eingetragene Berechtigte verstorben

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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POSA
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#1

18.06.2017, 15:37

Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet, es gibt Belastungen in Abt. II und III, diese sollen insgesamt gelöscht werden.
Bis auf ein Recht ist es auch kein Problem. Bei dem Recht, was Probleme bereitet, handelt es sich um eine Reallast, die im Jahre 1975 eingetragen wurde.
Als der jetzige Verkäufer das Objekt seinerzeit erworben hat, wurde diese besagte Reallast bereits mit übernommen, weil die eingetragenen Berechtigten bereits verstorben waren und -nach Aussage des jetzigen Verkäufers es keinen Hinweis auf irgendwelche Erben gegeben hat.

Unser Käufer möchte dieses Recht auf jeden Fall gelöscht wissen. Jetzt meine Frage: Wie bekomme ich dieses Recht gelöscht bzw. wie bekomme ich Hinweise auf eventuelle Erben? Aufgebotsverfahren?

Hat jemand schon so einen ähnlichen Fall gehabt und kann mir schnell weiterhelfen.
Vielen Dank im Voraus.
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AnjaZ
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#2

19.06.2017, 12:22

Es wäre schön, wenn du den Inhalt der Reallast näher beschreiben würdest. Ist diese evtl. löschbar bei Todesnachweis? Ansonsten fiel mir auch spontan ein Aufgebotsverfahren ein.
Gruß Anja
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#3

20.06.2017, 11:09

Der Inhalt der Reallast lautet kurz und knapp:
"Reallast -Rentenrecht- für die Eheleute .... als Gesamtberechtigte.
Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom..., eingetragen am...."

Das Recht ist also nicht löschbar bei Todesnachweis.
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Manfred Fisch
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#4

20.06.2017, 12:17

Diese Rechte sind ja meist befristet. Wie sieht es bei Dir aus?
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#5

20.06.2017, 17:46

Es ist nichts von einer Befristung eingetragen...
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#6

20.06.2017, 17:57

Spekuliere nie über den Inhalt eines Rechts...
Beschaffe Dir die Bewilligungsurkunde; nur daraus kannst Du schlau werden. Wenn Du die hast, kann darüber nachgedacht werden, wie es weiter geht.

PS: Sterbenachweise sind eigentlich immer zu beschaffen (wenn auch mühevoll). Ich habe zuletzt das richtige Standesamt erwischt, weil ich im Internet ein Foto des Grabsteines gefunden habe.
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#7

21.06.2017, 10:16

Das Problem ist ja, wenn es nicht befristet ist, dass dann wohl sämtliche Erben die Löschungsbewilligung abgeben müssten.

Ich würde aber den Text der Eintragung so auslegen, dass das Recht eigentlich doch befristet war, nämlich auf die Lebenszeit der Berechtigten (bitte nochmal selbst den Text gemäß Eintragung prüfen). Wenn die Reallast auf Lebenszeit der Berechtigten bestellt war, kann (wegen der eventuellen Rückstände) zwar nicht sofort Löschungsantrag gestellt werden, aber unter Vorlage der Sterbeurkunden ein Jahr nach Ablauf des Sperrjahres der Antrag auf Löschung beim GBA gestellt werden (Unrichtigkeitsnachweis). Die Löschung erfolgt, wenn die Rechtsnachfolger der Löschung nicht widersprechen. Die Aufforderung hierzu übernimmt das GBA und Du hast die Sache erstmal aus dem Nacken.

Dieser Weg bringt natürlich nichts, wenn die Löschung zeitnah erfolgen soll. Dann brauchst Du die Bewilligung der Rechtsnachfolger.
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