Zitiergebot

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andydomingo
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#1

21.11.2017, 09:07

Bei der Handhabung des Zitiergebots bestehen oft Zweifel:

Beispiel Verwalterzustimmung oder Nachgenehmigung: Gemäß Diehn genügt es, hier §§ 119, 98 oder §§ 121, 98 zu zitieren, weil schon § 98 die maßgebliche Bewertungsvorschrift sei.
Nach Auffassung mancher Prüfer soll es aber nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 erforderlich sein, wie folgt zu zitieren: §§ 119, 98, 47 bzw. §§ 121, 98, 47 (zB wenn Zustimmung zu KV erklärt wird).

Auch bei Vorsorgevollmachten wird gefordert: wenn nachweislich ein Grundstück zum Vermögen des Vollmachtgebers gehört, solle man §§ 98, 46 zitieren.

Ich halte das für falsch. Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Auflage, Rn. 24, 66 schreibt zu Recht, dass es bei § 98 I nur um eine unechte Bezugnahme handele; da die Ermittlung des Wertes nach § 98 nur eine Subsumtionsleistung sei, erstrecke sich das Zitiergebot darauf nicht.Das Zitiergebot soll keine Subsumtionstransparenz ermöglichen.

Nach der Auffassung der Prüfer müsste konsequenterweise auch bei einem Spaltungsvertrag oder Verschmelzungsvertrag immer § 46 zitiert werden, wenn zum Vermögen des übertragenden Rechtsträgers Grundstücks gehören, § 54 bei Gesellschaftsanteilen etc. Das würde zu ausufernden Anforderungen führen.
Davon abgesehen könnten bei einer Vollmacht die Beteiligten ja verschweigen, dass sie Grundstücke haben - ist dann die Rechnung falsch?

Ich würde mich über Einschätzungen und Handhabungen der Praxis hierzu freuen.
Danke und Gruß
Andydomingo
larifari
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#2

25.11.2017, 07:14

Bei einer Genehmigung zu einem Kaufvertrag zitiere ich auch den § 47 GNotKG mit und bei Vollmachten auch den § 46 GNotKG, wenn uns bekannt ist, dass zum Vermögen auch ein Grundstück gehört. So lässt sich für mich besser nachvollziehen, wie ich auf den Geschäftswert gekommen bin.
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