Wert Erbausschlagung 103 GNotKG

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
NotaryAssistant
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 04.02.2018, 16:19
Beruf: ReNo
Software: Phantasy (DATEV)

#1

04.02.2018, 16:34

Guten Tag zusammen, ich habe folgende Frage zur Bestimmung des Geschäftswerts einer Erbausschlagung:

Ein gewillkürter Erbe schlägt seinen Erbteil aus, um den Pflichtteil zu verlangen. Der Wert des gewillkürten Erbteils beträgt 30.000 Euro, allerdings ist dieser Erbe zugleich mit einem Vermächtnis über 30.000 Euro belastet, so dass er im Ergebnis nichts erhält. Ist das Vermächtnis eine Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung im Sinne des § 103 Abs. 1 GNotKG, die vom Wert des Erbteils abzuziehen ist, so dass der Wert der Erbausschlagung mit 0.00 Euro anzusetzen ist?

Danke für die Hilfe.
noto-fee
Forenfachkraft
Beiträge: 236
Registriert: 29.02.2012, 15:47
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

05.02.2018, 09:24

Huhu,

lt. Streifzug durch das GNotKG, 12. Auflage, Rd-Nr. 889 sind Vermächtnisse nicht abzuziehen.

Liebe Grüße,
noto-fee
Antworten