Grundschuld ohne ZV

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Sunnynixe
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#1

24.03.2011, 11:02

Hallo Helfer;-)

bin schon etwas länger aussm Notariat raus, daher meine Frage.

Wenn ich eine Grundschuld ohne ZV habe, ohne Entwurf, der Notar beglaubigt also die reine Unterschrift, fällt doch eine Geb. nach

§ 45, also max. 130,00 € an, richtig?

Fallen sonst noch Notargebühren an? Wenn der Notar die GS also zum Grundbuchamt gibt? (Vollzugsgebühr oder so?)

Wann fällt dann die 38 II 5a an? Wenn Notar auch Entwurf der GS macht?

Danke für die Antworten.
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Schwester

#2

24.03.2011, 11:08

Hallo sunnynixe.

Ja, richtig. Wenn Du nur die U-Begl. ohne Entwurf machst, fällt eine 1/4 GEb. nach § 45 an, höchstens 130,00 €. Mit Entwurf kannst Du - wie schon geschrieben - eine 5/10 Geb. nach § 38 II 5 a berechnen.

Für den Vollzug kannst Du - vorausgesetzt der Notar hat nur die Unterschrift beglaubigt, also den Entwurf nicht gefertigt oder überprüft - gem. § 146 II KostO eine 1/4 Geb. berechnen, wenn der Notar im Auftrag des Antragsstellers den Vollzug eines Antrages auf Eintragung betreibt.
Zuletzt geändert von Schwester am 24.03.2011, 11:10, insgesamt 1-mal geändert.
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rebru82
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#3

24.03.2011, 11:09

Die Gebühr nach § 45 ist richtig. Abrechnung kannst du dann noch § 146 II KostO für das Einreichen des Grundschuldantrages und das Stellen des Notarantrages zur Eintragung der Grundschuld beim GBA.

Die Gebühr 38 II 5a fällt für eine GS dann an, wenn der Notar auch den Entwurf gefertigt hat, aber auch keine ZV-Unterwerfung beurkundet wurde.
[hr]

Liebe Grüße

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Sunnynixe
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#4

24.03.2011, 11:15

Alles klar, aber wenn der Mdt. selbst den Antrag beim GB stellt, dann bleibt es bei einer "nackten" Geb. 45 ?

(Also der Mdt. kann ja selbst einreichen oder?)
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