsgegenstand ist. Soweit die danach gegebene Gerichtszuständigkeit nicht vereinbart werden kann, sollen die Gerichte an dem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz des Klägers als zuständig vereinbart sein.

Die Zuständigkeitsvereinbarung gilt insbesondere für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist nicht ausschließlich, sie beseitigt nicht die anderswo gegebenen Zuständigkeiten.

Sodann schlossen die Parteien folgenden

Grundstückskaufvertrag:
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#3

20.04.2015, 12:19

Danke, so etwas in der Art haben wir auch.
Ich lasse also völlig unberücksichtigt, dass die Ehe in der Schweiz geschlossen wurde.
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