Mehrere Eigentümergrundschulden bestellen in einer Urkunde?

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Benutzeravatar
Katty
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 47
Registriert: 17.10.2007, 20:57
Beruf: Notarfachangestellte
Wohnort: Wolfenbüttel

#1

06.06.2017, 20:34

Hallo :wink1

Nach Feierabend geht mir heute noch was im Kopf rum und irgendwas fühlt sich falsch an. Darum Frage an Euch zu folgendem Sachverhalt:

Ein Kunde möchte mehrere Eigentümergrundschulden bestellen (lastend alle auf demselben Objekt), sagen wir 5 Grundschulden in Höhe von jeweils 50.000 EUR, mit jeweils Zwangsvollstreckungsunterwerfungen dinglich gem. § 800 ZPO, alle im gleichen Rang und jeweils mit Verzicht auf Löschungsanspruch.

Ich habe mir nun überlegt, das alles in einer Notarurkunde zu verarzten (nicht in 5 gesonderten Grundschuldbestellungsurkunden). Sinngemäß vielleicht so:

Eigentümer bestellt fünf Eigentümergrundschulden und zwar:
a) Grundschuld in Höhe von 50.000,-- EUR
b) Grundschuld in Höhe von 50.000,-- EUR
c) Grundschuld in Höhe von 50.000,-- EUR
d) Grundschuld in Höhe von 50.000,-- EUR
e) Grundschuld in Höhe von 50.000,-- EUR;
eine jede der fünf Grundschulden mit ... % Zinsen seit ...

Für alle fünf Eigentümergrundschulden gelten die nachfolgenden Erklärungen des Eigentümers:
- ZV-Unterwerfung eines jeden Eigentümers dinglich
- Verzicht auf Löschungsanspruch
mit den entsprechenden GB-Eintragungsanträgen.

Vollstreckbare Ausfertigungen werden erst erstellt nach Abtretung, dann könnte der Anspruch konkret bezeichnet werden mit z. B. "Vorstehende Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wird zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt der Zessionarin wegen des Grundschuldbetrags der im Grundbuch von ... Blatt ... in Abt. III unter Nr. .... eingetragenen Grundschuld in Höhe von 50.000,-- EUR nebst den Zinsen seit ..."

Spricht grundsätzlich irgendetwas dagegen, das in nur einer Urkunde zu machen?

Vielen Dank für`s Mitdenken!

Katty
Zuletzt geändert von Katty am 07.06.2017, 23:12, insgesamt 1-mal geändert.
Benutzeravatar
Katty
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 47
Registriert: 17.10.2007, 20:57
Beruf: Notarfachangestellte
Wohnort: Wolfenbüttel

#2

07.06.2017, 14:57

*hochschubs*
Benutzeravatar
NoFaWi
Forenfachkraft
Beiträge: 165
Registriert: 06.08.2009, 18:19
Beruf: Notariatsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover

#3

08.06.2017, 10:20

Ich machs kurz. Sehe darin überhaupt keinen Sinn.

Warum macht man denn Eigentümergrundschulden? Um flexibel zu bleiben (und nicht jedem künftigen Abtretungsempfänger sofort auf die Nase zu binden, dass da noch vier weitere Eigentümergrundschulden rumdümpeln). Mal ganz abgesehen vom Chaos, welches wir noch aus den Zeiten kennen, in denen nur das Bewilligungsdatum aus den Grundbüchern zu ersehen war und wenn da plötzlich fünf Eigentümergrundschulden in gleicher Höhe mit gleichem Bewilligungsdatum (und bei Deiner Konstruktion mit derselben Urkundennummer) auftauchten.

Lass es also besser. Beurkunde 5 Einzelgrundschulden und gut ist.
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#4

08.06.2017, 11:04

Nein, es spricht überhaupt nichts dagegeben, mehere Grundschulden in einer Urkunde zu bestellen. Ich vermute, der Mandant möchte von der Kostendegression profitieren.

Bei der späteren Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen müsst ihr halt aufpassen, dass der Vollstreckungstitel entsprechend angepasst wird.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2199
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#5

08.06.2017, 20:51

Vielleicht sollte man auch noch gemeinsam mit dem Mandanten darüber nachdenken, ob es bei untereinander fünf gleichrangigen Grundschulden nicht noch kostengünstiger wäre, gleich eine einzige Grundschuld über 5 x 50.000 = 250.000 Euro zu bestellen, um dann ggf. davon rangletzte oder erstrangige Teilbeträge bei Bedarf abzutreten. So würde man von der Degression wahrscheinlich doch auch bei den Gerichtskosten profitieren können, wo sonst wohl fünf einzelne Rechte zu insgesamt höheren Kosten einzutragen wären?

Ist alles eine Einzelfallfrage und die Entscheidung sollte unter Abwägung aller Vor- und Nachteile und der damit verbundenen Mehrkosten von dem Eigentümer getroffen werden.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Benutzeravatar
NoFaWi
Forenfachkraft
Beiträge: 165
Registriert: 06.08.2009, 18:19
Beruf: Notariatsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover

#6

09.06.2017, 15:37

Sorry, aber es geht nicht immer nur darum 2,50 € zu sparen. Bei der Bestellung von Eigentümer-Grundschulden liegen die Motive ganz sicher nicht primär darin, die Beurkundung so günstig wie möglich zu gestalten, sondern vielmehr darin, einzelne Grundschulden als Sicherungsmittel beweglich zu halten. Nochmals: Es werden von den Eigentümer idR mit Bedacht einzelne Briefgrundschulden bestellt nach dem Motto: Gebe ich "Müller" den Grundschuldbrief III/1 weiß er noch lange nicht, dass die im Grundbuch weiter eingetragenen Eigentümergrundschulden vielleicht schon lange bei "Schulze", "Meier" usw hängen.

Ich bleibe dabei: nur wegen Kostenersparnis die Vorteile von Einzelgrundschulden aufgeben. Nö.

Sehe ich bei gleichzeitiger Beurkundung von KV und Dienstbarkeiten genauso. Ich sehe immer wieder, wie sehr sich Verkäufer "freuen", wenn der Käufer plötzlich den alten Ankaufsvertrag in der Hand hält, nur weil er die Bewilligungsurkunde für das Wegerecht haben wollte, aber sich alles schön zusammengematscht in einem Vertrag herumlümmert. Wenn man mit den Mandanten die Vor- und Nachteile bespricht, scheren diese die (geringen) Mehrkosten nicht mehr.
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#7

09.06.2017, 17:23

Was ist denn der Nachteil bei der Beurkundung mehrerer Grundschulden in einer Urkunde gegenüber der Beurkundung in fünf Einzelurkunden, NoFaWi?

Und Eigentümergrundschulden macht man eigentlich nur, um nicht offen zu legen, wer denn Gläubiger ist. Einen anderen, wirklichen Sinn machen Eigentümergrundschulden eigentlich nicht.
Benutzeravatar
Katty
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 47
Registriert: 17.10.2007, 20:57
Beruf: Notarfachangestellte
Wohnort: Wolfenbüttel

#8

12.06.2017, 12:31

Vielen Dank!
Ihr habt mir mit den verschiedenen Denkrichtungen schon sehr geholfen.

Kunde wünscht ausdrücklich die Einzelgrundschulden aus Flexibilitätsgründen.
Es sind übrigens weit mehr als 5 GS und mein Gedanke, diese in einer Urkunde zu bestellen, beruht ganz platt auf der Ersparnis von Arbeit im Notariat.

Kosteneinsparung steht bei diesem Kunden nicht im Vordergrund.

Das Argument von NoFaWi, Abtretungsempfängern nicht gleich auf die Nase zu binden, es gäbe noch vier weitere GS, halte ich nicht für schlagkräftig.
Jeder Geldgeber / Abtretungsempfänger wird sich ohnehin über Grundbucheintragungen und Rangstelle vorab vergewissern.

Also VIELEN DANK an alle!
azubi2017
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 19.06.2017, 11:55
Beruf: Auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: WinRa

#9

19.06.2017, 12:04

Hallo Ihr lieben, Sorry dass ich das jetzt einfach hier drunter knall - ABER ich bin neu hier und würde gern einen Beitrag erstellen, weil ich da eine Frage habe - aber Wie mache ich das? LG
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#10

19.06.2017, 12:32

Herzlich Willkommen!

Oben links auf "Neues Thema" klicken (möglichst im richtigen Bereich :mrgreen: )
Antworten