Guten Morgen,
wir haben hier eine Grundschuld beurkundet, und zwar verbunden mit einem Schuldanerkenntnis.
M bewilligt und beantragt die Eintragung der Grundschuld und unterwirft sich zugunsten von S und erkennt an, diesen Geldbetrag zu schulden. Die Forderung wird bis zum Ableben gestundet und ist sodann fällig.
Nun sagt das GBA diese GS sei nicht eintragungsfähig, da eine Grundschuld nur ohne Sicherungszweck eingetragen werden darf, inwiefern muss ich die Bewilligung nun abändern?
Im Übrigen sei die Grundschuld mangels abweichender Bestimmung im Sinne von § 1193 Absatz 2 BGB mit gesetzlicher Fälligkeitsbestimmung einzutragen ist.
Bin für jeden Tipp dankbar. In einer anderen Sache hatten wir genau den gleichen Fall und es gab keine Eintragungsprobleme....
Gruß Stef
Grundschuld
Hallo Ihr lieben,
habe folgenden Fall: Es wurde eine Grundschuld eingetragen mit einer Urkunde auf verschiedenen Grundstücken. Kann das Gericht pro Grundbuch die Eintragung berechnen nach dem Gesamtwert oder wird aufgeteilt?
Vielleicht hat ja jemand eine Idee
Liebe Grüße ronja
habe folgenden Fall: Es wurde eine Grundschuld eingetragen mit einer Urkunde auf verschiedenen Grundstücken. Kann das Gericht pro Grundbuch die Eintragung berechnen nach dem Gesamtwert oder wird aufgeteilt?
Vielleicht hat ja jemand eine Idee
Liebe Grüße ronja