Wert Rechtswahl - Eilt -

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Silvi
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#1

19.10.2015, 12:11

Ich eröffne jetzt nochmal ein neues Thema.

Wir haben hier Käufer (einer türkische Staatsangehörigkeit, einer deutsche, bei Heirat beide türkisch), die eine Rechtswahl dahingehen treffen wollen, dass sie für das künftige unbewegliche Vermögen das Recht der Bundesrepublik Deutschland wählen. Da der Kaufvertrag noch nicht beurkundet ist, fragen die nun an, ob sie die Rechtswahl nicht vorher in einer separaten Urkunde erklären können, damit der Wert des zu erwerbenden Grundstücks nicht mit in das Vermögen fällt.

Kann man das machen und wird dann als Wert wirklich nur deren derzeitiges Vermögen (gleich 0) angegeben?
LG Silvi
Silvi
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#2

21.10.2015, 08:17

hat keiner eine Antwort für mich?
Bei der Gelegenheit möchte ich auch gleich noch fragen, ob ihr überhaupt noch eine Rechtswahl mit in den Kaufvertrag aufnehmt, da dies ja dann auch noch die Vollzugs- und Betreuungsgebühr erhöht.
LG Silvi
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#3

21.10.2015, 09:38

Zum künftigen Vermögen siehe § 100 Abs. 3 GNotKG; Rechtswahl siehe § 104 Abs. 3 GNotKG. Ob eine vorherige isolierte Beurkundung kostengünstiger ist, hängt von den tatsächlichen Werten ab (Degression der Gebührentabelle).
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