Grundschuld ohne ZV-Unterwerfung/Unterschriftsbegl.

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Ohno
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#1

22.10.2009, 16:02

Hallo! Wenn ich eine Grundschuld ohne ZV-Unterwerfung habe, wird diese ja nur mit ner Unterschriftsbeglaubigung versehen.

1.
Ich habe aber das Formular komplett ausgefüllt und auch noch Anlagen dran ergänzt mit Verjährungsfristen, Vollmacht, Herbeiführung Bindungswirkung, Zustimmung Ehegatte etc. Wenn ich die Urkunde jetzt abrechne, dann nehm ich doch trotz U.-begl. ne 10/10 nach 36 I, oder ? Und natürlich die Gebühr für Herbeiführung der Bindungswirkung. Ist die Angabe der §§ 145, 36 I, 45 KostO ausreichend?

2.
Obwohl ich eine 10/10 Gebühr abrechne nehme ich zur UR-Sammlung doch nur den Vermerk wg. Unterschriftsbeglaubigung, oder?

Danke Euch mal wieder! ohno
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mrsbloom
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#2

22.10.2009, 17:53

Also, du hast eine Grundschuld entworfen und die Unterschrift beglaubigt. Somit fällt auf jeden Fall schon mal die Gebühr des § 38 II 5a KostO (5/10) an. Werden neben den formell-rechtlichen Erklärungen auch materiell-rechtliche abgeben, entsteht die Gebühr nach § 36 I KostO. Was du jetzt allerdings mit den Anlagen und Vollmacht etc. meinst, versteh ich nicht ganz.

Zur Urkundensammlung musst du eine begl. Abschrift der Urkunde nehmen, da ihr ja den Entwurf gefertigt habt.
Gruß Tina

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Max Frisch
A.J.
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#3

22.10.2009, 20:17

Also entweder es ist eine Grundschuld, bei der Du die Unterschrift beglaubigst, dann musst Du wie zuvor erwähnt 38 II 5a abrechnen und eine begl. Abschrift zur Urkundensammlung nehmen oder Du rechnest nach 36 I ab und musst das Original in die Urkundensammlung nehmen.

Bei der Überlegung Unterschriftsbeglaubigung oder Protokollierung kommt es auf den Zwangsvollstreckungsteil in der Urkunde an. Wenn sich der Schuldner persönlich unterwirft, dann musst Du 36 I nehmen und die Grundschuld muss protokolliert werden und das Original in der Sammlung getan werden.
Jupp03/11

#4

22.10.2009, 20:57

A.J. hat geschrieben:Also entweder es ist eine Grundschuld, bei der Du die Unterschrift beglaubigst, dann musst Du wie zuvor erwähnt 38 II 5a abrechnen und eine begl. Abschrift zur Urkundensammlung nehmen oder Du rechnest nach 36 I ab und musst das Original in die Urkundensammlung nehmen.

Bei der Überlegung Unterschriftsbeglaubigung oder Protokollierung kommt es auf den Zwangsvollstreckungsteil in der Urkunde an. Wenn sich der Schuldner persönlich oder dinglich unterwirft, dann musst Du 36 I nehmen und die Grundschuld muss protokolliert werden und das Original in der Sammlung getan werden.
ariana
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#5

22.10.2009, 23:10

Gem. § 19 I Dienstordnung für Notare genügt es, eine Abschrift des Grundschuldbestellungsformulars nebst Kostenberechnung (§ 154 KostO) in die Urkundensammlung zu nehmen.
Martin Filzek
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#6

27.10.2009, 13:31

Es kann nicht nur bei der ZV.-Unerwerfung die Geb. §§ 145 I 1 i.V.m. § 36 I (10/10) entstanden sein: Auch Erklärungen, die über den bloßen Grundbuchantrag (der in § 38 II Nr. 5 a bei den verbilligten Erklärungen erwähnt ist) hinausgehen, wie z. B. Schuldanerkenntnis oder Abtretimg von Rückgewähransprüchen für vorgehende Rechte (hier besteht u. U. ein schwieriges und oft übersehenes Problem mit dem Wert, siehe hierzu Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 44 Rn. 33), entsteht die Gebühr für einseitige Erkl. nach §§ 145 I 1 i.V.m. § 36 I (vgl. alle Kommentare zu §§ 36 / 38 KostO, z. B. Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 38 Rn. 17- 20, wo auch auf das Ausfüllen von Formularen usw. eingegangen ist).

Grundsätzlich gilt, dass nach § 145 I 1 für den Entwurf einer Urkunde dieselbe Gebühr entsteht wie für deren Beurkundung in §§ 36 ff. KostO geregelt ist.

Wenn in einem Grundschuldformular wichtige Angaben eingesetzt werden, gilt dies als "Entwurf". Wenn in einem Grundschuldformular weniger wichtige Angaben eingesetzt werden, kann § 145 I 2 anzuwenden sein = halbe Gebühr wie bei "vollständ." bzw. wesnetlichem Entwurf / Entwurfsergänzung, vgl. hierzu die Kommentare zu § 145 I 1 und 2.

Die Beurkundung eines Entwurfs bzw. die erste U.-Begl. darunter ist nach § 145 I 3 und 4 neben der entstand. Entwurfsgebühr nicht zu berechnen.
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