Duldung schädlicher Einwirkung Eintragungen in Abt. II

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Antworten
Benutzeravatar
Plumbum
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 610
Registriert: 12.04.2007, 20:59
Beruf: Rechts- und Notarfachwirtin

#1

14.08.2017, 09:17

Hallo zusammen,

normalerweise Schreiben wir folgendes in den KV rein:

"Der Verkäufer sichert zu, dass ihm Bergschäden bisher nicht bekannt sind, er keinen Berg-schadenverzicht ausgesprochen und keine Entschädigung für Bergschäden in Anspruch genommen hat. Er tritt etwaige Bergschadenersatzansprüche für Vergangenheit und Zukunft an den dies annehmenden Käufer ab; darüber hinaus treffen ihn im Zusammenhang mit etwaigen noch vorhandenen Bergschäden keine Pflichten."


Welche Forumlierung wähle ich im KV, wenn in Abt. II eine Grunddienstbarkeit und eine beschräntk persönliche Dienstbarkeit eingetragen ist, die die Duldung schädlicher Einwirkungen ohne Anspruch auf Ersatz des Minderwertes für den Eigentümer des Bergbaugrundbuches das Steinkohlebergwerg xy zum Inhalt hat ?

Schreibt man dann weitere Bergschädenverzichte ausser die in Abt. II xy genannten wurden nicht vereinbart?! auf die Bewilligungen wird verwiesen? Sollte man sich die Bewilligungen vorher noch vom Grundbuchamt schicken lassen als Anlage zum KV? oder wie macht man das am besten?
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Notariatsoldie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 255
Registriert: 12.10.2013, 12:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

14.08.2017, 21:39

Soweit ein Bergschädenminderwertverzicht im Grundbuch eingetragen ist, besorge ich eine Kopie der entsprechenden Eintragungsbewilligung und stelle sie den Vertragsparteien vorab zur Verfügung. Dies ist bei Kaufverträgen auch im Hinblick auf die Käuferfinanzierung von Bedeutung. Die finanzierende Bank fordert üblicherweise die Bewilligung an um zu prüfen, ob der Bergschädenminderwertverzicht der Finanzierungsgrundschuld im Range vorgehen kann - vielfach lehnt die Bank dies ab.

Da die Dienstbarkeit eingetragen ist, nehme ich sie nicht als Anlage zum Vertrag. Ich vermerke dort nur, dass den Vertragsparteien eine Kopie der Bewilligung vorliegt und der Käufer das eingetragene Recht nebst den zugrunde liegenden Verpflichtungen übernimmt.

Weiter sollte der Käufer versichern, dass ihm weitere Bergschädenverzichtserklärungen nicht bekannt sind. Ansonsten werden die Bergschädenersatzansprüche - wie üblich - abgetreten (verzichtet ist ja nur auf den Ersatz des Minderwertes, der durch Bergschäden entstanden ist.

Ich hoffe, dass diese Antwort hilft.
Benutzeravatar
Plumbum
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 610
Registriert: 12.04.2007, 20:59
Beruf: Rechts- und Notarfachwirtin

#3

15.08.2017, 09:53

Vielen Dank für Deine Antwort :) Die Bewilligung habe ich bereits angefordert und einen entsprechenden Passus im KV mitaufgenommen. Wir werden mal sehen, wie das dann alles so klappt
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Antworten